Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Ta 214/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13.08.2010 - 2 Ca 527/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Dem Kläger war für das erstinstanzliche Verfahren - 2 Ca 527/09 - die Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt worden. Mit dem Beschluss vom 13.08.2010 - 2 Ca 527/09 - änderte das Arbeitsgericht die im PKH-Beschluss vom 23.03.2009 - 2 Ca 527/09 - getroffene Zahlungsbestimmung ("ohne Ratenzahlung") dahingehend ab, dass der Kläger ab dem 01.09.2010 monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR zu zahlen hat. Der Ratenzahlungsanordnung liegt folgende Berechnung zugrunde:
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Einkommen/Nettoverdienst
995,65 EUR
Abzüge insgesamt
923,50 EUR
ergibt ein einzusetzendes Einkommen von
72,15 EUR
Die Abzüge setzen sich zusammen aus
Freibetrag der Parteien
395,00 EUR
Erwerbstätigen-Freibetrag
180,00 EUR
anteilige Miete
287,00 EUR
Wohnkosten/Gas anteilig
61,50 EUR
ergibt zusammen
923,50 EUR
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Gegen den am 16.08.2010 zugestellten Beschluss vom 13.08.2010 - 2 Ca 627/09 - hat der Kläger mit dem Schriftsatz vom 18.08.2010 am 19.08.2010 sofortige Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
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Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 50 f. des PKH-Beiheftes verwiesen. Mit dem Beschluss vom 03.09.2010 - 2 Ca 527/09 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II.
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Die an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie bleibt jedoch erfolglos, da sie unbegründet ist.
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Die nachträgliche Ratenzahlungs-Anordnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 ZPO. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben sich im Vergleich zum März 2009 (als die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde) wesentlich im Sinne einer Verbesserung verändert.
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Die Beschwerdekammer macht sich die im Nichtabhilfe-Beschluss vom 03.09.2010 enthaltenen Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu eigen und stellt dies bezugnehmend in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Arbeitsgericht ist im Nichtabhilfe-Beschluss auf die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwendungen des Klägers eingegangen und hat dabei nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdebegründung einer Abänderung des Beschlusses vom 13.08.2010 - 2 Ca 527/09 - nicht rechtfertigt. Dieser Argumentation schließt sich die Beschwerdekammer an.
- 9
Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.
- 10
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 Ca 527/09 6x (nicht zugeordnet)
- 2 Ca 627/09 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 120 Festsetzung von Zahlungen 1x
- ArbGG § 69 Urteil 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x