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1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die von der Klägerin durch die Veranstaltungen der ... erzielten Umsätze sind nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG zu unterwerfen. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Veranstaltung mit den ... nicht um eine "Theatervorführung" im Sinne dieser Vorschrift handelte.
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Gemäß § 12 Abs. 1 UStG betrug die Steuer im Streitjahr für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 % der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und 25 a Abs. 3 und 4 UStG). Der allgemeine Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG findet jedoch nur dann Anwendung, wenn keiner der speziellen Steuersätze (der ermäßigte Steuersatz oder die Durchschnittssätze gemäß §§ 23, 24 UStG) zur Anwendung kommt. § 12 Abs. 2 UStG zählt die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Tatbestände abschließend auf. Danach ermäßigt sich die Steuer auf 7 % u.a. für die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG).
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Die Klägerin gehört nicht zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG genannten Institutionen (Theater, Orchester, Kammermusikensemble, Chor und Museum). Sie ist anderer Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift. Allerdings veranstaltet sie keine der darin aufgeführten Theatervorführungen.
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Dem Wortsinn entsprechend betrifft die Veranstaltung einer Theatervorführung eine Vorführung, die von oder in einem Theater geboten wird. Maßgebend ist allerdings allein der Inhalt der Vorführung (keine Filmvorführung, kein Sportwettkampf, keine Wahlkundgebung) und nicht der Ort (Schauspielhaus, Stadion, Konzerthalle) oder die sachlichen Voraussetzungen eines Theaters (z.B. Ensemble und Spielplan). Begünstigt sind daher z.B. auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 09. Oktober 2003 V R 86/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2004, 984).
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Der Begriff "Theater" (griechisch: "anschauen, sehen, betrachten") impliziert die Inszenierung einer literarischen Produktion ("Drama") auf der Bühne in Form des "Sprechtheaters" oder als "Musiktheater", z.B. Oper, Ballett, Pantomime (Brauneck/Schneilin, Drama und Theater, Bamberg 1987, S. 5, 7). Form, Inhalt, Aufgabe und Stellung des Theaters sind bedingt durch die soziale Struktur, Organisation und das kulturelle Milieu der Gesellschaft, dem das Theater als soziale Organisation, als Inbegriff sozialer Zeremonien durch Rollenverteilung und -vielfalt ähnelt ("Theater", in: Krywalski, Handlexikon zur Literaturwissenschaft, 2. Auflage, Reinbek bei Hamburg 1978). Im Ergebnis dient das Theater daher der künstlerischen Vor- und Darstellung eines äußeren oder inneren Geschehens durch Worte und/oder Gebärden von Figuren ("Theater", in: Best, Handbuch literarischer Fachbegriffe, Frankfurt 1994). Insofern werden sowohl von der Rechtsprechung als auch von der Verwaltung zu Recht neben den Aufführungen von Theaterstücken, Opern, Operetten, Musicals auch Darbietungen der Pantomime und Tanz- sowie Kleinkunst bis hin zu den Puppenspielen unter den Begriff "Theatervorführungen" gefasst (BFH-Urteil vom 09. Oktober 2003 V R 86/01, a.a.O. und vom 26. April 1995 XI R 20/94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1995, 519 sowie Abschnitt 166 Abs. 2 Satz 2 UStR).
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Entgegen den Ausführungen der Klägerin weisen die Aufführungen der ... diese Merkmale unabhängig von einem bestimmten ästhetischen, sittlichen oder inhaltlichen Anspruch in formal-inhaltlicher Hinsicht nicht auf. Wie ihren Darstellungen im gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren sowie dem Programmheft der ..., dem "...", zu entnehmen ist, stehen bei den Veranstaltungen der ... nicht vergleichbar mit Nacktszenen in Theateraufführungen - ausschließlich die aufreizende Zurschaustellung des (fast) gänzlich nackten männlichen Körpers, dessen ästhetisch körperliche Wirkung sowie körperliche Ausstrahlungskraft im Vordergrund. Die Choreographie, Tanz-, Gesangseinlagen, Musik sowie die szenische Darstellung "dramatischer Höhepunkte aus einem Theaterstück, einer Ballettaufführung oder einer Musicalinszenierung" dienen lediglich als äußerer Rahmen bzw. als Beiwerk für den letztlich stattfindenden Entkleidungsvorgang. Diese müssten aber, um die Darbietungen der ... als "Theatervorführungen" im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG einstufen zu können, ihren eigentlichen Zweck ausmachen (BFH-Urteil vom 26. April 1995 XI R 20/94, a.a.O.).
