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| | Die Berufung des Klägers ist aufgrund ihrer Zulassung im Beschluss des Senats vom 27.7.2010 - 12 S 189/09 - statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Monatsfrist des § 124 a Abs. 6 VwGO den dort genannten Voraussetzungen entsprechend begründet worden. Sie hat in der Sache auch Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte auch in Ansehung des Förderungsjahres 2005 die angegriffenen Bescheide aufheben und den Beklagten verpflichten müssen, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Denn die ablehnenden Bescheide sind auch insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). |
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| | 1.) Nach § 74 Abs. 1 SGB VIII in der seit dem 1.7.1998 unveränderten Fassung sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, im vorliegenden Zusammenhang der beklagte Landkreis, die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen und fördern, wenn der jeweilige Träger näher bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dass der Kläger diesen Voraussetzungen genügt, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, nachdem das Land seit 2004 eine Förderung in Höhe von 10 % der Kosten leistet und der beklagte Landkreis seine Verpflichtung zur Förderung für das Jahr 2004 dem Grunde nach durch das angegriffene Urteil, soweit es rechtskräftig geworden ist, akzeptiert hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Förderungsvoraussetzungen vom Jahr 2004 zum Jahr 2005 verändert hätten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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| | 2.) Streitig ist allein die Frage, ob durch das Inkrafttreten des § 74 a Satz 1 SGB VIII in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27.12.2004 - Tagesbetreuungsausbaugesetz - (BGBl. I S. 3852) zum 1.1.2005 die bisher bestehenden Förderungsgrundlagen entscheidend geändert wurden, weil darin - abweichend von den (allgemeinen) Bestimmungen zur Förderung der freien Jugendhilfe in (dem unverändert fortbestehenden) § 74 Abs. 1 SGB VIII - hinsichtlich der Finanzierung von Tageseinrichtungen auf die Regelungen des Landesrechts verwiesen wird („Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht.“). Solche Regelungen sah das Landesrecht in § 8 Abs. 1 KGaG in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung vom 9.4.2003 (GBl. S. 164) für Kinderkrippen freier Träger nicht vor. Vielmehr erfasste diese Vorschrift nur Zuschüsse der Gemeinden an die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe für die Betreuungsformen nach § 1 Abs. 2 bis 4 KGaG. Tageseinrichtungen zur reinen Kleinkindbetreuung (Kinderkrippen) wurden davon nicht erfasst, sondern nur Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (§ 1 Abs. 3 KGaG). Erst mit dem insoweit rückwirkend am 1.1.2006 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.2.2006 (GBl. S. 30) wurden die Gemeinden für die Förderung von Einrichtungen freier Träger ohne Einschränkung für zuständig erklärt. |
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| | a) Das Verwaltungsgericht und der Beklagte gehen davon aus, durch die Bestimmung des § 74 a Satz 1 SGB VIII in der Fassung des Tagesbetreuungssausbaugesetzes sei die Finanzierung von Tageseinrichtungen insgesamt und uneingeschränkt dem Landesrecht mit der Folge übertragen worden, dass die bundesrechtliche Fördervorschrift des § 74 Abs. 1 SGB VIII ab dem 1.1.2005 nicht mehr zur Anwendung gelangen könne. Diese Auslegung ist nach dem reinen Wortlaut des § 74 a Satz 1 SGB VIII vertretbar. |
