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| | Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. |
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| | Die Berufung ist jedoch nicht begründet. |
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| | 1. Das Gericht kann gemäß § 113 Abs. 2 SGG verbundene Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten wieder trennen. Die Trennung steht im Ermessen des Gerichts, wobei maßgeblicher Gesichtspunkt die Möglichkeit der rationelleren Bearbeitung ist (Hk-SGG/Roller, § 113 Rn. 11). Gesichtspunkte, die - außer Kostengesichtspunkten - für eine Trennung sprechen könnten, hat weder der Klägervertreter genannt noch sind sonst solche ersichtlich. Insbesondere sind die beiden vom SG verbundenen Verfahren entscheidungsreif. |
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| | 2. Das SG hat die Untätigkeitsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Es hat zu Recht ausgeführt, bei dem Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 28.04.2009 handele es sich nicht um einen Änderungsantrag mit dem Ziel der Einleitung eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens. Ein solcher Antrag kann weder dem Inhalt des Schreibens vom 28.04.2009 (a) noch dem Erhebungsbogen „Änderungsantrag Schwerbehindertenrecht“ vom 01.04.2009“ (b) noch den sonstigen Begleitumständen (c) entnommen werden. |
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| | a) Mit dem Schreiben vom 28.04.2009 wurde explizit auf den vom Beklagten übersandten Änderungsantrag Bezug genommen, welcher der Klägerin übersandt worden war, um die Voraussetzungen einer Heilungsbewährung zu überprüfen. Das Schreiben des Beklagten, mit dem die Klägerin um Vorlage des ausgefüllten Erhebungsbogens aufgefordert worden war, hatte folgenden Wortlaut: |
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| | „Die mit Bescheid vom 10.08.2004 bei ihnen getroffenen Feststellungen zur Schwerbehinderteneigenschaft sind zeitlich bis zum 30.09.2009 befristet. Wir überprüfen deshalb ihre gesundheitlichen Verhältnisse bezüglich der festgestellten Behinderungen: |
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| | Erkrankung der rechten Brust (in Heilungsbewährung). |
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| | Bitte füllen Sie hierzu den beigefügten Vordruck aus. Machen Sie Angaben über den Gesundheitsstörungen unter Ziffer II nur, wenn sich Gesundheitsstörungen verschlimmert haben bzw. neu hinzugekommen sind. |
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| | Wir bitte Sie zu den Gesundheitsstörungen aktuelle Arzt- und Facharztberichte, Entlassungsberichte über Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalte etc. bei ihrem behandelnden Arzt anzufordern und in Fotokopie beizulegen. Kopierkosten oder Gebühren können in angemessenem Umfang erstattet werden. Wir bedanken uns für diese freiwillige Mithilfe.“ |
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| | Damit war eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte bei der Überprüfung der Heilungsbewährung auch eine Verschlimmerung der (bereits festgestellten) Gesundheitsstörungen bzw. neu hinzutretende Gesundheitsstörungen berücksichtigen werde. Dementsprechend hat der Bevollmächtigte der Klägerin im Schreiben vom 28.04.2009 auch ausgeführt, in der Anlage werde der entsprechend ausgefüllte Änderungsantrag vorgelegt, der im Hinblick auf die Nachfrage bezüglich der Heilungsbewährung zugesandt worden sei. Das Schreiben enthält darüber hinaus lediglich noch Ausführungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin und eine rechtliche Bewertung der Heilungsbewährung. |
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| | b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zusatz, der Beklagte könne den Änderungsantrag „soweit bereits bearbeiten“. Der der Klägerin vom Beklagten übersandte und von deren Bevollmächtigten vorgelegte „Änderungsantrag Schwerbehindertenrecht“ enthält nämlich keinen entsprechenden Antrag. Dieses Formular war der Klägerin vom Beklagten übersandt worden mit dem expliziten Hinweis: „Wir müssen ihre gesundheitlichen Verhältnisse überprüfen“. Es enthält zwar die Überschrift „Änderungsantrag Schwerbehindertenrecht“. Jedoch ist weder der Antrag auf Erhöhung des GdB wegen Verschlimmerung der bisher berücksichtigten Gesundheitsstörungen/ neu aufgetretener Gesundheitsstörungen noch der Antrag auf Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen angekreuzt. Eine über die Mitwirkung bei der Überprüfung hinausgehende Antragstellung kann darin nicht gesehen werden. |
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| | c) Der Bevollmächtigte der Klägerin hat auch während des Widerspruchsverfahrens keine entsprechende Erklärung abgegeben. Erstmals in der am 19.05.2010 erhobenen Untätigkeitsklage hat der Bevollmächtigte der Klägerin die Auffassung vertreten, mit Datum des 28.04.2009 sei ein entsprechender Änderungsantrag beim Beklagten gestellt worden. |