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Die ... lassen insofern in konsequenter Weise zu ihren Shows ausschließlich weibliches Publikum zu ("For women only", "Männer haben keinen Zutritt") und preisen sich in ihrem Programmheft als "Models", "smarte Jungs", "schöne Männer mit knackigen (gut durchtrainierten und braungebrannten) Körpern, gut gebaut, blond, kurzhaarig oder schwarz mit wallenden Locken", die "ästhetisch mit den Muskeln spielen" an. Sie werben für sich als Sieger des "...", der "begehrtesten Auszeichnung der Branche", die jährlich in ... verliehen wird. Neben ihren in ihrem Sinne körperlichen Vorzügen spielen ihre künstlerischen (bspw. tänzerischen, gesanglichen) Fähigkeiten in diesem Zusammenhang keine Rolle. Weder wird damit im Hinblick auf künftig stattfindende Veranstaltungen der ... geworben, noch werden diese in ihrem Programmheft erwähnt. Erst auf Nachfrage des Gerichts teilte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit, dass es sich bei den Akteuren der ... um Absolventen der ... in ... handele (Finanzgerichtsakte - FG-Akte-Blatt 89, 125).
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Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass bei den Auftritten der ... ausschließlich die Zurschaustellung des männlichen Körpers im Vordergrund steht. Dieses wird auch durch die dem Programmheft zu entnehmende beabsichtigte Hauptwirkung ihrer Veranstaltungen beim Großteil der Besucherinnen bestätigt, die in ihrer Konzentrierung darin besteht, deren "unerschöpfliche Phantasien" durch die Darbietungen der ... zu aktivieren und zu inspirieren, durch sie "atemlos" zu werden, durch ihre dadurch hervorgerufenen Emotionen "das Blut durch ihre Adern rauschen" zu lassen sowie sie als "jubelnde Frauenmenge" zu "beglücken".
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Im Ergebnis handelt es sich bei den Veranstaltungen der ... um eine moderne Art der Striptease-Darbietung mit geschlechtseingrenzender bzw. -ausgrenzender Wirkung. Auf den eine solche Darbietung charakterisierenden Entkleidungsvorgang (Striptease = erotisch stimulierende Entkleidungsvorführung bspw. im Variete oder in Nachtlokalen, "Striptease", in: Meyers Großes Standardlexikon, Mannheim/Wien/Zürich 1983) wird im Programmheft und in den Werbeslogans für die Auftritte der ... ausschließlich Wert gelegt. Die sich laut "Engagementsvertrag" zwischen der Klägerin und den ... vom 03. August 1998 selbst eindeutig als "Men Strip Formation", bestehend aus "sechs Strippern und Moderator", bezeichnenden ... "reißen", so das "...", "ihre T-Shirts von der Brust und beglücken damit jubelnde Frauenmengen" oder "schlüpfen selbstverständlich immer wieder aus ihrer Beinkleidung". Außerdem zeichnen sich die Akteure, worauf ihr Programmheft mehrfach Wert legt, dadurch aus, dass sie Sieger des "..." seien. Diese Einstufung der Aufführungen der ... wird durch die Ursprünge ihrer Shows gestützt, die, so das "...", in den kleinen kalifornischen Clubs mit ihrer intimen und persönlichen Atmosphäre liegen. Allein der Umstand, dass die Shows jetzt in den "großen Hallen" bspw. Europas stattfinden, lässt ihren Charakter und die Einstufung als Striptease-Darbietung nicht entfallen. Unerheblich ist dabei, wie weit sich einzelne Darsteller entblößen. Tänzerische und gesangliche Darstellungen, Choreographie, Kostümierungen, Musik und Lichteffekte dienen in diesem Zusammenhang allein dazu, die erotisierende Wirkung der Entkleidungsszenen zu verstärken (zu einem ähnlichen Fall siehe Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2000 3 Q 84/99).
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Dieses anhand der grammatikalischen Auslegung gewonnene Ergebnis wird, entgegen den Ausführungen der Klägerin, auch durch die Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG sowie dessen Sinn und Zweck gestützt. § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG behandelt lediglich die Steuerermäßigung für bestimmte Umsätze im kulturellen Bereich. Zunächst hatte die Bundesregierung im Regierungsentwurf des UStG 1967 eine Sonderregelung für diesen Bereich nicht vorgesehen (vgl. Bundestags-Drucksache - BT-Drs - IV/1590). Der Katalog der ermäßigt zu besteuernden Umsätze im kulturellen Bereich war erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt worden. Begründet wurde die Einführung eines halben Steuersatzes damit, dass, falls dieses unterbliebe, für bestimmte Bereiche die Anwendung des Normalsteuersatzes nach dem Finanzausschuss vorliegenden Berechnungen zu nicht verantwortenden Preiserhöhungen - oder, falls der Abnehmer erhöhte Preise nicht akzeptieren würde, zu einer nicht vertretbaren Gewinnschmälerung der Unternehmen - führen müssten. Dieses gelte neben anderen Bereichen auch für kulturelle Leistungen, wie sie Theater, Orchester und Museen erbrächten, soweit sie nicht befreit seien (Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (14. Ausschuss) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurf eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) - Drs V/48 - vom 30. März 1967, zu Drucksache V/1581, Ziff. 4 Buchst. c).
