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| | Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- bzw. Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG) zulässig. |
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| | In Anknüpfung an das Urteil des BSG vom 17.06.2008 (B 8 AY 11/07 R) und §§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz Baden-Württemberg (FlüAG) sowie § 13 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (LVG) ist für dieses Verfahren nicht der in der Klageschrift bezeichnete Beklagte, sondern das Land Baden-Württemberg (allerdings vertreten durch die untere Verwaltungsbehörde, also den bezeichneten Beklagten) passiv legitimiert. Daher hat das Gericht, nachdem der Bevollmächtigte der Klägerinnen und Kläger in anderem Zusammenhang hierauf mehrfach hingewiesen worden ist, entsprechend dem Hinweis in der Klageerwiderung eine - stillschweigende - Rubrumsberichtigung durchgeführt. |
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| | Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Sozialleistungen werden dann längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nachträglich erbracht (§ 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB X). Diese Vorschrift findet nach klarer gesetzlicher Grundlage auch auf das AsylbLG ohne Einschränkungen Anwendung (§ 9 Abs. 3 AsylbLG - vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 5/07 R). |
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| | Die grundsätzlichen Voraussetzungen einer solchen Zugunstenentscheidung für den hier streitigen Zeitraum (01.01.2005 bis 31.07.2008) im Hinblick auf die zu Unrecht nicht gewährten höheren Analogleistungen nach § 2 AsylbLG liegen hier zweifelsohne vor. |
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| | Streitig ist nur, ob sich der Nachzahlungsbetrag aufgrund der Besonderheiten des Sozialhilfe- und Asylbewerberleistungsrechts auf den so genannten Ansparbetrag (jeweils 750,00 EUR) begrenzt. Dies ist nach Auffassung des Gerichtes zu verneinen. |
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| | Die von dem Beklagten herangezogene Argumentation, aus dem „Aktualitäts- bzw. Gegenwärtigkeitsgrundsatz“ folge, dass ein über jeweils 750,00 EUR hinausgehender, ungedeckter Bedarf im Rahmen von § 44 SGB X hier nicht ausgeglichen werden könne, übersieht, dass die sogenannten Strukturprinzipien der Sozialhilfe (bspw: „keine Hilfe für die Vergangenheit“) keine „Supranormen“ darstellen, die geeignet sind, eine klare gesetzliche Regelung zu konterkarieren (BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 5/07 R). Im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 44 SGB X hat das Bundessozialgericht dies für den Bereich der Sozialhilfe - nichts anderes kann für die Leistungen nach dem AsylbLG gelten - später dahin modifiziert, dass die Nachzahlung von Leistungen, die in der Vergangenheit zu Unrecht vorenthalten worden sind, ausnahmsweise dann ausscheidet, wenn es zwischenzeitlich zu einem temporären oder dauerhaften Bedarfswegfall gekommen ist (BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R). Zu der Problematik des Bedarfswegfalls stellt das BSG in dieser Entscheidung jedoch ausdrücklich klar, dass ein solcher dann ausgeschlossen ist, wenn sich die Betroffenen die erforderlichen Gelder von anderen Stellen verschafft haben, so dass der Bedarf anderweitig gedeckt werden konnte. Darüber hinaus scheidet ein Rückgriff auf das Argument des Bedarfswegfalls auch bei pauschalierten Leistungen, die - wie der sozialhilferechtliche Regelsatz - typisierend von einer Bedarfsdeckung ausgehen, grundsätzlich aus. Denn solche Regelungen befreien den Berechtigten grundsätzlich von der Notwendigkeit, die Höhe seines Bedarfes nachzuweisen. Diese wird vielmehr in pauschalierender Weise typisiert. Zudem dienen solche Pauschalen schon ihrem Sinn und Zweck nach nicht nur der Deckung des aktuellen, also gegenwärtigen Bedarfs. Sie erlauben dem Berechtigten auch, innerhalb seiner freien Disposition Verbindlichkeiten, die aus der Vergangenheit herrühren zu erfüllen oder Rücklagen für einen zukünftigen, aus den laufenden Bezügen nicht zu deckenden Bedarf zu bilden. Daher nehmen solche Pauschalen nicht an der sogenannten „Existenzschwäche des Sozialhilfeanspruchs“ teil. Mit anderen Worten: Der „Gegenwärtigkeits- bzw. Aktualitätsgrundsatz“ wird durch die gesetzliche Form einer pauschalierten Leistungsgewährung modifiziert bzw. „aufgeweicht“. Durch