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Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben; die Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Tragung der Kosten der sicherheitstechnischen Überprüfung der Leitungsroller war § 7 Abs. 3 2. Halbsatz des Gerätesicherheitsgesetzes - GSG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.05.2001 (BGBl. I S. 866), der zur Zeit des Widerspruchsbescheids noch in Kraft war, und nicht die in den Bescheiden genannte Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 LGebG. Denn es handelt sich um einen eigenen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch, den der Bundesgesetzgeber im Gerätesicherheitsgesetz normiert hat und der durch § 26 LGebG nicht erfasst ist (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 17.11.2003 - 3 K 1632/03 - m.w.N.). Die Nennung der unzutreffenden Rechtsgrundlage ist angesichts der zwingenden Kostentragungspflicht gemäß § 7 Abs. 3 2. Halbsatz GSG aber unschädlich. Nach dieser Vorschrift kann die sicherheitstechnische Überprüfung eines technischen Arbeitsmittels auch durch die Behörde selbst erfolgen oder veranlasst werden, wenn im Einzelfall eine sachverständige Überprüfung erforderlich erscheint, um festzustellen, ob die Anforderungen nach § 3 des Gesetzes erfüllt sind (§ 7 Abs. 1 Satz 3 GSG). Die Kosten für eine solche sicherheitstechnische Überprüfung haben die in § 7 Abs. 1 Satz 1 GSG genannten Personen zu tragen, wenn die sicherheitstechnische Überprüfung ergeben hat, dass die Anforderungen nach § 3 des Gesetzes nicht erfüllt sind.
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Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Kostentragungspflicht im vorliegenden Fall gegeben sind; auch die Ausübung des zu den erforderlichen Ermittlungen in der Vorschrift eingeräumten Verfahrensermessens ist nicht zu beanstanden.
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Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 GSG waren erfüllt, da die Überprüfung erforderlich erschien, um festzustellen, ob die Anforderungen nach § 3 GSG erfüllt sind. Anlass der Überprüfung waren nach dem Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg (UVM) vom 17.12.2001 ( betr. sicherheitstechnische Anforderungen an Leitungs- und Kabelroller) Schutzklauselmeldungen gegen Kabelroller eines in Baden-Württemberg ansässigen (anderen) Herstellers. Dem war ein Vorfall in Dänemark vorausgegangen, bei dem ein Kabelroller mit lose umwickeltem Kabel unter Dauerlast benutzt worden und dabei geschmolzen war. Die in diesem Zusammenhang gegebene Brandgefahr rechtfertigte eine Überprüfung im beabsichtigten und durchgeführten Sinn.
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Das (damals zuständige) Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Göppingen durfte eine Überprüfung veranlassen, statt sie nach § 7 Abs. 1 Satz 3 GSG durch den Hersteller durchführen zu lassen. Das Gesetz gibt der Behörde in § 7 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 3 1. Halbsatz GSG im Rahmen eines Verfahrensermessens beide Möglichkeiten. Ein Vorrang lässt sich dort nicht ausmachen. Das Gewerbeaufsichtsamt hat die Überprüfung selbst veranlasst und ist damit dem Erlass“ des UVM vom 14.03.2001 zur Marktüberwachung 2001 (Az.: 45-45-5501.05/11) gefolgt. Dort hat das UVM als übergeordnete Behörde sein Verfahrensermessen dahin ausgeübt, dass grundsätzlich die Behörde selbst die erforderlichen sicherheitstechnischen Überprüfungen durchführt bzw. durchführen lässt (Nr. 2.1). Anders als die Klägerin meint, kam im vorliegenden Fall die Auferlegung einer Begutachtungspflicht an sie selbst nicht in Betracht. Dabei kann offen bleiben, ob letztere überhaupt ein milderes Mittel gegenüber der durchgeführten gemeinsamen Prüfung, die nur ein einziges Mal die Bereitstellung des Versuchsaufbaus erforderlich machte, gewesen wäre. Denn im Hinblick auf die zu klärende Frage einer Brandgefahr durch eine Vielzahl von Leitungsrollern wäre eine - über den jeweiligen Hersteller vermittelte - Einzelbegutachtung kein geeigneter Weg gewesen, eine erforderliche gleichartige Prüfung dieser Vielzahl von Gegenständen sicherzustellen. Auch einer Anhörung der Hersteller vor der Durchführung der Prüfung bedurfte es nicht; der Zeuge H. hat vielmehr bei seiner Vernehmung - für den Senat plausibel - ausgesagt, die UMEG habe eine solche Information bewusst unterlassen, weil eine Kontaktaufnahme mit den Herstellern von Prüflingen im Vorfeld einer Prüfung den Grundsätzen eines akkreditierten Prüfunternehmens widerspreche.
