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| | Zwischen den Beteiligten ist die Gleichstellung der Klägerin mit einem schwerbehinderten Menschen gem. § 2 Abs. 3 SGB IX streitig. |
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| | Die 1950 geborene Klägerin ist als Sekretärin bei einer Großbuchbinderei beschäftigt. Ihr wurde mit Bescheid vom 25. August 1992 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 wegen Blutungsstörungen und Verwachsungsbeschwerden nach gynäkologischen Operationen, rezidivierende Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen und Zustand nach ventraler und dorso-lateraler Versteifungsoperation L 5/S 1 zuerkannt. Mit Bescheid vom 7. Juli 2009 wurde seit 29. Oktober 2008 ein GdB von 40 festgestellt (zugrundeliegende Behinderungen: Verwachsungsbeschwerden nach Bauchoperation, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Versteifung von Wirbelsäulenabschnitten, Funktionsbehinderung beider Schultergelenke, Fingerpolyarthrose, Bronchialasthma). |
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| | Am 31. Oktober 2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, sie mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichzustellen. Sie gab u.a. an, von ihrem Chef seit einigen Jahren schikaniert zu werden, aber nicht wegen der Behinderung, denn davon wisse er erst seit ein paar Tagen. Als sie 2007 eine Kur angetreten habe, habe ihr Chef gesagt, dass sie häufig krank sei und sich überlegen müsse, wie es weitergehen solle. Seitdem habe sie sich in dem Betrieb sehr zurückgehalten. Sie spreche mit ihrem Chef auch nur noch wenig und in rauem Ton. Sie werde für Fehler verantwortlich gemacht, die sie nicht begangen habe. Sie habe den Antrag auf Gleichstellung gestellt, damit man sie nicht entlassen könne. |
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| | Gegenüber der Beklagten erklärte der Arbeitgeber am 26. November 2008, dass ihm die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin bekannt seien. Zur Verbesserung des Arbeitsplatzes käme ein behindertengerechter Stuhl oder ein Umzug in ein anderes Gebäude in Betracht. Eine Umsetzung sei nicht möglich. Der Arbeitsplatz sei weder aus behinderungsbedingten noch aus sonstigen Gründen gefährdet. Die Beklagte lehnte eine Gleichstellung mit Bescheid vom 27. November 2008 ab. Mit ihrem Widerspruch brachte die Klägerin vor, dass sich durch die Schikanierung seitens ihres Arbeitgebers eine Gefährdung ihres Arbeitsplatzes ergebe. Sie verwies dazu auf eine vorgelegte Übersicht über die Krankheitstage (2006: 22 Tage Arbeitsunfähigkeit wegen einer Meniskusschädigung und eines Infekts; 2007. 29 Tage Fehlzeit wegen Kreuzschmerz, Zervikobrachial-Syndrom und Gonarthrose; 2008: 3 Tage Fehlzeit wegen chronischer Sinusitis). Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Angesichts der Fehlzeiten lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine behinderungsbedingte Kündigung bevorstehe. Die Schikane durch ihren Arbeitgeber stehe nicht im Zusammenhang mit behinderungsbedingten Fehlzeiten. |
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| | Die Klägerin hat am 15. Juni 2009 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf die Erhöhung des GdB auf 40. Die erforderliche Behandlung ihrer Erkrankungen sei sehr zeitaufwändig. Die Fehlzeiten seien nur deshalb so niedrig gewesen, weil sie Angst vor einem Verlust ihres Arbeitsplatzes gehabt habe. Die 2007 von ihrem Arbeitgeber angedrohte Kündigung stehe nach wie vor im Raum. |
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| | Das SG hat nach schriftlicher Befragung des Arbeitgebers, der die bisherigen Angaben bestätigte (Auskunft vom 7. Dezember 2009), die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass eine konkrete Gefährdung des Arbeitsplatzes erforderlich sei. Dazu müssten Tatsachen dargetan und ggf. bewiesen sein, die die Prognose einer behinderungsbedingten deutlichen Risikoerhöhung des Arbeitsplatzverlustes trügen. Solche Tatsachen seien weder dargetan noch ersichtlich. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, ihr Chef schikaniere sie nicht wegen ihrer Behinderung. Entscheidend komme hinzu, dass der Arbeitgeber nur 2007 anlässlich einer Kur eine Bemerkung gemacht habe, die man als Androhung einer Kündigung interpretieren könne. Seitdem habe der Arbeitgeber trotz erneuter Fehlzeiten dieser Aussage keine Taten folgen lassen oder die Kündigungsandrohung erneuert. Sowohl eine Anfrage der Beklagten nach einer drohenden Kündigung als auch eine des Gerichts habe er abschlägig beantwortet. Dass er dies strategisch getan habe, sei reine Spekulation. Damit lägen keine Anhaltspunkte mehr dafür vor, dass eine Kündigung drohe. |
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| | Gegen den dem Prozessbevollmächtigten am 16. Juli 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 13. August 2010 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Bereits die Entscheidung durch Gerichtsbescheid sei nicht zulässig, denn der Sachverhalt sei nicht hinreichend geklärt. Das Gericht hätte hinsichtlich der Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund ihrer Behinderung gefährdet ist, auf die Möglichkeit einer weiteren Sachaufklärung in einer mündlichen Verhandlung zurückgreifen müssen. Es sei gegenüber dem SG umfangreich ausgeführt worden, dass die Klägerin seitens ihres Arbeitgebers im Jahre 2007 auf häufige Fehlzeiten im Sinne einer Kündigungsandrohung angesprochen worden sei. Es sei ferner ausgeführt worden, dass die Kündigungsandrohung aus 2007 fortwirke. Im weiteren Verlauf hätten sich bei der Klägerin erhebliche weitere behinderungsbedingte Fehlzeiten ergeben. Dies habe zur Folge, dass sich das Kündigungsrisiko der Klägerin stetig erhöhe. Auch sei eine Erneuerung der Kündigungsandrohung nicht erforderlich, denn die Androhung, die sich aus dem Gespräch 2007 ergab, wirke weiterhin fort. Selbstverständlich habe der Arbeitgeber die Frage nach einer drohenden Kündigung gegenüber dem SG verneint, denn sonst hätte das SG die Klägerin mit einem schwerbehinderten Menschen gleichstellen müssen, was zu entsprechenden Kündigungserschwerungen führen würde. Das SG habe damit die Auskunft des Arbeitgebers unzutreffend gewürdigt. Es habe völlig außer Acht gelassen, dass der Arbeitgeber mit einer derartigen Auskunft auch eigene Interessen verfolge. |
