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Mit Abtretungserklärung vom 18. September 1997 hat der Kläger (Kl) seine gegenwärtigen und künftigen Rechte aus drei Lebensversicherungen in Höhe von 150.000 DM (Versicherungsnummer ... bei der ...), 100.000 DM (Versicherungsnummer ... bei der ...) und 50.000 DM (Versicherungsnummer .. bei der ...) an die .... zur Sicherung eines Darlehens in Höhe von 300.000 DM abgetreten.
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Nach der gemäß § 29 Abs.1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) beim Beklagten (Bekl) erstatteten Anzeige war der Darlehensvertrag zwischen der .... und dem Kl am 27. August 1997 abgeschlossen, das Darlehen am 18. September 1997 valutiert und für den Neubau einer Lagerhalle in ............. verwendet worden. Nach den Feststellungen des Bekl wurde das Darlehen in folgenden Teilbeträgen ausgezahlt :
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| 25. November 1997 |
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| 12. Januar 1998 |
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| 26. Februar 1998 |
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Weiter erklärte der Kl, er habe mit dem Darlehen außerdem am 15. Juli 1997 eine Siebdruckmaschine zum Preis vom 12.339,50 DM angeschafft. Diese habe er zunächst über sein Kontokorrentkonto bezahlt, auf das dann im Wege der Kreditrückführung die Darlehensmittel überwiesen worden seien.
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Mit Verwaltungsakten vom 20. November 2002 stellte der Bekl die Steuerpflicht der Zinse aus den o.g. Kapitallebensversicherungen fest, da seiner Auffassung nach die Mittel nicht unmittelbar für die Zahlung der Anschaffungskosten verwendet worden seien.
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Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage begehrt der Kl die Aufhebung dieser Bescheide. Er trägt zur Begründung vor, mit Hilfe der mit den Lebensversicherungen besicherten Darlehen habe er die Kosten für eine Halle sowie für eine Siebdruckmaschine finanziert. Beides seien begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG). Hierfür habe er die Darlehensmittel auch unmittelbar verwendet. Es sei zwar zutreffend, dass er die Siebdruckmaschine bereits am 15. Juli 1997 angeschafft und bezahlt habe und das Darlehen erst am 22. September 1997 valutiert worden sei. Die Siebdruckmaschine habe er über sein Kontokorrentkonto bezahlt, dessen negativer Saldo mit der Darlehensvalutierung in ein langfristiges Darlehen umgeschuldet worden sei. Da der Saldo des Kontokorrentkontos immer negativ gewesen sei, sei diese Zahlungsmodalität unschädlich, wobei es auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Zahlung der Maschine und Umschuldung nicht ankomme. Entscheidend sei vielmehr, dass er den Kontokorrentsaldo unmittelbar mit der Valutierung des Darlehens zurückgeführt habe, indem dieses direkt auf das Kontokorrentkonto geflossen sei.
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| Der Kl beantragt, die Bescheide über die gesonderte Feststellung der |
| Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen betreffend |
| 1. Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer..... bei der ......., |
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| 2. Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ..... bei der ......., |
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| 3. Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... bei der ........., |
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| alle vom 20. November 2002, in Gestalt der Einspruchsentscheidung |
| vom 10. Dezember 2002 aufzuheben. |
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Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er trägt zur Begründung unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung vor, die vom Gesetz geforderte unmittelbare Verwendung der Darlehensmittel für den begünstigten Zweck sei im Streitfall nicht mehr gegeben. Das mit den Lebensversicherungen besicherte Darlehen habe der Kl nicht unmittelbar zur Anschaffung der Siebdruckmaschine am 15. Juli 1997 verwendet. Diese sei bereits über das Kontokorrentkonto des Kl bezahlt worden. Erst über zwei Monate danach habe der Kl das Darlehen zur Rückführung des Kontokorrentkonto eingesetzt.
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