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| | 1. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtene Ablehnung des Antrags auf Gründungszuschuss ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2012 Anspruch auf Gründungszuschuss. |
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| | a) Der Anspruch auf Gründungszuschuss folgt nicht aus der Anwendung des bis zum 31.12.2011 geltenden Rechts oder einer rechtsverbindlichen Zusicherung der Beklagten. |
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| | aa) Die Zugrundelegung der ab dem 01.01.2012 geltenden Rechtslage hinsichtlich der Gewährung von Gründungszuschuss ist nicht zu beanstanden. Nach § 57 SGB III in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung hatten Arbeitnehmer nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss, wenn sie durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beendeten. Der Kläger hat seine Arbeitslosigkeit indes erst durch den hauptberuflichen Einstieg in die Firma ... am 01.01.2012 beendet und bis dahin von der Beklagten Arbeitslosgengeld bezogen. Irrelevant ist insoweit der Zeitpunkt der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung oder der geringfügigen Tätigkeit, da diese die Arbeitslosigkeit des Klägers im Sinne von § 119 SGB III a.F. nicht beendeten. Das bis zum 31.12.2011 geltende Recht wäre daher nur dann (weiter) anzuwenden gewesen, wenn die Beklagte dem Kläger – wie offensichtlich zunächst beabsichtigt (vgl. den internen Entscheidungsvermerk vom 08.02.2012) – noch vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung den beantragten Gründungszuschuss zuerkannt hätte (§ 422 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Hierzu kam es indes nicht mehr. Im Hinblick auf die damals bereits bekannte Neuregelung war die Beklagte dazu auch nicht verpflichtet. Die Übergangsregelung schützt vielmehr nur das unter anderem durch einen zuerkennenden Bewilligungsbescheid vermittelte Vertrauen und soll die Arbeitsagentur vom Aufrollen laufender Fälle entlasten (vgl. Brandts, in: Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 422 Rdnr. 1 m.w.N.). |
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| | bb) Eine bindende Zusicherung kann in der E-Mail der Beklagten vom 18.11.2011, in welcher sie mitgeteilt hat, die Antragsunterlagen seien vollständig und könnten zum 01.01.2012 positiv verbeschieden werden, nicht gesehen werden. Schon aufgrund der Verwendung des Konjunktivs mangelt es an der konkreten Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen. Die Beklagte hat außerdem mitgeteilt, gerade wegen der ausstehenden Gesetzesänderung noch zuwarten zu wollen und insoweit noch nichts Genaues zu wissen. Außerdem erfüllt eine einfache E-Mail nicht die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bestehende formale Wirksamkeitsvoraussetzung der Schriftform. Denn die elektronische Form ersetzt die Schriftform nur unter der Voraussetzung, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist (§ 33 Abs. 3 Satz 2 SGB X i.V.m. § 36 a Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch <SGB I>). |
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| | b) Der Anspruch des Klägers auf Gründungszuschuss richtet sich somit ausschließlich nach § 57 SGB III in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung (= § 93 SGB III in der heutigen Gesetzesfassung). Danach können Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzsicherung einen Gründungszuschuss erhalten (§ 57 Abs. 1 SGB III). Weitere Voraussetzung ist, dass der Antragsteller bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 127 Absatz 3 SGB III beruht, der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt (§ 57 Abs. 2 SGB III). |
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| | aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses sind beim Kläger, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, erfüllt. Der Kläger hat durch die hauptberufliche Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit seine zuvor bestehende Arbeitslosigkeit beendet. Er hatte zu diesem Zeitpunkt noch 210 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld, der nicht auf § 127 Abs. 3 SGB III a.F. beruhte. Die Tragfähigkeit der Existenzgründung ist nachgewiesen und die entsprechende Sachkenntnis des Klägers dargelegt. |
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| | bb) Die Beklagte durfte die Gewährung des Gründungszuschusses auch nicht auf dem Ermessensweg ablehnen. Ermessensentscheidungen sind gerichtlich zwar nur eingeschränkt, nämlich auf Rechtsfehler wie den Ermessensnichtgebrauch, die Ermessensunterschreitung, die Ermessensüberschreitung und den Ermessensfehlgebrauch hin, überprüfbar (vgl. hierzu im Einzelnen Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 54 Rdnrn. 27 f.). Grundsätzlich kann gerichtlich nur der Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung (§ 39 Abs. 1 SGB I) durchgesetzt werden. Allerdings kann das Ermessen der Verwaltung im Einzelfall derart eingeschränkt sein, dass nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei und das Ermessen damit „auf Null“ eingeschränkt ist (vgl. hierzu Keller, a.a.O., § 54 Rdnr. 29 m.w.N.). So liegt der Fall hier. |
