ZPO § 127 Entscheidungen

Zivilprozessordnung

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

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Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 PA 248/22
6. Oktober 2022
14 PA 248/22 6. Oktober 2022
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 PA 249/22
6. Oktober 2022
14 PA 249/22 6. Oktober 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Senat für Familiensachen) - 1 WF 125/22
4. Oktober 2022
1 WF 125/22 4. Oktober 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Senat für Familiensachen) - 1 WF 112/22
21. September 2022
1 WF 112/22 21. September 2022
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 5 Ta 133/22
14. September 2022
5 Ta 133/22 14. September 2022
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 ME 150/22
13. September 2022
13 ME 150/22 13. September 2022
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 PA 226/22
9. September 2022
13 PA 226/22 9. September 2022
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 14 Ta 179/22
5. September 2022
14 Ta 179/22 5. September 2022
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 5 Ta 223/22
29. August 2022
5 Ta 223/22 29. August 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (21. Zivilsenat) - 21 WF 87/22
10. August 2022
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