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Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert in Höhe von 500 EUR ist überschritten. Der Kläger begehrte bei Berufungseinlegung im Ergebnis die Weiterzahlung von Teilarbeitslosengeld für die Zeit ab 30. März 2002 bis einschließlich 31. August 2004, also für einen Zeitraum von 2 Jahren und 5 Monaten. Bei einem wöchentlichen Leistungssatz von zuletzt 33,81 EUR ist damit der Beschwerdewert von 500 EUR bei einem Betrag in Höhe von ca. 4.260 EUR überschritten.
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Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat in rechtmäßiger Weise Teilarbeitslosengeld entsprechend der gesetzlichen Regelung für maximal 180 Kalendertage bewilligt und auch ausgezahlt, weshalb auch das SG zu Recht die Klage abgewiesen hat.
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Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat gemäß § 150 Abs. 1 SGB I in der seit 1. Januar 1998 unverändert geltenden und auch hier in den Jahren 2001/2002 maßgeblichen Fassung ein Arbeitnehmer, der
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| 2. |
| sich teilarbeitslos gemeldet und |
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| 3. |
| die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt hat. |
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Für das Teilarbeitslosengeld gelten gemäß § 150 Abs. 2 S. 1 SGB III die Vorschriften über das Arbeitslosengeld und für Empfänger dieser Leistung entsprechend, soweit sich aus den Besonderheiten des Teilarbeitslosengelds nichts anderes ergibt, mit folgenden Maßgaben:
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| 1. |
| Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht (S. 2). |
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| 2. |
| Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld hat erfüllt, wer in der Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist von 2 Jahren neben der weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens 12 Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Für die Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist gelten die Regelungen zum Arbeitslosengeld über die Rahmenfrist entsprechend. |
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| 3. |
| Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld beträgt 6 Monate. |
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Die Nrn. 4 und 5 betreffen die Zuordnung in die Lohnsteuerklasse sowie die Regelungen zum Erlöschen des Anspruchs.
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Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 Teilarbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 180 Kalendertagen bewilligt und auch entsprechend dieser Regelung bis einschließlich 29. März 2002 ausgezahlt.
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Diese gesetzliche Regelung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG.
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Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 72, 141, 150; 67, 231, 236 m. w. N.).
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Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet (anders formuliert) dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365, 385 mit Hinweis auf BVerfGE 1, 14, 52; 13, 46, 53; stRspr). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365, 385 mit Hinweis auf BVerfGE 1, 264, 275 ff; 67, 70, 85 ff). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfGE 98, 365, 385 mit Hinweis auf BVerfGE 79, 87, 100; 91, 93, 115). Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (BVerfG aaO mit Hinweis auf BVerfGE 21, 12, 27 ff; 48, 227, 229).
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Mit der Einführung des Teilarbeitslosengeldes hat der Gesetzgeber die Rechtsstellung derjenigen Arbeitnehmer verbessert, die mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt haben und eine oder mehrere verlieren, aber trotzdem immer noch versicherungspflichtig beschäftigt sind. Sie würden ohne die Einführung eines Teilarbeitslosengeldes trotz Beitragszahlung kein Arbeitslosengeld bekommen, da sie im Rechtssinne nicht arbeitslos sind (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Ihnen bietet das Teilarbeitslosengeld für eine begrenzte Zeit (6 Monate) einen angemessenen Ersatz des wegen der eingetretenen Teilarbeitslosigkeit ausgefallenen Arbeitsentgelts (vgl. Brandt in Niesel, SGB III § 150 Rdnr. 1 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
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Im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) ist hierzu ausgeführt (BT-Drucksache 13/4941 S. 181 zu § 151):
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Die neue Regelung soll Arbeitnehmern, die eine von mehreren nebeneinander ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen verlieren, durch das Teilarbeitslosengeld für eine begrenzte Zeit einen angemessenen Ersatz des wegen der eingetretenen Teilarbeitslosigkeit ausfallenden Arbeitsentgelts bieten. Damit wird eine Lücke im System der Arbeitslosenversicherung für Personen geschlossen, die mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander ausüben.
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Nach bisherigem Recht war der Bezug von Arbeitslosengeld ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer eine von zwei Beschäftigungsverhältnissen, die beide die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit begründeten, verlor, da er mit dem verbleibenden Beschäftigungsverhältnis die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit nicht erfüllte.
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Die Befristung des Anspruchs soll dem Arbeitnehmer für einen angemessenen Zeitraum die Möglichkeit bieten, einen der verlorenen Beschäftigung gleichwertigen Ersatz zu finden. Gelingt dieses dem Teilarbeitslosen nicht, so kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsmarkt für entsprechende Tätigkeiten verschlossen ist (zu § 151 zu Nummer 3).
