| | |
| |
Die zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Von den angefallenen Verpflegungskosten kann die Arbeitgeberin nur DM 8,80/EUR 4,50 pro Schulungstag in Abzug bringen.
|
|
| |
Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Arbeitgeberin gem. §§ 37 Abs. 6, 40 I BetrVG die Kosten für die Teilnahme der Beteiligten zu 3 an dem Seminar vom 08.11. bis 10.11.2000 zu tragen hat. Streit besteht nur darüber, ob die angefallenen Verpflegungskosten in Höhe von DM 79,00 (incl. Frühstück) täglich mit Rücksicht auf eine Haushaltsersparnis um 20 % gekürzt werden durften.
|
|
| |
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, haben sich Betriebsratsmitglieder auf ihren Freistellungsanspruch von anläßlich einer Schulung tatsächlich entstandenen Verpflegungskosten nach §§ 37 Abs. 6, § 40 I BetrVG eine Haushaltsersparnis anrechnen zu lassen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass im konkreten Fall keine Haushaltsersparnis vorliegt (vgl. BAG, Beschluß vom 29.01.1974 -- 1 ABR 34/73 -- AP Nr. 8 zu § 37 BetrVG 1972, BAG, Beschluß vom 28.02.1990 -- 7 ABR 5/89 -- n.v., dokumentiert bei Juris; BAG, Beschluß vom 30.03.1994 -- 7 ABR 45/93 -- AP Nr. 42 zu § 40 BetrVG). Dies gilt nicht nur für den Fall, dass eine entsprechende betriebliche Reisekostenordnung bzw. eine entsprechende betriebliche Praxis besteht, sondern ist allgemein gem. §§ 37 Abs. 6, 40 I i.V.m. § 78 Abs. 1, 37 Abs. 1 BetrVG geboten, wonach nur die durch die Betriebsratstätigkeit tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten sind und darüber hinausgehende Leistungen als zusätzliche Vergütung und damit eine -- unzulässige -- finanzielle Zuwendung für die Betriebsratstätigkeit anzusehen wären (so auch mit ausführlicher Begründung LAG Nürnberg, Beschluß vom 25.02.2003 -- 2 Ta BV 24/02 -- mit zahlreichen Nachweisen, veröffentlicht auf der Homepage des Landesarbeitsgerichts Nürnberg).
|
|
| |
Soweit eine Anrechnung der Haushaltsersparnis in Betracht kommt, ist auf eine abstrakte Berechnung abzustellen. Das Bundesarbeitsgericht hat bislang angenommen, die Lohnsteuerrichtlinien gäben Hilfestellung für die Beantwortung der Frage, inwieweit erfahrungsgemäß anzurechnende Einsparungen bleiben. Dies konnte mit gutem Grund angenommen werden, solange die Lohnsteuerrichtlinien zwar noch einen Abzug von 20 % der durch Belege nachgewiesenen Verpflegungskosten vorsahen, den Abzug aber auf höchstens DM 6,00 begrenzten, einen Betrag der im Jahr 1987 annähernd der tatsächlichen durchschnittlichen Haushaltsersparnis entsprochen haben dürfte. Anders ist es seit 1990. In der Zeit von 1990 bis 1995 sahen die Lohnsteuerrichtlinien einen 20%-igen Abzug von den tatsächlichen Aufwendungen ohne Höchstbetrag vor und ab 1996 wird für Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich nur noch ein Pauschalbetrag angesetzt.