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| | b) Indessen lässt sich diese Vorschrift auch so lesen, dass sie nur unter der Voraussetzung eines existierenden Landesrechts Förderungsleistungen auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 SGB VIII sperrt und deshalb im vorliegenden Fall keine derartige Wirkung entfaltet, weil das baden-württembergische Landesrecht erst seit dem (rückwirkenden) Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.2.2006 (GBl. S. 30), das damit zugleich in Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) umbenannt wurde (vgl. Art. 1 Nr. 1 des Änderungsgesetzes), zum 1.1.2006 entsprechende Regelungen (in § 8) enthält. Diese Interpretation lässt der Wortlaut des § 74 a Satz 1 SGB VIII ebenso zu wie die vorgenannte Auslegung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts. Denn er hebt nicht „ipso jure“ (im Sinne eines „Dies gilt nicht“) die Bestimmung des §§ 74 Abs. 1 SGB VIII auf (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.1.2008 - 7 A 10974/07 - juris Rn. 22). Vielmehr verweist er auf (komplementäre) Regelungen des Landesrechts, was dahin gehend verstanden werden kann, dass erst vorhandene landesrechtliche Regelungen über die Finanzierung von Tageseinrichtungen der Anwendbarkeit des § 74 Abs. 1 SGB VIII als Förderungsgrundlage entgegenstehen (so: VG Stuttgart, Urteil vom 18.4.2008 - 9 K 3804/07 - juris Rn. 26 m. w. N.). Dieser Auslegung ist nach Auffassung des Senats aus mehreren Gründen der Vorzug zu geben, was dazu führt, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Förderungsantrag für das Jahr 2005 zusteht. |
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| | Schon der Bezeichnung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes lässt sich entnehmen, dass es ihm um eine Ausweitung der Tagesbetreuung für Kinder ging. Mit diesem Ziel wäre es aber unvereinbar anzunehmen, der Bundesgesetzgeber habe es sehenden Auges hinnehmen wollen, dass bestehende und bisher nach § 74 Abs. 1 SGB VIII förderungsfähige Einrichtungen mangels die entstehende Lücke sofort schließender landesrechtlicher Förderungsregelungen aufgegeben oder jedenfalls qualitativ in ihren Betreuungsleistungen zurückgefahren werden müssten. Diese Annahme wird durch weitere Bestimmungen des TAG bestätigt, die - wie z. B. § 24 a Abs. 2 und 3 - von „Ausbau“, „Ausbaustand“ und „Ausbaustufen“ sprechen. Auch die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 6.9.2004 (BT-Drs. 15/3676) indiziert diese Interpretation. Bei der Einzelbegründung zu Nr. 32 (§ 74 a, S. 39) kommt dies zwar nicht ganz deutlich zum Ausdruck, weil einerseits davon die Rede ist, die rechtlichen Regelungen - ersichtlich des Bundesrechts - kämen nicht zur Anwendung, andererseits aber davon, dass den Ländern die Möglichkeit eröffnet werde, den Bau und Betrieb von Tageseinrichtungen in Betrieben aus öffentlichen Mitteln zu fördern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.1.2008, a. a. O., juris Rn. 21). Umso deutlicher wird das Kernziel des Gesetzes aber in der allgemeinen Begründung (BT-Drs. 15, 3676, S. 1) angesprochen: der bedarfsgerechte Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder, insbesondere im Alter unter drei Jahren, in den westdeutschen Bundesländern. Schließlich spricht auch die vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig dafür, dass der Bestimmung des § 74 a Satz 1 SGB VIII erst dann eine die Förderungsvorschrift des § 74 Abs. 1 SGB VIII sperrende Wirkung zukommt, wenn landesrechtliche Regelungen zu Tageseinrichtungen vorliegen, welche hier für das Jahr 2005 fehlten. Denn im Urteil vom 21.1.2010 (- 5 CN 1.09 -) wird ausdrücklich hervorgehoben, dass eine unmittelbare Anwendung der in § 74 SGB VIII bundesgesetzlich normierten Grundsätze für die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe nicht in Betracht komme, wenn der Landesgesetzgeber eine eigenständige und umfassende Finanzierungsregelung getroffen habe (juris RdNr. 20). Auch im Folgeabsatz (juris RdNr. 21) wird § 74 Abs. 1 SGB VIII nur für den Fall als bundesrechtliche Maßstabsnorm ausgeschlossen, dass der Landesgesetzgeber von der ihm eingeräumten Regelungskompetenz durch eine eigenständige Normierung abschließend Gebrauch gemacht hat. |
