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| | Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. |
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| | Dem Kläger stehen die von ihm geltend gemachten Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung nicht zu, da die Beklagte nach den gesamten maßgeblichen Umständen ihre Einstandspflicht zu Recht abgelehnt hat. |
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| | Nach der sog. "Rennklausel" des § 2 b Abs. 3 b AKB wird Versicherungsschutz nicht gewährt für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen. |
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| | Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in Rede stehenden Veranstaltung, die am 22.05.2004 auf der Rennstrecke "L'Anneau du Rhin" im Elsaß stattgefunden hat und bei der der Kläger mit seinem Pkw Porsche Carrera verunglückt ist, vor. Bei dieser Veranstaltung hat es sich unter Berücksichtigung der gesamten von den Parteien vorgetragenen Umstände um ein Rennen i.S.v. § 2 b Abs. 3 b AKB gehandelt, so dass der diesbezügliche Haftungsausschluss eingreift. |
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| | Nach der Rechtsprechung des BGH sind Rennen Wettbewerbe zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, wobei ein zeitlicher Abstand zwischen dem Start der einzelnen Teilnehmer an dem Renncharakter nichts ändert. Bei der Erzielung einer "Höchstgeschwindigkeit" wird es als ausreichend erachtet, dass die Höchstgeschwindigkeit zumindest mitbestimmend ist, so dass es sich um ein Rennen auch bei einem Wettbewerb handelt, bei dem die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit bei Zurücklegung der Strecke zwischen Start und Ziel ermittelt wird. Der BGH führt weiter aus, dass der Risikoausschluss des § 2 b Abs. 3 b AKB nicht nur für Rennen im sportlichen Sinne gilt, sondern für Rennen jeder Art, insbesondere Geschwindigkeits-, Touren-, Sternfahrten und Ähnliches, solange es um die Erzielung der höchsten Geschwindigkeit geht, mag diese auch nach den gegebenen Voraussetzungen in der absoluten Ziffer niedriger liegen können als bei Rennveranstaltungen im engeren Sinn (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 01.04.2003 – VI ZR 321/02 –, Anlage K 2, veröffentlicht in NJW 2003, 2018). |
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| | Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Vorliegen eines Rennens im hier zu entscheidenden Fall zu bejahen, da sich die Veranstaltung vom 22.05.2004 auf der Rennstrecke "L'Anneau du Rhin" nicht wesentlich von der Veranstaltung auf dem Hockenheimring unterscheidet, die der Entscheidung des BGH vom 01.04.2003 zugrunde lag. |
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| | Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Veranstaltung vom 22.05.2004 nach dem ausdrücklichen Wortlaut der "Ausführungsbestimmungen 2004 zum PCD Club-Cup" nicht auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit abzielt, und dass im Rahmen der Gleichmäßigkeitsprüfung nach dem Reglement bei Punktegleichheit nicht die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit entscheidend ist, sondern "die beiden nächstgleichen Runden usw.". |
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| | Dieser Unterschied im Wortlaut des Reglements ist jedoch nicht so wesentlich, dass davon auszugehen wäre, dass die Voraussetzungen, die den BGH auf eine Rennveranstaltung schließen ließen, vorliegend nicht gegeben seien. Denn nach der Rechtsprechung des BGH kann der Wortlaut des Reglements nicht für sich allein betrachtet und der rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt werden. Vielmehr sind bei der Bewertung der Veranstaltung auch die zu Tage getretenen Vorstellungen des Veranstalters zur Art der Veranstaltung sowie der Sinn und Zweck der Regelungen von Haftungsbeschränkungen bei Rennen zu berücksichtigen (BGH, a.a.O., 2019). |
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| | Nach den "Ausführungsbestimmungen 2004 zum PCD Club-Cup" wird die fragliche Veranstaltung zwar als "Fahrsicherheits-Veranstaltung" bezeichnet; gleichzeitig wird dort aber zum Ausdruck gebracht, dass bei der Veranstaltung der eigene Grenzbereich und der des Porsche-Fahrzeuges erarbeitet und verbessert werden soll, und dass das Wissen zur Ideallinie sowie zum richtigen Bremsen, Einlenken und Beschleunigen in und nach Kurvenpassagen vermittelt werden soll. Ferner ist dort vom "ausgiebigen aktiven Porsche-Sportfahren" die Rede; auch das Programm der Veranstaltung vom 22.05.2004 ist bezeichnenderweise mit "Anneau du Rhin 2004 – Speed & Emotions" überschrieben. |
