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| | Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig. |
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| | Dem nur konkludent gestellten Antrag des Klägers, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, brauchte der Senat nicht stattgeben. Eine Terminsaufhebung bzw. Terminsverlegung ist geboten, wenn eine Prozesspartei hierfür erhebliche Gründe darlegt und glaubhaft macht, § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO. Ein solcher erheblicher Grund liegt zwar regelmäßig bei einer plötzlichen und nicht vorhersehbaren Erkrankung vor, die den Beteiligten an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert. Wird ein Terminsverlegungsantrag jedoch erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, ist der Beteiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Ein für diesen Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergeben (ständige Rechtsprechung; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16.10.2006, I B 46/06, amtlich nicht veröffentlicht; Beschluss vom 5. Juli 2004 VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64 ; vom 3. August 2005 II B 47/04 , BFH/NV 2005, 2041 ). |
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| | Diesen Erfordernissen wird das vorgelegte privatärztliche Attest nicht gerecht. Aus ihm ist nur ersichtlich, dass der Kläger arbeitsunfähig sein soll. Dagegen ist eine Verhandlungsunfähigkeit bzw. Reiseunfähigkeit weder aus dem ärztlichen Attest erkennbar, noch hat sich der Kläger selbst auf das Vorliegen dieser Gründe berufen. |
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| | Nach § 134 FGO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften der §§ 578 ff ZPO wieder aufgenommen werden. Die ZPO kennt jedoch nur die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens. Dagegen kann nach der Rechtsprechung des BFH auch ein Verfahren, das mit Beschluss beendet wurde, der der materiellen Rechtskraft zugänglich ist, wieder aufgenommen werden (BFH - Beschluss vom 24.03.1998, V B 158/97, BFH/ NV 1998, 1237). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit auch ein durch deklaratorischen Einstellungsbeschluss eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen werden (BFH - Beschluss vom 21.12.2004, IV B 103/04, BFH/NV 2005, 1103). |
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| | Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist jedoch nach Ablauf von 5 Jahren, von dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung an gerechnet, unstatthaft, § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO. |
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| | Erkennt man mit dem BFH die erweiterte Möglichkeit der Wiederaufnahme eines mit deklaratorischem Beschluss eingestellten Verfahrens an, kann dessen Wiederaufnahme jedoch ebenfalls nur innerhalb der 5 Jahresfrist begehrt werden. Der Senat geht zugunsten des Klägers dabei bewusst über die Jahresfrist der §§ 72 Abs. 2 Satz 3, 56 Abs. 3 FGO hinaus. |
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| | Da das Verfahren 9 K 200/94 mit Beschluss im Jahr 1994 eingestellt worden ist, ist die 5 Jahresfrist längst abgelaufen, so dass die Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Gewährung von Rechtschutz gegen rechtlich nicht mehr existente Vorauszahlungsbescheide, deren Regelungsgehalt in den bestandskräftigen Änderungsbescheiden der Jahre 1991 und 1992 eingegangen sind, nicht mehr begehrt werden kann. |
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