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Die Berufung des Beklagten ist begründet.
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Die in Streit stehenden Kündigungen vom 10.03.2005 sowie vom 17.06.2005 sind nicht sozialwidrig, vielmehr durch dringende betriebliche Erfordernisse i. S. des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG begründet. Auch sonstige Gründe, die zur Rechtsunwirksamkeit führen könnten, sind nicht ersichtlich.
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Die Parteifähigkeit des L ergibt sich aus der Sonderregelung gem. § 3 Abs. 1 S. 1 (VRG). Auch der vorliegende Fall der gerichtlichen Inanspruchnahme als Arbeitgeber ist eine Abwicklungsangelegenheit im Sinne der Vorschrift.
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Desweiteren ist vorab festzustellen, dass der Verbandsvorsitzende des K als gesetzlich vorgesehener Abwickler befugt war, die streitgegenständlichen Kündigungen mit Wirkung für den L B auszusprechen, § 3 Abs. 3 (VRG).
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Die Kündigungen sind jeweils durch Gründe i. S. des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG gerechtfertigt, denn der L B besaß bei Kündigungsausspruch für die Klägerin keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit mehr.
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Dieses folgt schlicht aus der Tatsache der gesetzlichen Auflösung des L B mit Ablauf des 31.12.2004 gem. § 1 (VRG). Der L B verfügt nach dem 31.12.2004 über keinen Tätigkeitsbereich mehr, innerhalb dessen er die Klägerin hätte einsetzen können. Der Tätigkeitsbereich, dem die Klägerin zuletzt zugeordnet gewesen war (Aufgaben gem. §§ 53 ff SGB XII), war gem. §§ 3 SGB XII, 2 (VRG), 3 JSVG auf die Stadt- und Landkreise übergegangen. Auch sonstige Aufgaben hatte der L B nach dem 31.12.2004 gem. § 2 (VRG) nicht mehr zu erfüllen. Daran und an dem hieraus wiederum folgenden mangelnden Beschäftigungsbedarf für die Klägerin über den 31.12.2004 hinaus ändert sich auch nichts durch das Vorhandensein von Abwicklungsaufgaben. Maßgeblich für die Betriebsbedingtheit der streitgegenständlichen Kündigungen i. S. des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ist, dass bei Kündigungsausspruch, zumal bezogen auf den Kündigungstermin 30.09.2005, eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit beim L B sinnvollerweise ausscheiden musste.
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aa.) Entgegen der Einschätzung des Arbeitsgerichts kommt es im Streitfall auch nicht darauf an, ob der Klägerin in Ausführung von § 4 Abs. 2 (VRG) das "richtige" Angebot seitens der neuen Funktionsträger gemacht worden ist. Selbst wenn die Klägerin Anspruch auf Abgabe eines anderen, für sie akzeptablen Angebotes hätte – was mangels eines entsprechenden Tatsachenvortrages nicht beurteilt werden kann –, so führte dies jedenfalls nicht zur Rechtsunwirksamkeit der streitbefangenen Kündigungen. Vielmehr wäre die Rechtsfolge, dass die Klägerin ggf. einen der neuen Funktionsträger wegen einer für Rechtens zu erachtenden konkreten Beschäftigungsmöglichkeit in Anspruch nehmen könnte.
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Die Bestimmungen des Art. 177 VRG sehen keinen gesetzlichen Arbeitgeberwechsel vor. Die gesetzgeberische Konzeption geht ersichtlich davon aus, dass die neuen Träger der bisherigen Aufgaben der L nicht automatisch in die Arbeitsverhältnisse eintreten. Ebenso wenig ist dem Gesetz eine automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum 31.12.2004 mit Auflösung des L zu entnehmen. Insbesondere liegt ersichtlich auch kein Fall nach § 613 a BGB vor. § 4 Abs. 2 (VRG) bringt vielmehr die Vorstellung zum Ausdruck, dass es des Abschlusses neuer Arbeitsverträge mit Wirkung zum 01.01.2005 bedarf.
