Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 9 SO 304/16 B
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.05.2016 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
1
Gründe:
2keine
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- SGG § 142 1x
- SGG § 73a 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- SGG § 177 1x