|
|
| |
Die im Schulungsjahr 2000 und bereits seit 1996 geltenden Lohnsteuerrichtlinien enthalten damit keine Bemessungsgröße mehr, die über die Höhe der erfahrungsgemäß eintretenden Haushaltsersparnis Auskunft geben könnte, da es -- steuerrechtlich gesehen -- auf eine anzurechnende Kostenersparnis nicht mehr ankommt. Die von 1990 bis 1995 geltenden Lohnsteuerrichtlinien stellen für die Bemessung der Haushaltsersparnis ebenfalls keinen geeigneten Anhaltspunkt mehr dar (a.A. anscheinend BAG, Beschluß vom 30.03.1994 -- 7 ABR 45/93 -- AP Nr. 42 zu § 40 BetrVG, ohne diese Frage allerdings zu problematisieren). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der dort vorgegebenen Anrechnungsregel von 20 % der nachgewiesenen Aufwendungen die erfahrungsgemäß durchschnittliche Haushaltsersparnis erfaßt werden sollte. Denn die Höhe der Haushaltsersparnis kann nicht davon abhängen, ob die vom Schulungsveranstalter vorgesehene Unterbringung und Verpflegung kostengünstig oder teuer ist. Zumindest dann nicht, wenn das an der Schulung teilnehmende Betriebsratsmitglied auf die Höhe der anfallenden Verpflegungskosten keinerlei Einfluß hat.
|
|
| |
Einen anderen möglichen Maßstab stellt allerdings die Sachbezugsverordnung dar, die von einem realitätsnahen Wert der Verköstigung ausgeht und deshalb als Anhaltspunkt für die Haushaltsersparnis bei der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen am ehesten geeignet erscheint. Die Sachbezugsverordnung in der Fassung vom 20.12.1999 (Bundesgesetzblatt I 99, 2482) sieht für das Kalenderjahr 2000 bei monatlicher Verpflegung mit 3 Mahlzeiten (Frühstück, Mittag, Abend) einen Wert von DM 366,00 (Frühstück DM 80,00 Mittagessen DM 143,00, Abendessen DM 143,00) vor. Bei kürzeren Bezugszeiträumen ist für jeden Tag 1/30 anzusetzen, d.h. DM 12,20 täglich. Für zwei Schulungstage wären dies bei voller Verköstigung somit DM 24,40. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei diesem Wertansatz noch nicht dem Umstand Rechnung getragen ist, dass diese Ersparnis durch andere Aufwendungen, die der Arbeitnehmer zu Hause nicht gehabt hätte -- wie z.B. höhere Kosten für zusätzliche Getränke -- teilweise wieder aufgewogen wird.
|
|
| |
Die Kammer hält es daher für angesagt, von dem in der Sachbezugsverordnung für Vollverköstigung angesetzten Wert einen Abschlag von 30 % vorzunehmen, so dass eine tägliche Haushaltsersparnis von DM 8,54/EUR 4,37 anzusetzen ist. Dieser Betrag wurde in der Entscheidung allerdings fälschlich auf DM 8,80/EUR 4,50 pro Tag aufgerundet. Bei zutreffender Berechnung hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat daher statt von EUR 7,16 von EUR 7,42 freizustellen.
|
|
| |
Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall dazu führen könnten, dass ausnahmsweise keine Haushaltsersparnis anzunehmen ist, hat der Antragsteller nicht hinreichend vorgetragen. Auch in der Beschwerde wurde nicht im einzelnen dargetan, weshalb die während der Mahlzeiten bzw. in den Kaffeepausen gereichten Getränke den Flüssigkeitsbedarf der Beteiligten zu 3 nicht weitgehend decken konnten, obwohl üblicherweise nicht nur beim Frühstück unterschiedlichste Getränke, sondern auch in Kaffeepausen Teesorten angeboten werden, die keine entwässernde Wirkung haben. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht zutreffend Möglichkeiten aufgezeigt, in welcher Weise die Beteiligte zu 3 auch preisgünstig hätte weitere Getränke konsumieren können.
|
|
| |
Eine Benachteiligung gegenüber arbeitenden Kollegen liegt nicht vor, da die angefallenen Kosten unter Berücksichtigung der Haushaltsersparnis gerade übernommen werden.
|
|
| |
Eine Gleichstellung mit leitenden Angestellten kann nicht gefordert werden. Es fehlt bereits an geeignetem Vortrag.
|
|
| |
Diese Entscheidung ergeht kosten- und gebührenfrei.
|
|
|
|