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| | Streitig ist zwischen den Beteiligten die Bildung einer Rücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes –EStG– in der in den Streitjahren 2006 und 2007 gültigen Fassung. |
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| | Die Klägerin hat am 1. Januar 2006 mit ihrer Tätigkeit begonnen. |
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| | Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 wurde am 26. März 2007 vom Geschäftsführer der Klägerin und deren steuerlichen Berater unterzeichnet. Er wurde zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung für 2006 am 19. Juni 2007 beim beklagten Finanzamt -FA- eingereicht. In der Bilanz war für die geplante Investition einer Bandanlage in Höhe von 140.000 EUR eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von 56.000 EUR (40 %) gebildet worden. Mit Datum 5. Oktober 2007 erging der erstmalige Körperschaftsteuerbescheid. |
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| | Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 wurde am 23. April 2008 vom Geschäftsführer der Klägerin und deren steuerlichen Berater unterzeichnet. Er wurde zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung für 2007 am 30. April 2008 beim FA eingereicht. |
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| | Gleichzeitig reichte die Klägerin am 30. April 2008 eine berichtigte Bilanz zum 31. Dezember 2006 ein, in der zum einen Umsatzerlöse in Höhe von 150.000 EUR nachgebucht worden waren und zum anderen die Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG auf 131.000 EUR erhöht wurde (+ 75.000 EUR). Hierzu wurde u.a. vorgetragen, dass die Klägerin in 2007 und 2008 weitere Investitionen getätigt habe: |
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| Wechselhubbrücke, angeschafft am 27.06.2007 |
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| Gabelhubwagen, angeschafft am 22.02.2007 |
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| Audi A3 Pkw, angeschafft am 24.04.2007 |
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| | In der Bilanz zum 31. Dezember 2007 wurde die Rücklage aus 2006 in Höhe von 131.000 EUR gewinnerhöhend aufgelöst und folgende Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 2 EStG a.F. auf die in 2007 neu angeschafften Investitionsgüter vorgenommen: |
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| | Außerbilanziell wurde dem Gewinn ein Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG i. H. von 1.200 EUR (Rücklage für BMW Pkw i.H. von 50.000 EUR x 40 % x 6 %) hinzugerechnet. |
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| Für die geplante Investition von |
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| - 2 Audi Pkw à 55.000 EUR |
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| - 2 Rangierfahrzeuge à 110.000 EUR |
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| | Das FA vertrat in verschiedenen Schreiben an die Klägerin die Auffassung, dass die nachträgliche Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG in der Bilanz zum 31. Dezember 2006 für die beiden Hubwagen sowie den Audi steuerlich nicht anerkannt werden könne, da es an dem erforderlichen Finanzierungszusammenhang fehlen würde, weil diese Investitionsgüter bei der Bildung der Rücklage im April 2008 (Zeitpunkt der berichtigten Bilanz) bereits angeschafft worden waren. |
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| | Weiter vertrat das FA die Auffassung, dass das Betriebsvermögen über den höchst zulässigen Werten gemäß § 7g Abs. 1 EStG liege, so dass in 2007 weder Sonderabschreibungen noch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 EStG n.F. zulässig sei. |
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| | Mit Datum 25. Juli 2008 erließ das FA einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2006, in der entsprechend der vorherigen Ankündigung die nachträglich gebildete Ansparrücklage nur noch i. H. von 20.000 EUR anerkannt wurde (geplante Anschaffung des BMW Pkw). Der geänderte Gewerbesteuermessbetragsbescheid erging mit Datum 24. Juli 2008. |
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| | Bei der Körperschaftsteuerveranlagung 2007 wurden folgende Abweichungen gegenüber der Erklärung entsprechend der Ankündigung vorgenommen: |
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| - Nichtanerkennung der Sonderabschreibung auf den Audi und die beiden Hubwagen; |
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| - Nichtanerkennung der Bildung der Rücklage nach § 7g Abs. 1 EStG in der für 2007 gültigen Fassung i. H. von 150.000 EUR; |
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| - Minderung der in 2007 aufgelösten, aber für 2006 nicht anerkannten Ansparrücklage von 55.000 EUR. |
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| Außerbilanziell wurde dem körperschaftsteuerlichen Einkommen hinzugerechnet: |
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| | Der Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2007 datiert vom 24. Juli 2008. |
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| | Die Klägerin legte gegen die Bescheide für 2007 und 2008 form- und fristgerecht Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2010, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. |
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| | Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 15. März 2010, der am gleichen Tage bei Gericht eingegangen ist, erhobene Klage. |
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| | Während des Klageverfahrens beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. August 2010 eine Berichtigung der Bilanz zum 31. Dezember 2006 und zum 31. Dezember 2007. Hierauf reagierte das FA mit geänderten Bescheiden vom 23. November 2010, in denen nur zum Teil dem Begehren der Klägerin stattgegeben wurde (vgl. Schriftsatz vom 25. Oktober 2010). |
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| | In der Sache wird von der Klägerin Folgendes vorgetragen: Strittig sei, ob im Rahmen einer Bilanzberichtigung zum 31. Dezember 2006 nachträglich eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildet werden dürfe. Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 17. Juni 2010 III R 43/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2011, 104, folge zweifelsfrei, dass eine Rücklage für die künftige Anschaffung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (Ansparabschreibung) auch nachträglich im Wege der Bilanzänderung zur Kompensation eines Betriebsprüfungsmehrergebnisses gebildet werden könne; dies entspreche dem im vorliegenden Streitfall verwirklichten Sachverhalt. Als Konsequenz aus der Rücklage für 2006 folgen dann die Sonderabschreibungen in 2007. |
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| | Die Klägerin beantragt, die Körperschaftsteuerveranlagung 2006 dahingehend abzuändern, dass die Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG um 55.000 EUR erhöht wird, sowie im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung 2007 Sonderabschreibungen in Höhe von 26.234 EUR zu berücksichtigen. |
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| | Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall des völligen oder teilweisen Unterliegen Zulassung der Revision. |
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| | Im Wesentlichen verweist das FA auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Bei den streitigen Investitionen fehle es aus der Sicht der Finanzverwaltung am sog. Finanzierungszusammenhang, da die Investitionen im Zeitpunkt der Bildung der Rücklage bereits angeschafft gewesen seien. Auch fehle es an einer hinreichenden Konkretisierung der bereits durchgeführten Investitionen. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom FA vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschrift über den Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 17. Oktober 2011 verwiesen. |
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| | Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. |
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