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| | Auch sei eine Anpassung des Arbeitsplatzes erforderlich, um diesen für die Klägerin leidensgerecht zu gestalten. |
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| | Die Klägerin beantragt sinngemäß, |
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| | den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 12. Juli 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin mit einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin ihren Arbeitsplatz aus behinderungsbedingten Gründen verlieren werde oder ihr eine Kündigung drohe. Die Kündigungsandrohung aus dem Jahr 2007 liege lange zurück und habe sich offensichtlich nicht wiederholt. |
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| | Eine behindertengerechte Ausstattung eines Arbeitsplatzes sei vorrangig Aufgabe der Rehabilitationsträger als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder als Leistung der medizinischen Rehabilitation. Die Erbringung dieser Leistungen hänge nicht vom Status einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung ab. Eine Gleichstellung diene nicht dazu, die Durchsetzung behinderungsgerechter Arbeitsbedingungen zu erleichtern. Insoweit sei es Sache der Klägerin, geeignete und erforderliche Maßnahmen von ihrem Arbeitgeber einzufordern. Das generelle Bedürfnis eines Behinderten nach Förderung und Rücksichtnahme könne eine Gleichstellung mit den schwerbehinderten Menschen jedenfalls nicht begründen. |
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| | In einem Termin zur Beweisaufnahme am 22. Oktober 2010 wurde der Arbeitgeber der Klägerin als Zeuge befragt. Dieser hat erklärt: „Es gab oft Gespräche über die Aufgabenstellung und den Gesundheitszustand der Klägerin, eine Kündigungsandrohung aufgrund des Gesundheitszustandes oder einer Minderleistung gab es nicht. Auch steht eine Kündigung aktuell nicht im Raum. Auch eine Kündigungsdrohung steht nicht im Raum.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Zeugenaussage wird auf Blatt ... bis ... der Berufungsakte Bezug genommen. |
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| | Zum Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin ausgeführt, dass sie seit Beginn der Angelegenheit herausragende Ereignisse dokumentiert habe; hierzu wird auf die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen auf Blatt ... bis ... der Berufungsakte Bezug genommen. So habe es seit 2008 seitens des Zeugen immer wieder Aufforderungen gegeben, frühzeitig in Rente zu gehen bzw. Andeutungen, das Arbeitsverhältnis anderweitig zu beendigen. Im November 2008 sei sie gefragt worden, wann sie in Rente gehen möchte. Es sei das 2-Jahres-Modell vorgeschlagen worden. Am 18. November 2008 sei die Klägerin von Frau Wa. gefragt worden, ob man jetzt jemanden für sie einstellen solle oder noch nicht; sie gehe jetzt für ein paar Tage in Urlaub und wolle dies vorher erledigen. Die Klägerin sei auch wiederholt auf Umstände angesprochen worden, die zu Unrecht als Fehler ihrerseits gedeutet worden seien. Auch auf das Nichterscheinen beim Umzug des Unternehmens an einem Samstag sei sie seitens des Zeugen in unfreundlichem Ton angesprochen und darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie erneut die einzige gewesen sei, die am Samstag anlässlich des Umzugs ins neue Büro nicht gearbeitet habe. Die Klägerin habe zu der Zeit ihre krank im Bett liegende Mutter versorgt. Darüber hinaus habe der Zeuge mitgeteilt, Überstunden nicht zu bezahlen, da sie ihren Arbeitsplatz nicht ordentlich verlassen habe. Außerdem habe dieser erklärt, er erwarte mehr Einsatz von ihr, er sei sehr unzufrieden mit ihr. Auch habe der Zeuge die Klägerin gefragt, ob diese ihm Anlass geben wolle, sie loszuwerden, sie würde es nach seinem Gefühl nach darauf anlegen. Des Weiteren sei sie während eines Krankenhausaufenthalts viermal von der Arbeit aus angerufen worden, weil ihre Vertretung die Arbeitsabläufe nicht gekannt habe. Während dieser Zeit habe der Zeuge sie auch aufgefordert, ihn zu einem Kunden zu begleiten um dort eine Übergabe durchzuführen. Auf die Ablehnung seitens der Klägerin habe der Zeuge trotz der bestehenden Arbeitsunfähigkeit ungehalten reagiert. Im Dezember 2009 habe der Zeuge sie erneut aufgefordert, sich hinsichtlich der Altersteilzeit zu äußern. |
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| | Der Arbeitsplatz der Klägerin sei geeignet. Es sei mit einem relativ geringen Aufwand möglich die Klägerin ausreichend vor Zug und Staub zu schützen, so dass die Beeinträchtigungen der Klägerin aufgrund ihrer Atemwegserkrankungen auf ein akzeptables Maß beschränkt würden. Im Übrigen zeige sich die Eignung des Arbeitsplatzes bereits darin, dass die Klägerin ihre Aufgaben nach wie vor zu erfüllen vermöge. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsakte, die Akte des SG sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. |
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