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Aus diesen Überlegungen ist zum Einen zu schließen, dass nicht der gesamte kulturelle Bereich begünstigt werden sollte. Bereits aus diesem Grunde führt der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des BSG zur Künstlersozialabgabepflicht für Models bei Damenunterwäschevorführungen zu keinem anderen Ergebnis. Die Einordnung dieser Models als Künstler erfolgte vor dem Hintergrund des KSVG. Zusätzlich ist der für die Sozialversicherung der Künstler durch das BSG im Wege der Auslegung gefundene Kunstbegriff zudem wegen seiner Spezialität lediglich für diesen Bereich relevant.
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Zum Anderen machen die Überlegungen des Finanzausschusses deutlich, dass der Gesetzgeber für kulturelle Leistungen einerseits die Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 20 UStG) und andererseits den ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG) vorgesehen hat. In systematischer Hinsicht ist § 4 Nr. 20 UStG die speziellere Vorschrift, die § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG vorgeht. Es kommt durchaus in Betracht, dass sich die beiden Vorschriften teilweise überschneiden (dazu Klezath, in: Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Rn. 4). Beide Vorschriften unterscheiden sich letztlich dadurch, dass § 4 Nr. 20 UStG die Steuerbefreiung nur insoweit einräumt, als es sich bei den Theatern etc. um Einrichtungen der öffentlichen Hand oder gleichartige Einrichtungen anderer Unternehmer handeln muss, denen die zuständige Landesbehörde bescheinigt hat, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie die Einrichtungen der öffentlichen Hand. Grund für die in dieser Form ausgestaltete Steuerbefreiung war, wie dem Gesetzgebungsverfahren zu entnehmen ist, der Umstand, dass es sich bei den Einrichtungen um solche handelte, die in erheblichem Umfang staatlich subventioniert waren und bei denen die erzielten Einnahmen keine Aussagekraft hinsichtlich der Belastbarkeit ihrer Umsätze mit Umsatzsteuer besaßen. Zudem kam hinzu, dass im Falle einer Steuerpflicht dieser Einrichtungen die Eintrittspreise usw. voraussichtlich nicht erhöht werden könnten, sondern die gewährten Subventionen aufgestockt werden müssten (Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (14. Ausschuss) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurf eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) - Drs V/48 - vom 30. März 1967, a.a.O., Ziff. 4 Buchst. d). Die in § 4 Nr. 20 UStG genannten Einrichtungen sind folglich solche, deren im Allgemeinen schwierige finanzielle Lage zur Subventionsbedürftigkeit führt. Unter diese in §§ 4 Nr. 20 und 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG normierten sozialen Zwecke fallen die Veranstaltungen der ... allerdings nicht. Der Werbung für ihre Auftritte ist zu entnehmen, dass ihre Shows bislang einen "grenzenlosen" Triumph einbrachten, und die Klägerin selbst trägt vor, dass sich das Programm über "viele Jahre hinweg großer und konstanter Beliebtheit erfreut hat und Eintrittspreise von bis zu 50,- EUR pro Karte bezahlt wurden" (FG-Akte, Blatt 129).
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Diesem Ergebnis steht weder der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch Gemeinschaftsrecht entgegen. Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn wesentlich Gleiches ungleich bzw. wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird, ohne dass dafür ein vernünftiger, sachlich einleuchtender Grund gegeben ist, wenn also eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 26. März 1998 1 BvR 2341/95, Deutsche-Steuer-Zeitung - DStZ - 1998, 478). Für den erkennenden Senat ist eine solche Ungleichbehandlung nicht ersichtlich.
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Eine gemeinschaftsrechtliche Vorgabe findet § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG in Art. 12 Abs. 3 a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitglied Staaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG). Danach können die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden. Diese ermäßigten Sätze ... sind nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien anwendbar. In Kategorie 7 von Anhang H (Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können) sind u.a. folgende Dienstleistungen bezeichnet, auf die der ermäßigte Steuersatz angewendet werden darf: "Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, für Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen." Die Aufzählung ergibt, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen weiten Beurteilungsspielraum einräumt. Dieser ist auch für die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Begriffe "für Veranstaltungen, für Theater" zu beachten. Bestimmungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz darstellen, sind dabei eng auszulegen. Das gilt auch für Bestimmungen, die eine ermäßigte Besteuerung zulassen. Da eine ausdrückliche Bestimmung der Voraussetzungen für die Eintrittsberechtigung für Theater fehlt, ist die Wendung insofern - wie geschehen - nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszulegen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 18. Januar 2001 Rs. C-83/99 - Kommission/Spanien, Slg. 2001, I-445, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2001, 210).
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3. Die Revision war mangels Gründen im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.
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