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| | In alledem kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Veranstaltung im Allgemeinen und die Gleichmäßigkeitsprüfung im Besonderen nach der Vorstellung des Veranstalters im Zeichen der Erzielung hoher und höchster Geschwindigkeiten steht. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Erarbeitung und Verbesserung des Grenzbereiches von Fahrer und Fahrzeug sowie das Fahren auf der Ideallinie und das optimale Bremsen, Einlenken und Beschleunigen in und nach Kurven nur im Zusammenhang mit der Erzielung möglichst hoher Geschwindigkeiten Sinn macht. Dafür spricht maßgeblich auch die Einteilung der teilnehmenden Fahrzeuge in PS-Klassen, die auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers ihre Ursache darin findet, dass "nun einmal" unterschiedliche Fahrzeugklassen unterschiedlich schnell fahren und der Veranstalter damit ein Auflaufen von schnelleren Fahrzeugen auf langsamere Fahrzeuge verhindern will; dieses Ziel könnte aber von vorneherein gar nicht erreicht werden, wenn die höchst möglichen Geschwindigkeiten keine Rolle spielen würden. |
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| | Die Beklagte verweist im Übrigen zutreffend darauf, dass es nicht Sinn und Zweck von Gleichmäßigkeitsprüfungen auf einer abgesperrten Rennstrecke sein kann, den Rundkurs mit niedrigen Geschwindigkeiten zu umrunden, was etwa auch mit Hilfe eines Tempomats in gleichmäßigem Tempo erfolgen könnte. |
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| | Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Sinn und Zweck der Haftungsbeschränkungen bei Rennen darin besteht, Veranstaltungen, bei denen Kraftfahrzeuge nicht – wie im öffentlichen Straßenverkehr – in einer den Verkehrsregeln angepassten Weise benutzt werden und dadurch in ungewöhnlichem Maß gesteigerte Risiken eintreten, einer besonderen Behandlung zu unterziehen (BGH, a.a.O.). |
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| | Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und bei wertender und lebensnaher Betrachtung hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass Veranstaltungen wie die vorliegend in Rede stehende solch ungewöhnlich hohe Gefahren mit sich bringen, auch wenn es nach dem Wortlaut des Reglements als solchem nicht auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. |
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| | Die Veranstaltung fordert den Benutzer eines hoch motorisierten Fahrzeugs zu rasanter Fahrweise am persönlichen Limit heraus und ist daher mit erheblich gesteigertem Risiko verbunden. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Bewertung der Veranstaltung als Rennveranstaltung zumindest im weiteren Sinne geboten, was zum Haftungsausschluss nach § 2 b Abs. 3 b AKB führt. |
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| | Soweit sich der Kläger ergänzend auf eine neue Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 01.07.2004 beruft, steht dies der vorliegenden Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht entgegen. In dieser Entscheidung wird lediglich – zutreffend – zum Ausdruck gebracht, dass ein normales, nicht als Übungsfahrt zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ausgerichtetes Fahrsicherheitstraining nicht dem Risikoausschluss des § 2 b Abs. 3 b AKB unterfällt; von einem derartigen Sicherheitstraining kann nach den obigen Ausführungen hier aber gerade nicht ausgegangen werden. |
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| | Nach alledem stellt sich die Beklagte zu Recht auf den Standpunkt, dass das gesteigerte Risiko solcher Veranstaltungen wie der vorliegenden vom Versicherungsschutz ausgenommen ist, da ansonsten die Versichertengemeinschaft mit ihren Versicherungsbeiträgen die erheblichen Risiken solcher Veranstaltungen und daraus resultierender, hoher Schäden an den regelmäßig überdurchschnittlich teuren Fahrzeugen mittragen müsste. Das erscheint nach Lage der Dinge aber nicht gerechtfertigt. Vielmehr wäre es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, für die fragliche Veranstaltung eine gesonderte Versicherung abzuschließen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. |
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| | Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. |
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