die Pauschalierung des Bedarfs wird der zuständige Leistungsträger auf der einen Seite von dem Aufwand befreit, den Umfang des aktuellen Bedarfs bis ins kleinste Detail hinein festzustellen; auf der anderen Seite wird die Eigenverantwortlichkeit der hilfebedürftigen Personen gestärkt, da sie innerhalb der pauschalierten Regelleistung Umschichtungen vornehmen bzw. abweichende Prioritäten setzen können und somit ihre individuellen Lebensverhältnisse besser steuern können. Hieraus folgt für die aufgeworfene Rechtsfrage nach Auffassung des Gerichts zwingend, dass bei unberechtigter Vorenthaltung der pauschalierten Regelleistung immer von einer fortdauernden Bedarfsunterdeckung auszugehen ist, ohne dass dies im Einzelfall festgestellt oder erläutert werden müsste. Dies deckt sich mit der Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 17.05.2010 - L 20 AY 10/10): Hiernach erstreckt sich die fortbestehende Bedarfslage aufgrund der Pauschalierung nicht nur auf einen - wie auch immer zu berechnenden - Ansparanteil innerhalb der Regelleistung sondern auf den gesamten, zu Unrecht vorenthaltenen Pauschalbetrag. Wenn innerhalb der Regelleistung nach solchen Bedarfsbereichern zu differenzieren wäre, bei denen die Nachholbarkeit der Bedarfsdeckung möglich bzw. nicht möglich ist, würde dies dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Pauschalierung entgegen laufen Zudem wäre dies im Einzelfall praktisch kaum bzw. nur mit immensen Aufwand und großen Abgrenzungsproblemen möglich. |
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| | Vor diesem Hintergrund können die Ausführungen des SG Münster in seinem Urteil vom 12.04.2010 (S 12 AY 89/09) keinen Bestand haben. Denn das SG Münster verkennt hierin den mit der Pauschalierung der Regelleistung verbundenen - oben dargestellten - Zweck. Zudem würde diese - auf einem gesetzlich in diesem Zusammenhang nicht klar kodifizierten „Strukturprinzip der Sozialhilfe“ beruhende Argumentation - letztlich dazu führen, dass § 44 SGB X im Rahmen der Sozialhilfe und der Leistungen für Asylbewerber weitgehend leerlaufen würde. Wenn dieses Ergebnis tatsächlich gewollt wäre, wäre es Sache des Gesetzgebers, dies durch eine klare gesetzliche Regelung zum Ausdruck zu bringen. Da eine solche fehlt, führt der Standpunkt des SG Münster, den das beklagte Land aufgegriffen hat, letztlich tatsächlich dazu, dass das rechtswidrige Verhalten des Beklagten in der Vergangenheit weitgehend sanktionslos bliebe und bei dem Beklagten eine nicht gerechtfertigte Bereicherung zulasten der Klägerinnen bzw. Kläger eintreten würde. Dies kann aufgrund der obigen Ausführungen nicht hingenommen werden. |
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| | Somit ist die Klage erfolgreich. Dies bedeutet, dass das beklagte Land gehalten ist, für den streitigen Zeitraum eine genaue Gegenüberstellung der bezogenen Grundleistungen und der den Klägern bzw. Klägerinnen zustehenden Analog- bzw. SGB XII - Leistungen durchzuführen und den vollen Differenzbetrag nachzuzahlen. Einschränkend betont das Gericht jedoch, dass bei den höheren Analog- bzw. SGB XII-Leistungen solche Zusatzleistungen außer Betracht zu bleiben haben, die wegen einer besonderen, von der Regelleistung nicht abgedeckten Bedarfslage zu gewähren gewesen wären (bpsw. ernährungsbedingter Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII, einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII). Denn insoweit tragen die aus dem System der pauschalierten Regelleistung abgeleiteten Argumente nicht. Vielmehr geht auch das BSG in den zitierten Entscheidungen davon aus, dass in solchen Fällen eine nachträgliche Leistungsgewährung ausscheidet. Denn durch die verspätete Auszahlung der entsprechenden Beträge kann der besondere mit der Leistung verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden. Insoweit ist tatsächlich ein nicht mehr ausgleichbarer Bedarfswegfall eingetreten. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Berechtigten nachweisen, dass sie sich zur Erreichung dieses Zweckes die Gelder von dritter Stelle beschafft haben und verpflichtet sind, diese zurückzuzahlen. |
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| | Der Zinsanspruch beruht auf § 44 Sozialgesetzbuch I (SGB I). |
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| | Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt den Prozesserfolg der Klägerinnen und Kläger. |
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