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Wie und in welchem Umfang der Gesetzgeber die Rechtsstellung der Teilarbeitslosen in diesem Sinne verbessert (wenn er das will), liegt in seinem gesetzgeberischen Ermessen. Er ist auch von Verfassungs wegen keineswegs verpflichtet, die gesetzliche Ausformung des Teilarbeitslosengeldes in jeder Hinsicht derjenigen des Arbeitslosengeldes anzugleichen. Da es um unterschiedliche Lebenssachverhalte, nämlich um Vollarbeitslosigkeit zum einen und (bloße) Teilarbeitslosigkeit zum anderen, geht, darf er daran anknüpfend eine differenzierte Regelung treffen. Das gilt nicht nur für die Entstehung und den Umfang des jeweiligen Anspruchs, sondern auch für die Gründe, die zum Erlöschen des Anspruchs führen.
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Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Klägers eine andere Behandlung des Teilzeitarbeitslosen gegenüber dem Vollzeitarbeitslosen auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass der Teilzeitarbeitslose neben der Teilzeitarbeitslosigkeit noch weiterhin Einnahmen aus weiteren Teilzeitbeschäftigungen hat, folglich der Einnahmeausfall beim Teilzeitarbeitslosen nicht so gravierend ist wie bei einem Vollzeitbeschäftigten, der seine Vollzeittätigkeit komplett verliert und damit auch vollständig jegliche Einnahmen aus Arbeit. Die folglich ungleichen Sachverhalte rechtfertigen es damit auch diese ungleich zu behandeln, nämlich der Gestalt, dass anders als beim Arbeitslosengeld beim Teilarbeitslosengeld die Anspruchsdauer grundsätzlich auf 180 Kalendertage (6 Monate) beschränkt ist. Besonders ist hier des Weiteren zu berücksichtigen, dass gerade der Bereich der Musiklehrer fast ausschließlich durch Teilzeitbeschäftigungen geprägt ist, wie sich nicht nur beispielhaft im Fall des Klägers selbst zeigt, der zeitweise insgesamt 3 Teilzeitbeschäftigungen hatte, nämlich neben den zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung weiterhin bestehenden Beschäftigungsverhältnissen bei der Musikschule W/Sch und der Musikschule D noch bis zum 30. September 2001 die weitere Tätigkeit bei der Musikschule M. Daher ist zur Überzeugung des Senats der Gesetzgeber – wie sich auch den Materialien entnehmen lässt – in durchaus vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass im Teilzeitbereich auch für den Betroffenen eine wesentlich größere Möglichkeit besteht, kurzfristig die eingetretene Lücke wieder zu schließen, weshalb es auch vor diesem Hintergrund gerechtfertigt ist, den Leistungszeitraum beim Teilarbeitslosengeld auf 180 Tage zu beschränken.
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Nicht außer Acht gelassen werden kann auch, dass gerade die vom Kläger angesprochenen Regelung in § 127 Abs. 2 SGB III (in der Zwischenzeit wird diese Regelung mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch Hartz IV deutlich gekürzt), wonach ältere Arbeitnehmer, die auch entsprechend lange in Beschäftigungsverhältnissen standen, eine entsprechend längere Anspruchsdauer für Arbeitslosengeld für sich in Anspruch nehmen können, zum einen vor dem Hintergrund gesehen werden muss, dass gerade ältere Arbeitnehmer erfahrungsgemäß größere Schwierigkeiten haben, wieder in ein neues Arbeitsverhältnis zu gelangen und es deswegen als gerechtfertigt angesehen wurde, diesen im Hinblick auf ihre lange Beitragszahlung und ihr Lebensalter für eine längere Zeit Arbeitslosengeld zu gewähren. Der Kläger kann zwar auf der einen Seite für sich auch in Anspruch nehmen, zum Zeitpunkt der Kündigung des Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses bei der Musikschule M zum 30. September 2001 schon 62 Jahre alt gewesen zu sein und auch eine entsprechende längere Beschäftigungsdauer geltend machen zu können. Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, dass anders als im Ausgangsfall eines entsprechenden Arbeitslosen im vergleichbaren Alter und mit vergleichbarer Vorbeschäftigungszeit, der sein Vollzeitarbeitsverhältnis verloren hat, der Kläger gerade noch zwei weitere Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse nach wie vor inne hatte und aus diesen auch weiterhin entsprechendes Arbeitsentgelt erzielen konnte.