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Ein Ermessensfehler im Verfahrensbereich liegt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht darin, dass die UMEG als Sachverständige beauftragt wurde. Auch in diesem Zusammenhang folgte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt den entsprechenden Vorgaben des erwähnten UVM-Erlasses. Danach sind grundsätzlich die erforderlichen sicherheitstechnischen Überprüfungen durch die Behörde durchzuführen, die sich hierzu des Sachverstands des Zentrums für Umweltmessungen, Umwelterhebungen und Gerätesicherheit Baden-Württemberg (UMEG) bedient (vgl. Nr. 1 und 2 des Erlasses i.V.m. der Anlage 1). Anders als die Klägerin meint, ist nicht zu beanstanden, dass als Sachverständiger keine natürliche Person, sondern eine Organisation beauftragt wurde. Denn im Verwaltungsverfahren dürfen auch Behörden oder andere öffentliche Stellen als Sachverständige benannt werden (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 26 RdNr. 70). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die öffentliche Stelle gerade aufgrund ihrer gesetzlichen Zwecksetzung zur Sachverständigenbegutachtung geschaffen worden ist, wie es bei der UMEG der Fall war (vgl. § 2 Abs. 1 UMEGErG BW v. 19.12.2000, GBl S. 761).
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Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde bei dieser sicherheitstechnischen Überprüfung zu Recht festgestellt, dass die Anforderungen nach § 3 GSG nicht erfüllt waren. Nach den Ergebnissen der Prüfung erwärmte sich die Kabelrolle Typ IT 266 der Klägerin bei Überlastbedingungen in einem Maße, dass sich die Haspel stark verformte und beim Abrollen auseinanderfiel. Die Endtemperatur im Innern des Leitungsrollers betrug etwa 227°C (Prüfbericht S. 11, 15, VG AS 71, 79). Bei der Prüfung des Leitungsrollers IT 380 verformte sich die Haspel stark, das Kabel erreichte eine Temperatur von über 227°C (Prüfungsbericht S. 14. VG AS 117). Bei der Nutzung im nicht abgerollten Zustand, die als vorhersehbarer Fehlgebrauch mitzuberücksichtigen ist (s. dazu u.), ergibt sich daher die Gefahr von Verbrennungen und u. U. das Risiko eines Schwelbrands. Ein entsprechender Warnhinweis fehlt; damit ist der erforderliche Schutz vor Gefährdungen der Rechtsgüter der Benutzer oder Dritter nicht gewährleistet, so dass die überprüften Geräte nicht den Anforderungen des § 3 GSG entsprachen.
