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Die hier entscheidende Frage, ob eine Insolvenzschuldnerin, insbesondere wenn es sich um eine juristische Person handelt, gegen den Eröffnungsbeschluss mit dem Ziel, an Stelle der Eröffnung des Verfahrens die Abweisung des eigenen Antrags mangels Masse nach § 26 I Inso zu erreichen, im Weg der sofortigen Beschwerde vorgehen kann, wird unterschiedlich beantwortet. Obwohl diese Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung früher mit etwas divergierender Begründung überwiegend bejaht wurde (vgl. z.B. OLG Frankfurt, KTS 1971, 219; OLG Hamm, ZIP 1993, 777; OLG Karlsruhe, ZIP 1989, 1070;) und vereinzelt dieses Auffassung wohl auch jetzt noch in der Rechtsprechung vertreten wird (so vom OLG Brandenburg, NZI 2002, 44 für bestimmte Konstellationen und Begründungen) sowie in der Kommentarliteratur relativ häufig anzutreffen ist (vgl. HK-Kirchhof, 3. Aufl., RNr. 9 und Hess, RNr. 23 je zu § 34 InsO m.w.N.), folgt die Kammer der Auffassung, dass die Insolvenzschuldnerin sich gegen den Eröffnungsbeschluss nicht mit diesem Ziel wenden kann. Denn selbst wenn davon abgesehen wird, dass der Insolvenzschuldnerin bei der antragsgemäßen Entscheidung über ihren Antrag die formelle Beschwer fehlt (was nach OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 199 und LG Rostock, NZI 2004, 37 bereits zur Unzulässigkeit führt) und demgegenüber geprüft wird, ob die Insolvenzschuldnerin hierdurch materiell beschwert ist, also ihre Rechtsposition eine Verschlechterung erfährt, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet und nicht ihr Antrag mangels Masse abgewiesen wird, ergibt sich keine Beschwer für sie. Die Kammer schließt sich insoweit der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Köln, NZI 2002, 101 m.w.N.) an. Insbesondere erscheinen die Gründe für diese Auffassung, wie sie z.B. Schmahl in MK zur InsO, RNr. 71, Uhlenbruck, 12. Aufl., RNr. 22 und Schmerbach in FK zur InsO, 3. Aufl., RNr. 20 je zu § 34 InsO ausführen, der Kammer überzeugend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen und lediglich besonders hervorgehoben, dass kein schützenswertes Interesse der Insolvenzschuldnerin erkennbar ist, auf Grund dessen die Abweisung des eigenen Antrags mangels Masse durchgesetzt werden könnte, selbst wenn von Anfang an diese Ablehnung durch die Antragstellung bezweckt gewesen sein sollte. Das evtl. bestehende Interesse der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, diese selbst abzuwickeln und ihre früheren Entscheidungen sowie die Rechtsbeziehungen zu den Gesellschaftern oder verbundenen Unternehmen nicht durch einen Insolvenzverwalter überprüfen zu lassen, geht dem Interesse der Allgemeinheit und der Gläubiger, bei Überschuldung die Liquidation durch eine unabhängige, vor allem den Gläubigern verantwortliche Person entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchführen zu lassen, nach. Das oft festzustellende Bestreben, die - zugegebenermaßen häufig recht hohen - Kosten des Insolvenzverwalters zu vermeiden, kann keinen anerkennenswerten Grund darstellen, da die Interessen der Gläubiger - zumindest im Regelfall - dahin gehen, eine überwachte und kontrollierbare Abwicklung - trotz der damit verbundenen Kosten - der weiteren Tätigkeit der Geschäftsführer der Insolvenzschuldner - die zur Insolvenz führten - vorzuziehen.
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