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Weiter zu berücksichtigen ist, dass ausweislich der oben zitierten Begründung im Gesetzesentwurf der Grund für die Befristung des Anspruches auf sechs Monate die Annahme war, dass dieser Zeitraum eine angemessene Zeit darstellt, einen der verlorenen Beschäftigung gleichwertigen Ersatz zu finden. Andernfalls ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers davon auszugehen, dass der Arbeitsmarkt für entsprechende Tätigkeiten verschlossen ist.
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In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass es sich gerade bei den Beschäftigungen für Musikschullehrer fast ausschließlich um Teilzeitarbeitsverhältnisse handelt. Dem Senat ist dies aus eigener Kenntnis bekannt (der Berichterstatter ist – wie er in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat – als Gemeinderat seiner Heimatgemeinde Mitglied in der Verbandsversammlung des mit einer Nachbargemeinde gegründeten Zweckverbandes Musikschule). Vor diesem Hintergrund ist die vom Gesetzgeber getroffene Einschätzung, dass bei einem Teilzeitarbeitslosen ein Zeitraum von sechs Monaten als ausreichend und angemessenen angesehen wird, um innerhalb dieser Zeit ein Ersatzbeschäftigungsverhältnis wieder zu erlangen, jedenfalls für die Berufsgruppe der Musiklehrer, der der Kläger angehört, nicht zu beanstanden.
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Die vom Kläger gewünschte Verlängerung der Bezugsdauer von Teilarbeitslosengeld würde ihn aber im Vergleich zu den Vollzeitarbeitslosen in ungerechtfertigter Weise besser stellen. Denn diesen ist nach Ablauf des sechsten Monats der Arbeitslosigkeit jede Beschäftigung zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen höher ist als das Arbeitslosengeld. Ein bisher vollzeitbeschäftigter Musiklehrer müsste die vom Kläger weiterhin ausgeübten Teilzeitarbeitsverhältnisse in Sch und D annehmen und sich damit zufrieden geben.
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Während der Vollzeitarbeitslose nur 60 % seines bisherigen Nettoentgelts als Arbeitslosengeld erhält, verbleiben dem Kläger aus den zwei von ihm weiterhin ausgeübten Arbeitsverhältnissen mehr als 60 % seiner bisherigen Nettobezüge, so dass ein zusätzliches Teilarbeitslosengeld ihn noch länger und damit unverhältnismäßig besser stellen würde. Jedenfalls wird der Kläger durch die Bezugsdauer von nur sechs Monate im Vergleich zu den anderen Arbeitslosen nicht benachteiligt.
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Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass zur Überzeugung des Senates das Teilzeitarbeitslosengeld vom Sachverhalt nicht vergleichbar den Fällen eines Arbeitslosengeldes aufgrund des Verlustes einer Vollzeittätigkeit ist, weshalb auch die unterschiedliche Anspruchsdauer aus den oben genannten Gründen gerechtfertigt ist und keinesfalls einen Verstoß gegen Art. 3 GG darstellt, weshalb der Senat auch keine Veranlassung gesehen hat, die Streitsache auszusetzen und dem Verfassungsgericht gemäß Art. 100 GG vorzulegen.
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Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass der Kläger bis 31. August 2002 eine halbe BAT-Stelle in der Jugendmusikschule Schorndorf inne hatte, danach bis 31. August 2004, dem Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, eine variable Teilzeitstelle (ca. ein Fünftel BAT) in Ditzingen. Zusätzlich bezieht er seit dem 1. September 2002 eine vorgezogene 2/3-Altersrente und ab 1. September 2004 eine Vollrente. Im Hinblick darauf dürfte dem Kläger ohnehin Teilarbeitslosengeld – wenn man überhaupt seiner Argumentation bezüglich einer längeren Bezugsanspruchsdauer folgen wollte – bis maximal 31. August 2002 zugestanden haben. Denn ab dem 1. September 2002 wäre aufgrund der vorgezogenen 2/3-Altersrente gemäß § 142 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III der Anspruch zum Ruhen gekommen, da diese Regelung auch für Teilrenten (§ 42 SGB VI) gilt.
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Im Streit steht somit lediglich noch der Zeitraum vom 30. März 2002 bis einschließlich 31. August 2002 (also 5 Monate bzw. ca. 22 Wochen) was bei einer wöchentlichen Leistung in Höhe von 33,81 EUR einen Betrag in einer Größenordnung von ca. 700 EUR ausmachen würde.
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Aus all diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
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Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
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