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Es mag nun sein, dass sich bestimmte Kriterien aufstellen ließen, denen die nach § 4 Abs. 2 (VRG) zu machenden Angebote zu entsprechen hätten. Demzufolge wäre es auch denkbar, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein bestimmtes Beschäftigungsangebot hat. Eine Nichterfüllung eines derartigen Anspruches änderte aber nichts daran, dass der L als bisheriger Arbeitgeber nach dem 31.12.2004 keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besaß. Es ist auch kein Schutzbedürfnis der Klägerin daran ersichtlich, im Fall eines nicht ordnungsgemäßen Angebotes seitens der neuen Funktionsträger das Arbeitsverhältnis mit dem L fortzuführen.
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bb.) Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass sich entgegen der Argumentation des Arbeitsgerichts die Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigungen auch nicht aus einer – vom Arbeitsgericht angenommenen – Verletzung der Dienstvereinbarung vom 04.05.2004 ableiten lässt. Diese Dienstvereinbarung, die zwischen dem L B und dem Gesamtpersonalrat abgeschlossen worden ist, wirkt nicht unmittelbar gegenüber den neuen Funktionsträgern. Eine Überleitungsvorschrift existiert nicht. Mit der Auflösung des L zum 31.12.2004 hat diese Dienstvereinbarung ihre Wirkung zwischen den Partnern der Vereinbarung verloren. Sollte sich auf Grund besonderer, im Streitfall nicht ersichtlicher, Umstände eine Bindungswirkung ergeben, so stünde sie der Rechtswirksamkeit der streitbefangenen Kündigungen aus den oben (aa) gemachten Ausführungen nicht entgegen.
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Die Kündigungen sind auch nicht wegen unterbliebener Personalratsanhörung rechtsunwirksam.
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Die Klägerin macht den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem L B geltend. Demzufolge wäre für eine Beteiligung an der Kündigung gem. den §§ 77 Abs. 1, 72 LPVG der beim L B eingerichtete Personalrat in Betracht zu ziehen. Dieser Personalrat ist indes wegen und seit Auflösung des Arbeitgebers zum 31.12.2004 auch nicht mehr existent (vgl. hierzu § 29 Ziff. 3 LPVG). Nach Sachlage sind sämtliche ehemaligen Personalratsmitglieder beim L ausgeschieden und per 01.01.2005 in ein Arbeitsverhältnis mit einem der neuen Funktionsträgern getreten. Etwas anderes ist insbesondere von der Klägerin nicht behauptet worden.
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Näherer Überlegungen zur Zuständigkeit eines Übergangspersonalrates nach § 1 Art. 10 VRG bedarf es nicht. Denn die Übergangspersonalräte sind bei den neuen Funktionsträgern anzusiedeln. Rechtsbeziehungen der Klägerin mit einem dieser Funktionsträger stehen vorliegend nicht im Streit.
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Schließlich argumentiert die Klägerin – soweit ersichtlich, erstmals im Berufungsverfahren, vgl. hierzu Schriftsatz vom 19.12.2005, S. 9 – ohne Erfolg, es bestehe ein Beschäftigungsverhältnis mit dem K, so dass "schon deshalb die ausgesprochenen Kündigungen ins Leere gehen". Dem ist entgegenzuhalten, dass die Regelungen des Art. 177 VRG keinen Arbeitgeberwechsel von Gesetzes wegen vorsehen. Mithin bedarf es, nachdem die Klägerin mit dem L B keinen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hat, zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Kündigungsausspruchs. Im Übrigen gilt auch im Streitfall, dass der Erfolg im Kündigungsschutzprozess voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Kündigung noch oder überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht (vgl. BAG, Urteil vom 24.05.2005 – 8 AZR 398/04). Die hier in Rede stehenden Vorstellungen der Klägerin können mithin der Klage nicht förderlich sein.
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