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| | (1) Die angefochtene Ablehnungsentscheidung leidet unter gravierenden Ermessensfehlern. Die Beklagte hat in ihre Ermessensentscheidung einerseits Gesichtspunkte einbezogen, die nicht berücksichtigungsfähig waren. So hat sie einen Vermittlungsvorrang berücksichtigt, obwohl in der maßgeblichen Eingliederungsvereinbarung vom 25.05.2011 ausdrücklich die Aufnahme der vom Kläger bereits damals geplanten selbständigen Tätigkeit im Bereich Garten und Landschaftsbau als gemeinsames Ziel festgelegt worden war. Der im Widerspruchsbescheid erwähnte Umstand, dass der Kläger über die bevorstehende Gesetzesänderung informiert gewesen sei, stellt keine zulässige Ermessenserwägung dar und ist überdies unzutreffend. Zum anderen ist die Beklagte teilweise von falschen Voraussetzungen ausgegangen. So hat der Kläger nicht etwa eine Kapitaleinlage von 25.000,00 Euro erbracht, sondern sein Kommanditanteil belief sich ausweislich des der Beklagten vorliegenden Registerauszugs lediglich auf 2.500,00 Euro. Bei der Heranziehung der vom Kläger vorgelegten Rentabilitätsvorschau verkennt die Beklagte einerseits deren prognostische Natur und andererseits – hinsichtlich der Bewertung der Personalkosten inklusive Geschäftsführergehalt – die Anzahl der im Unternehmen bereits beschäftigten Arbeitnehmer. Auch lässt der Umstand, dass der Kläger Eigenkapital in das Unternehmen eingebracht hat, nicht den Schluss zu, der Kläger verfüge über eine ausreichende Eigenleistungsfähigkeit. Ob dessen Liquiditätsreserven hierdurch möglicherweise verbraucht waren, hat die Beklagte nicht ermittelt. Schließlich hat die Beklagte ihr eigenes Verhalten im Verwaltungsverfahren, insbesondere das Inaussichtstellen einer Förderung mit Gründungszuschuss in der E-Mail vom 18.11.2011, völlig unberücksichtigt gelassen. Wenn diese auch keine Zusicherung im Rechtssinne darstellte, so begründeten die dortigen Ausführungen doch die berechtigte Erwartung des Klägers, der beantragte Gründungszuschuss werde in der ersten Phase zwar möglicherweise nicht wie nach alter Rechtslage für neun, aber zumindest für sechs Monate gewährt werden. Er durfte deswegen darauf vertrauen, dass ihn die Beklagte informieren würde, wenn die Förderung durch die Gesetzesänderung ganz infrage gestellt würde. |
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| | (2) Der letztere Gesichtspunkt begründet im vorliegenden Fall eine Ermessenreduktion auf Null und führt damit im Ergebnis zu einer Ermessensbindung. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, man sei sehr spät über die Details der gesetzlichen Änderung, darunter auch die Umgestaltung des Gründungszuschusses von einer Anspruchs- zu einer Ermessensleistung, informiert worden. Dies bestätigt den Vortrag des Klägers, im Hinblick auf die Gesetzesänderung sei ausschließlich die Frage der Anspruchsdauer thematisiert worden. In diesem Sinne ist auch dessen Aussage zu verstehen, er nehme die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf seinen Anspruch auf Gründungszuschuss in Kauf. Wenn aber die Beklagte selbst im Spätjahr 2011 über das Ausmaß der gesetzlichen Änderung nicht informiert war und dem Kläger mitteilt, sein Antrag könne nach derzeitigem Stand positiv verbeschieden werden, ist sie in der Pflicht, ihn über neuere Erkenntnisse, die wie im vorliegenden Fall zu einer entgegengesetzten Bewertung der Förderungsvoraussetzungen führen können, in Kenntnis zu setzen. Dies hat die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten im Übrigen offenbar selbst erkannt, indem sie weiter ausführte, sie werde den Kläger informieren, solle sie Näheres zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung wissen. Diese Information ist dann jedoch, nachdem der Beklagten – nach eigenen Angaben Anfang Dezember 2011 – die Details der Neuregelung bekannt waren, nicht erfolgt. Die Beklagte hat dem Kläger damit die Möglichkeit genommen, durch einen früheren Beginn seiner hauptberuflichen Tätigkeit eine Ermessensprüfung zu vermeiden, die letztlich zu dem für den Kläger in der damaligen Situation nachvollziehbar überraschenden Ablehnungsentscheidung führte. Besonders schwer wiegt dies vor dem Hintergrund, dass noch Anfang Dezember 2011 dokumentierte persönliche Gespräche des Klägers mit seiner Arbeitsvermittlerin stattgefunden haben. Dass diese angesichts ihrer intern übermittelten positiven Entscheidung möglicherweise keinen Anlass zu einer Spontanberatung gesehen hat, kann die Beklagte insoweit nicht von ihrer Beratungspflicht entbinden. Ein entsprechender Hinweis an den Kläger hätte ebenso von ihrer Leistungsabteilung und sogar noch nach Rücksendung des Antrags an die Arbeitsvermittlerin am Dienstag, dem 27.12.2011, erfolgen können. Stattdessen hat die Beklagte den Kläger in dem von ihr selbst vermittelten guten Glauben gelassen, einer Förderung mit Gründungszuschuss ab dem 01.01.2012 stehe dem Grunde nach nichts entgegen. Dies lässt jede andere Entscheidung als eine Bewilligung des beantragten Gründungszuschusses unredlich erscheinen und führt daher zu einer Ermessensreduktion auf Null. |
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