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Zu Unrecht beanstandet die Klägerin ein „unwissenschaftliches“ Vorgehen der UMEG bei der Prüfung. Sie stützt sich zunächst darauf, dass die DIN EN 61242 zugrunde gelegt worden sei, obgleich nach Nr. 1 dieser Norm deren Anwendungsbereich für Leitungsroller mit einer abnehmbaren flexiblen Leitung nicht eröffnet gewesen sei. Die UMEG hat diesem Umstand entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch Rechnung getragen. Sie hat erkannt, dass es sich bei den überprüften Haspeln um solche mit abnehmbarer flexibler Leitung handelte, und demgemäß eine Überprüfung auch nicht in unmittelbarer Anwendung, sondern nur „in Anlehnung“ an die DIN EN 61242 vorgenommen (vgl. Prüfberichte jeweils S. 3, VG AS 55 bzw. 95). Soweit diese Anlehnung damit begründet wird, dass die Gefahr durch Erwärmung mit der bei herkömmlichen Leitungsrollern vergleichbar sei (vgl. Prüfberichte jeweils S. 4, AS 57 bzw. 97), kann darin ein Fehler nicht gesehen werde. Der weitere Einwand der Klägerin, die Prüfbedingungen seien völlig unrealistisch gewesen, insbesondere hätte die Zeitdauer bis zur Verformung der Haspeln mitberücksichtigt werden müssen, greift nicht durch. Hierzu hat der Zeuge H. für den Senat überzeugend ausgeführt, die aus der Norm entnommenen Belastungswerte von 16 Ampere und 3600 Watt seien durchaus realistisch, da z. B. ein Heizlüfter entsprechende Leistungswerte aufweise; die Zeitdauer der Belastung sei nach der Norm irrelevant; wann es letztlich zur Verformung komme, sei, hänge wesentlich von der jeweils eingesetzten Stromstärke und der Aufwicklungslänge (Spuleneffekt) ab.
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Aber auch daran, dass die UMEG die Benutzung der Haspeln in nicht abgerolltem Zustand als „vorhersehbaren Fehlgebrauch“ im Rahmen der Prüfung berücksichtigt hat, kann kein Anstoß genommen werden. § 3 Abs. 1 GSG spricht davon, dass Gefahren bei „bestimmungsgemäßer Verwendung“ verhindert werden sollen. Dieser Begriff ist in § 2 Abs. 5 Nr. 1 GSG definiert. Danach ist eine bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne dieses Gesetzes die Verwendung, für die die technischen Arbeitsmittel nach den Angaben derjenigen, die sie in Verkehr bringen, insbesondere nach deren Angaben zum Zweck der Werbung, geeignet sind, oder die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung der technischen Arbeitsmittel ergibt. Solange die Angaben der Hersteller nicht eindeutig Verhaltensweisen aufführen, die zu einer Gefährdung führen können, ist damit auch der vorhersehbare und übliche Fehlgebrauch von § 3 Abs. 1 GSG erfasst. Die UMEG hat die Benutzung der Haspeln in nicht abgerolltem Zustand zu Recht bei der Prüfung mitberücksichtigt, da der vom Hersteller aufgebrachte Aufdruck „Achtung: Bei Gebrauch Kabel vollständig abwickeln. Nur für trockene Räume“ ohne Hinweis auf die Erhitzungsgefahr erfolgt ist. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die DIN 31000/VDE 1000 „Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse“ Ziff. 33, in der es heißt: „Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehört auch ... die Berücksichtigung von voraussehbarem Fehlverhalten“. Anders als die Berufung vorträgt, hat die UMEG auch den Begriff des „bestimmungsgemäßen Gebrauchs“ im Zusammenspiel mit dem Thema der Herstellerangaben nicht verkannt. Das hat die Vernehmung des Zeugen S. in der mündlichen Verhandlung eindrücklich gezeigt, der - mit dem Vorhalt des Vertreters der Klägerin hinsichtlich des von ihr aufgebrachten Warnhinweises konfrontiert - in nachvollziehbarer Weise ausgeführt hat, diese könne die fehlenden Herstellerangaben über die Leistungsmerkmale der Kabelrollen der Klägerin nicht ersetzen, so dass die Prüfung in Anlehnung an die Normen mit den Werten 16 Ampere und 3600 Watt erfolgt sei. Schließlich war die Benutzung im (teilweise) aufgerollten Zustand auch nicht deshalb auszublenden, weil die Haspeln der Klägerin primär nicht für den Alltagsgebrauch von Heimwerkern, sondern für den gewerblichen Bereich vorgesehen sind. Dabei kann offen bleiben, ob eine strikte Verwendungsbeschränkung auf den gewerblichen Bereich die Einschätzung hinsichtlich eines möglichen Fehlgebrauchs grundsätzlich ändern könnte, was im Hinblick darauf zweifelhaft erscheint, dass die Klägerin jedenfalls 2001 im Internet dieses Fehlverhalten hinsichtlich von einzelnen ihrer Produkte sogar propagierte. Denn jedenfalls ist eine Weiterverbreitung der Haspeln der Klägerin bis in den privaten Bereich hinein rechtlich und tatsächlich möglich, so dass auch der nicht sachkundige Endverbraucher in die Überlegungen zu einem naheliegenden Fehlgebrauch sachgerechterweise mit einzubeziehen war.