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| | Dies kann jedoch, wie das SG bereits weiter zutreffend ausgeführt hat, dahingestellt bleiben, da über die Höhe des GdB kein zeitgleiches zweites Verfahren geführt werden kann. Denn selbst wenn man den Antrag als konkludent gestellten Änderungsantrag auslegt, hat der Beklagte innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung mit Bescheid vom 18.09.2009, gestützt auf § 48 SGB X, hierüber entschieden. Denn mit dem Bescheid vom 18.09.2009 hat der Beklagte den GdB unter Berücksichtigung aller bis dahin vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab 21.09.2009 mit 50 neu festgestellt. Der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft kommt deklaratorische Bedeutung zu. Eine deklaratorische Feststellung stellt Rechtsverhältnisse klar und trifft eine Aussage über gegebene Verhältnisse, ohne diese selbst zu gestalten. Der deklaratorische Charakter des Bescheides folgt aus dem Umstand, dass die Voraussetzungen für die Schwerbehinderteneigenschaft unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen sind, insbesondere auch der GdB. Damit entsteht und besteht die Schwerbehinderteneigenschaft unabhängig von ihrer bescheidmäßigen Feststellung. Sie löst die ihr zugeschriebenen Rechtsfolgen bereits mit dem erforderlichen GdB aus (Oppermann in Hauck/Noftz, SGB IX, § 69 Rn. 3 m.w.N.). Danach kann zu einem bestimmten Zeitpunkt nur ein GdB vorliegen. Ist eine entsprechende Entscheidung hierüber ergangen und wird der darin festgestellte GdB nicht für zutreffend gehalten, besteht nur die Möglichkeit, diese Entscheidung anzufechten. Ein zeitgleich hierzu geführtes zweites Verfahren über die Feststellung des GdB für den gleichen Zeitraum ist unzulässig, insbesondere da auch im Überprüfungsverfahren nach Heilungsbewährung gem. § 48 SGB X nicht nur eine Herabbemessung, sondern auch die Feststellung eines höheren GdB möglich ist. |
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| | 3. Die Anfechtungsklage ist nicht begründet. Zur weiteren Darstellung der rechtlichen Grundlagen für die Feststellung des GdB und der vorliegend festzustellenden Funktionsbeeinträchtigungen sowie der Bildung des Gesamt-GdB wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen. Der Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht den GdB der Klägerin gemäß § 48 SGB X mit 50 neu festgestellt. Das SG hat zutreffend ausgeführt, die einseitige Entfernung der Brust sei nach fünfjährigem rezidivfreiem Verlauf mit einem Einzel-GdB von 30, das Lymphödem des rechten Arms und die reaktiv-depressive Belastungsreaktion jeweils mit einem Teil-GdB von 20 und ein Nierensteinleiden sowie ein Bandscheibenschaden mit einem Teil-GdB von jeweils 10 zu bewerten, hieraus sei ein Gesamt-GdB von 50 zu bilden. |
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| | Im gerichtlichen Verfahren hat der Bevollmächtigte der Klägerin bezüglich der Höhe des GdB lediglich vorgetragen, es sei unzutreffend, den GdB allein für die karzinogene Erkrankung auf unter 50 festzusetzen. Dies ist rechtlich nicht zutreffend. Maßgeblich für die Beurteilung des GdB sind seit dem 01.01.2009 die in der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (VG), welche - nunmehr in Form einer Rechtsverordnung - die bis dahin geltenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) abgelöst haben, ohne dass es bezüglich der bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen zu einer Änderung in der medizinischen Bewertung gekommen ist. Nach Teil B Nr. 14.1 VG ist nach Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. Nach Ablauf der Heilungsbewährung bedingt der einseitige Verlust der Brust einen GdB von 30. |
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| | 4. Der Rechtsstreit war auch nicht an das SG zurückzuverweisen. Nach § 159 Abs. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn |
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| 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, 2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. |
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| | Zum einen liegt die Zurückverweisung im Ermessen des Gerichts, wobei die Zurückverweisung die Ausnahme darstellt und nur erfolgen soll, wenn Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit, der Beschleunigung des Verfahrens oder der Effektivität des Rechtsschutzes hierfür sprechen (Hk-SGG/Lüdtke, § 159 Rn. 8). Solche liegen hier nicht vor, da der Rechtsstreit insgesamt entscheidungsreif ist. |
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| | Zum anderen liegt auch keiner der in § 159 Abs. 1 SGG genannten Gründe für eine Zurückverweisung vor. Denn § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG greift nur ein, wenn das SG zu Unrecht nicht in der Sache entschieden hat (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 159 Rn. 2a), nicht jedoch, wenn das SG - wie hier - die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat. Auch liegt kein wesentlicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens vor. Unzutreffend ist die Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin, es stelle einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar, wenn in der Sache de facto keine Entscheidung ergangen sei. Denn die Abweisung einer unzulässigen Klage als unzulässig stellt keinen Verfahrensmangel dar. |
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| | 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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| | 6. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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