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| | Nach allem ist davon auszugehen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen den beklagten Landkreis unmittelbar aus § 74 Abs. 1 SGB VIII auf ermessensgerechte Neubescheidung seines Förderungsantrags für das Jahr 2005 zusteht, weil abweichende - nämlich die Gemeinden in die Pflicht nehmende - Regelungen des baden-württembergischen Landesrechts (noch) nicht existierten. |
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| | c) Wollte man diese unmittelbare Fortgeltung der Förderungsvorschrift des § 74 Abs. 1 SGB VIII verneinen, so müsste sie jedenfalls analog auf das Jahr 2005 angewandt werden. Denn nach den vorstehenden Ausführungen könnte eine planwidrige Regelungslücke nicht verneint werden. Vielmehr muss nach allem angenommen werden, dass der Bundesgesetzgeber bei Erlass des Tagesbetreuungsausbaugesetzes vom 27.12.2004 davon ausgegangen ist und trotz des - ohne Übergangsregelung - kurzfristigen Inkraftsetzens zum 1.1.2005 (das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt vom 31.12.2004 verkündet) davon ausgehen durfte, dass die Länder zeitgerecht durch rückwirkenden Erlass eigener Regelungen die entstehende Lücke füllen würden. Die weiteren Voraussetzungen einer Analogie (Gleichheit von Normzweck und Interessenlage) sind ohne Zweifel erfüllt, denn es geht nur um die Fortsetzung einer bis zum 31.12.2004 bestehenden ausdrücklichen Rechtslage um ein Jahr. |
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| | d) Dem Begehren des Klägers kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er habe seinen Förderungsantrag zu spät gestellt. Denn eine Frist für die Antragstellung ist im Gesetz nicht bestimmt. Aus dem Sinn der Förderung kann auch nicht geschlossen werden, sie müsse vor Aufstellung des für den Förderungszeitraum maßgeblichen Haushaltsplans beantragt sein, damit sie noch bei der Haushaltsplanung für diese Zeit berücksichtigt werden könne. Zum einen ist ein Förderungsantrag dann, wenn er sich wie hier auf einen sog. Abmangel als der Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen bezieht, in der Regel erst nach Ablauf des Zeitraums, für den ein Abmangel geltend gemacht wird, konkretisierbar. Zum anderen sind Forderungen, mit denen gerechnet werden muss, bei der Haushaltsplanung zu berücksichtigen, und können erst später bekannt gewordene und sich auf eine zurückliegende Zeit beziehende Forderungen in der künftigen Haushaltsplanung berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - juris RdNr. 11; Urteil des Senats vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - VBlBW 2007, 294, juris RdNr. 91 ff.). Des Weiteren bietet die Haushaltslage auch deshalb keine Handhabe für eine ermessensfehlerfreie Ablehnung des Antrags des Klägers für das Jahr 2005, weil das Gebot zum Haushaltsausgleich alle Verwaltungsgebiete gleichermaßen betrifft. Die hier betroffene Aufgabe einer ermessensgerechten Bescheidung im Rahmen des § 74 Abs. 1 SGB VIII (in unmittelbarer oder analoger Anwendung) stellt keine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe dar, deren Rückführung in erster Linie zum Zweck des Haushaltsausgleichs in Betracht käme (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.1.2008, a. a. O., Rn. 26). Die Gesamtverantwortung des Beklagten als Träger der Jugendhilfe umfasst auch die Finanzverantwortung. Er muss deshalb finanzielle Mittel in dem Umfang bereitstellen, dass die Aufgaben der Jugendhilfe dem Gesetz entsprechend erfüllt werden können (Urteil des Senats vom 11.1.2007 - 12 S 2472/06 - juris Rn. 51 m. w. N.). |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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