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Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die hieraus folgende grundsätzliche Pflicht zur Kostentragung nach § 7 Abs. 3 GSG. Ihre Heranziehung ist weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden.
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Aus der Tatsache, dass die Pflicht zur Kostentragung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend besteht, folgt, dass der Vortrag der Klägerin insofern unbeachtlich ist, als sie behauptet, es gebe vergleichbare Fälle, in denen eine Kostenerstattung nicht verlangt worden sei. Denn selbst wenn man dies unterstellt, würde für die Klägerin hieraus nichts Günstiges folgen; allenfalls wären dann die anderen Fälle rechtswidrig behandelt worden. Im Übrigen hat der Beklagte detailliert dargetan, dass im Bereich des Gewerbeaufsichtsamts Göppingen der Fall der Klägerin der einzige gewesen sei; soweit in anderen Regierungsbezirken vergleichbare Fälle aufgetreten seien, sei es - jedenfalls letztlich - zur Kostenerstattung gekommen.
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Ohne Erfolg bestreitet die Klägerin, dass überhaupt Kosten entstanden sind. Vielmehr ergibt sich aus der Kostenmitteilung der UMEG, dass dort detaillierte und abgrenzbare Kosten entstanden sind. Rechtlich ohne Bedeutung in diesem Zusammenhang ist, dass die UMEG sich durch Landeszuschüsse finanziert. Dadurch werden nicht die Kosten beseitigt, vielmehr wird ihre Existenz letztlich durch die Landeszuschüsse, die ihrerseits auch auf die Kostenmitteilungen und die realen Gutachtensaufwand mit abstellen, im Ergebnis bestätigt. So ergibt sich aus dem Erlass des UVM vom 14.03.2001 (aaO) an die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, dass für die von der UMEG im Jahr 2001 im Rahmen ihrer Satzung und des Geschäftsplanes zu leistenden sicherheitstechnischen Prüfungen von dem Gesamtzuschuss Zuschussmittel in Höhe von 300.000 DM entfielen.
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Soweit die Klägerin aus § 3 Abs. 2 UMEGErG BW herleiten möchte, dass Kosten nicht entstanden sind, geht dies fehl. Aus dieser Vorschrift lässt sich lediglich entnehmen, dass eigenständige Erstattungsansprüche der UMEG nur im Falle einer Leistung gegenüber Dritten entstehen, nicht jedoch gegenüber dem Land. Dies ist allerdings kein Argument gegen das Entstehen von Kosten bei der UMEG auch im Falle einer Beauftragung durch das Land, sondern lediglich ein Argument gegen eigenständige Erstattungsansprüche der UMEG in einem solchen Fall.
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Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin schließlich dagegen, dass der Beklagte bei der UMEG entstehende Kosten geltend macht. Konkrete Einschränkungen der Art, dass die Kosten unmittelbar bei dem Kostengläubiger angefallen sein müssten, ergeben sich aus § 7 Abs. 3 GSG nicht. Auch aus anderen Vorschriften folgt das nicht. Eine Regelung zu diesem Fragenkomplex enthält die Vorschrift des § 12 VwKostG. Danach ist Kostengläubiger der Rechtsträger, dessen Behörde eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass nicht nur die ihm selbst unmittelbar entstandenen Kosten erstattungsfähig sind, sondern auch diejenigen, die auf die Mitwirkung anderer Behörden und anderer Stellen zurückzuführen sind. Damit stünde einer Erstattung von Kosten, die nicht unmittelbar beim Gläubiger angefallen sind, auch diese Vorschrift nicht entgegen; somit kann offen bleiben, ob ihr Anwendungsbereich vorliegend überhaupt eröffnet ist. Dass die UMEG rechtlich selbständig ist, schließt die Geltendmachung der bei ihr materiell angefallenen Kosten durch eine staatliche Behörde ebenfalls nicht aus (so i. E. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 17.11.2003, aaO).
