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Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf die Sonderzahlung gemäß § 2 des Tarifvertrages über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Beschäftigten der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 18. Dezember 1996 (TV-SZ).
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Der kraft betrieblicher Übung auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag regelt auszugsweise:
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2.1. Beschäftigte, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben je nach Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.
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Ausgenommen sind die Beschäftigten, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben.
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Ruhen des Arbeitsverhältnisses
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2.6. Anspruchsberechtigte Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistung; ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung.
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Anspruchsberechtigte Beschäftigte, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Leistung.
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3.1. Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
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3.2 Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne des § 2 Ziffer 2.1 der 1. Dezember.
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Die am ....1941 geborene, verheiratete Klägerin war seit 08.10.1973 als Arbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Rückwirkend ab 01.02.2001 erhält die seit 26.10.2000 durchgehend arbeitsunfähig erkrankte Klägerin Erwerbsunfähigkeitsrente. Mit Schreiben vom 10. Mai 2001 kündigte die Klägerin deshalb das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Die Beklagte bestätigte diese Kündigung mit Schreiben vom 14.05.2001.
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Mit Schreiben vom 02.02.2002 machte die Klägerin die betriebliche Sonderzahlung in Höhe von 1.016,40 EUR geltend, deren Zahlung die Beklagte mit Schreiben vom 05.02.2002 ablehnte. Am 26.04.2002 ging die vorliegende Klage bei Gericht ein.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 10.05.2001 die betriebliche Sonderzahlung zustehe, weil § 2.6, 2 Absatz des TV-SZ eine Sonderregelung für das Ausscheiden wegen Erwerbsunfähigkeit enthalte. Die Klägerin hat deshalb
beantragt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Sonderzahlung für das Jahr 2001 in Höhe von 1.016,40 EUR brutto nebst Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag, die 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen, seit 16.02.2002 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und dies zum einen damit begründet, dass auch im Rahmen des § 2.6, 2. Absatz des TV-SZ die Anspruchsberechtigung gemäß § 2.1 gegeben sein müsse. Am 01.12.2001 habe die Klägerin jedoch nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden. Zum anderen sei der Anspruch gemäß § 18.1.2 des Manteltarifvertrags für Beschäftigte in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 18. Dezember 1996 in der Fassung vom 19. September 2000 verfallen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Sachverhalts im Einzelnen und hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 17.09.2002 Bezug genommen.
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Gegen diese der Klägerin am 04.10.2002 zugestellte Entscheidung richtet sich deren am 15.10.2002 eingelegte und mit bei Gericht am 02.12.2002 eingegangenem Schriftsatz vom 29.11.2002 ausgeführte Berufung.
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Die Klägerin, die die Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen durch das Arbeitsgericht rügt, beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage stattzugeben (Abs. 12 der Berufungsakte).
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die Zurückweisung der Berufung.
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