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Die zulässige Berufung der Beklagten muss in der Sache Erfolg haben. Ebensowenig ist der vom Senat als diesbezüglich erster Instanz zu prüfende Bescheid vom 24. Februar 2004 (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, ständige Rechtsprechung des BSG), der einen möglicherweise nicht bekannt gegebenen Bescheid vom 16. Februar 2004 für die Zeit ab 1. Juni 2002 begünstigend ersetzt hat, zu beanstanden. Die Klägerin verfolgte mit der von ihr erhobenen Klage im Ergebnis die Wiederherstellung des Bescheids vom 29. Januar 1998. In dessen begünstigende Wirkung hatten jedoch die hier angefochtenen Bescheide rechtmäßig eingegriffen. Der vom Sozialgericht vertretenen der Klägerin günstigeren Rechtsauffassung kann aus den jetzigen Strukturen des schweizerischen Rentenversicherungsrechts nicht beigepflichtet werden. Die Klägerin muss es durchgängig hinnehmen, dass der volle Zahlbetrag der schweizerischen Altersrente als Erwerbsersatzeinkommen auf die von der Beklagten gewährte deutsche Witwenrente angerechnet wird.
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Soweit die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Mai 2002 betroffen ist, hat sich die Klägerin gegen das einen Zahlbetrag der Rente im Ergebnis verneinende Urteil nicht gewandt, so dass diesbezüglich eine Auseinandersetzung mit dessen Entscheidungsgründen unterbleiben kann. Der Bescheid vom 4. Mai 2000 (Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2000) hat im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zukunft (ab 1. Juli 2000) in die durch Bescheid vom 29. Januar 1998 begründete, noch einen Zahlbetrag ergebende Rechtsposition eingegriffen. Bis 31. Mai 2002 verbleibt es dabei, dass kein Zahlbetrag mehr zu leisten war. Aus den im Folgenden darzulegenden Gründen ist für die Berechnung der seit 1. Juni 2002 unter der Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999, das zum 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 114 vom 30. April 2002, Seite 6 ff.), der volle Zahlbetrag der schweizerischen Altersrente anzurechnen. Dies ist im Bescheid vom 24. Februar 2004 richtig erfolgt.
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Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird Einkommen von Berechtigten, das unter anderem mit einer Witwenrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung findet, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle im Geltungsbereich dieser Verordnung zurückgelegten Zeiten stehen; dieses Verhältnis bestimmt sich nach der in Art. 46 Abs. 2 Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehenen Berechnung (§ 97 Abs. 2 Satz 4 SGB VI, eingefügt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 durch Gesetz vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1983). Diese Vorschrift ergänzt Art. 46 der Verordnung (EWG) 1408/71; hiernach hat der zuständige Leistungsträger eine Vergleichsberechnung des Leistungsbetrages sowohl allein aufgrund der deutschen Rechtsvorschriften (innerstaatliche Rente) als auch gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung unter Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten anzustellen (zwischenstaatliche Rente). Gemäß Art. 46 Abs. 3 der Verordnung ist sodann die höhere Rente zu leisten; die Einkommensanrechnung hat „proratisiert" zu erfolgen.
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Gemäß § 18 a Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind bei einer Rente wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen). Hierzu zählen sämtliche Altersrenten. Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift, eingeführt durch Gesetz vom 21. März 2001, BGBl. I S. 403 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 bestimmt, dass dies auch für vergleichbare ausländische Einkommen gilt. Die von der Klägerin bezogene schweizerische Altersrente gehört, wie im Folgenden darzulegen sein wird, zu den vergleichbaren ausländischen Einkommen.