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Auch die Kostenhöhe ist nicht zu beanstanden. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat jedenfalls nach den Ausführungen im Berufungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung keine durchgreifenden Zweifel an den Ausführungen des Beklagten, der detailliert dargestellt hat, in welcher Weise sich die Kosten zusammensetzen und wofür sie angefallen sind. Für eine Überhöhung ist nichts ersichtlich.
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Der Beklagte konnte sich zum Nachweis für die angefallenen Kosten auf die Mitteilungen der UMEG stützen. Sie sind ausreichend detailliert. An deren Zuverlässigkeit bestehen aus Sicht des Senats nach den Zeugenvernehmungen in der mündlichen Verhandlung kein Zweifel. Die aufgeschlüsselten Zeitanteile für das Projekt „Leitungsroller“ (sog. Kostenträger) entsprechen den realen Zeitanteilen, die der jeweilige Projektmitarbeiter am entsprechenden Tag seiner Tätigkeit für das Projekt aufgewendet hat. Dies haben die Zeugen H., S. und K. bei ihrer Vernehmung durch den Senat übereinstimmend und glaubhaft bekundet. Ihre Glaubwürdigkeit wird noch dadurch unterstützt, dass sie nicht vorgaben, sich - im Hinblick auf die inzwischen verstrichene Zeit - noch an konkrete Tätigkeiten an einem bestimmten Tag zu erinnern, sondern übereinstimmend auf die von ihnen am jeweiligen Tag oder spätestens am Folgetag der jeweiligen Tätigkeit vorgenommenen Zeitaufzeichnungen verwiesen haben. Entgegen der Auffassung der Klägerin können Nachweise für die konkrete Zuordnung von Arbeitszeitanteilen zu Arbeiten, die speziell hinsichtlich von Produkten der Klägerin erbracht wurden, nicht verlangt werden; dies würde die Anforderungen an einen angemessenen Dokumentationsumfang erheblich überspannen. Für den Verdacht der Klägerin, die Zeitanteile für den Kostenträger „Leitungsroller“ seien nicht korrekt ermittelt worden, weil in ihnen auch Zeitanteile für andere Kostenträger enthalten seien, haben sich im Lauf der Vernehmungen keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Vielmehr haben die Zeugen übereinstimmend ausgesagt, sie hätten - den Qualitätsanforderungen ihres Arbeitgebers gemäß - die Zeitanteile für Paralleltätigkeiten sachgerecht ohne Doppelungen jeweils anteilmäßig sachgerecht dem jeweiligen Kostenträger zugeordnet.
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Die Zuordnung von 2/13 der angefallenen Kosten auf die Klägerin begegnet im Hinblick darauf, dass 2 der 13 überprüften Haspeln von ihr stammten, keinen Bedenken. Insbesondere ergibt sich aus der Tatsache, dass auch Prüflinge aus dem Land Hessen mitgeprüft wurden und insoweit auch das Land Hessen Auftraggeber der Untersuchung war, nichts anderes. Denn dies führt entgegen der Auffassung der Klägerin nur dazu, dass die entsprechenden, auf die aus Hessen stammenden Prüflinge entfallenden Kostenanteile einem baden-württembergischen Herstellern nicht in Rechnung gestellt werden durften. Das ist aber auch nicht geschehen, wie der Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat; die Klägerin wurde vielmehr ausschließlich mit der durch ihre Produkte in Anspruch genommenen Quote der Prüfaufwendungen für den Kostenträger „Leitungsroller“ in Anspruch genommen.
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.500,65 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG)
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG).
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