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Gemäß Art. 29 quinquies des schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetzes (AHVG) in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung der sogenannten 10. AHV-Revision werden bei der Berechnung der einen Bestandteil des für die Berechnung der Rente maßgebenden Jahreseinkommen bildenden Erwerbseinkommen von Eheleuten Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (Satz 3). Dies gilt sowohl, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Buchstabe a), als auch wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (Buchstabe b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Buchstabe c). Unter diesen Voraussetzungen wird, wie hier zutreffend praktiziert, nur die höhere Rente (hier die Altersrente) ausbezahlt, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente erfüllt wären (Art. 24 b AHVG). Die Berechnung der Altersrente hat sich demgemäß völlig von derjenigen der Witwenrente, die vorrangig auf den Beitragsanwartschaften des Mannes beruht hat, gelöst. Wie soeben zitiert, wird bei der Rentenberechnung der Fall der Ehescheidung demjenigen des Überlebens einer Witwe oder eines Witwers gleichgestellt. Damit ist auf einfachem Wege gleichgestellt, was nach deutschen Rechtsvorschriften der „Versorgungsausgleich" im Fall der Ehescheidung darstellt. Bei diesem findet regelmäßig eine Halbierung der während der Ehezeit erworbenen gemeinsamen Rentenanwartschaften statt (vgl. im Einzelnen § 1587 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dieses Modell wurde durch die 10. AHV-Revision mit Wirkung ab 1. Januar 1997 im Sinne eines „Splittings" auch auf andere Leistungsfälle als solche geschiedener Eheleute übertragen (vgl. die Darlegungen der SVA Zürich vom 25. September 2003; eingehend Stillich, Die Angestelltenversicherung 1998, 241). Mithin hat das schweizerische Recht eine Entwicklung vorweggenommen, die im deutschen Recht außerhalb des Falles der Ehescheidung bisher erst als politisches Fernziel ins Auge gefasst worden ist (vgl. Mascher, DRV 1997, 690 ff.). Zugrunde liegt der Gedanke eines Modells zur eigenständigen Alterssicherung der Haus- und Familienfrauen, also einer hälftigen Übertragung der regelmäßig vom Ehemann erarbeiteten Differenz in der Rentenanwartschaft zum Ausgleich für die herkömmlich unentgeltliche Haus- und Familienarbeit (so SVA-Auskunft vom 25. September 2003; ebenso Mascher, wie zitiert). Mit diesem Ausgleich - wiederum im Wesentlichen mit dem Fall des Versorgungsausgleichs identisch - wächst der Ehefrau mit der Rentenanwartschaft nicht ein von den vorrangig maßgebenden Anwartschaften des Ehemannes abhängiger Unterhaltsersatz zu, sondern ein aus der gemeinsamen Arbeit während der Ehezeit begründeter und dann im Wert halbierter Altersrentenanspruch. Dabei, dass (vgl. Art. 35 bis AHVG) ein Witwenzuschlag von linear 20 v.H. gezahlt wird, handelt es sich nur um einen pauschalierten Ausgleich für die höheren Haushaltskosten des Alleinlebenden. Nach alledem ist es keinesfalls mehr gerechtfertigt, Teile des Rentenanspruchs dennoch im Sinne eines Unterhaltsersatzes auszusondern; auch der Versorgungsausgleich im Fall der Ehescheidung soll das frühere Modell eines vom Einkommen des Ehemannes abgeleiteten Unterhalts beseitigen. Demgemäß ist, wie die Beklagte im Berufungsverfahren nochmals zutreffend dargelegt hat, unter den jetzigen Strukturen des schweizerischen Rechts Vergleichbarkeit im Sinne von § 18 a Abs. 1 Satz 3 SGB IV gegeben und damit eine Anrechnung des vollen Zahlbetrags auf die deutsche Witwenrente gerechtfertigt (vgl. aus der Literatur in gleichem Sinne Berger, Soziale Sicherheit (Schweiz) 1996, 228 ff.; Christoffel, ebenda Seite 236 ff.; Rahn/Becker, DRV 1997, 662, 685).
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Die vom hier gefundenen Ergebnis abweichende Rechtsauffassung des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil beruht darauf, dass die Rechtsprechung des BSG aus der Zeit vor der 10. AHV-Revision (Urteil vom 6. Februar 1991 - 13/5 RJ 16/89 - SozR 3-2400 § 18a Nr. 1; vom selben Tag - 13/5 RJ 15/89 -) ohne Beachtung der mit der 10. AHV-Revision beabsichtigten wesentlichen Strukturänderungen als fortwirkend betrachtet worden ist. Diese Rechtsprechung hat sich gerade mit der „einfachen Altersrente" unter vorrangiger Abhängigkeit von den Beiträgen des Ehemannes befasst. Sie kann beim jetzigen schweizerischen Rechtszustand keine Beachtung mehr beanspruchen.
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Die Anrechnungsvorschrift des § 97 Abs. 2 Satz 4 SGB VI i.V.m. den oben zitierten Bestimmungen der Verordnung (EWG) 1408/71 ist im letzten Bescheid vom 24. Februar 2004 zutreffend umgesetzt worden; Berechnungsfehler sind nicht zu erkennen. Somit ergibt sich ab 1. Juni 2002 der monatliche Zahlbetrag von EUR 47,58, ab 1. Juli 2002 von EUR 48,04 und ab 1. Juli 2003 von EUR 49,46.
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Zur - nicht beantragten - Zulassung der Revision hat der vorrangig das schweizerische Recht auslegende Senat keinen Anlass gesehen, da die Rechtslage als eindeutig zu erachten ist.
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