| | Der Kläger ist ein eingetragener Verein (s. § 1 der Satzung vom 11. Juni 2010; Finanzgerichtsakten - FG-Akten - Blatt 19) und als gemeinnützig anerkannt (s. Freistellungsbescheide zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2008 - 2011; FG-Akten Blatt 57 ff.). Satzungszweck ist das Betreiben des Segelsports. § 2 Buchst. d der Satzung lautet wie folgt: „Die Kameradschaft mit den Mitgliedern anderer Clubs soll dadurch gefördert werden, dass man Gastplätze zur Verfügung stellt“. |
|
| | In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von 7.114,- EUR, Umsätze zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 97.459,- EUR und abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 3.764,21 EUR. Die von ihm ermittelte Umsatzsteuer 2010 betrug 4.409,58 EUR. Einer der Umsatzsteuererklärung beigefügten Anlage ist zu entnehmen, dass er in 2010 Einnahmen aus Übernachtungen von Nichtmitgliedern in Höhe von (netto) 5.790,65 EUR erzielt hat. Die Umsatzsteuererklärung galt mit dem Tag ihres Eingangs beim Beklagten (12. März 2012) als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 Abgabenordnung - AO). Mit Bescheid vom 30. April 2012 änderte der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzung für 2010 und erhöhte die dem Regelsteuersatz zu unterwerfenden Umsätze auf 12.320,- EUR. Zugleich verringerte er die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz auf 91.668,- EUR. Umsatzsteuer 2010 setzte er infolgedessen in Höhe von 4.993,35 EUR fest. Zur Begründung führte er aus, die Steuerermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG) betreffe nur die Überlassung von Flächen und Räumen zur Beherbergung. Die Überlassung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen sei nicht begünstigt. Somit sei die Überlassung von Bootsliegeplätzen (als Plätze zum Abstellen von Wasserfahrzeugen) nicht als unmittelbar dem Zweck der Beherbergung dienend anzusehen und damit auch nicht mit dem ermäßigten Steuersatz begünstigt („Einnahmen aus Liegeplatzvermietung für Nichtmitglieder (Kto. 2406) netto 5.790,65 EUR + 7% 405,35 EUR = 6.196 EUR brutto“). |
|
| | Dagegen legte der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Einnahmen aus der Liegeplatzvermietung für Nichtmitglieder seien entweder nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 oder nach Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern. |
|
| | § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG komme deswegen zur Anwendung, weil, nach der Auffassung des Gesetzgebers, die Unternehmen, die Übernachtungsmöglichkeiten anbieten, steuerlich entlastet werden sollen. Außerdem komme die Vorschrift auch bei Übernachtungen auf Campingplätzen zur Anwendung und daher auch beim Übernachten und Leben auf Schiffen. Schließlich bedeute Camping, laut Lexika, der vorübergehende Aufenthalt in Zelten und Wohnfahrzeugen und fielen Schiffe unter den Begriff der „Wohnfahrzeuge“ (Fahrzeuge = sämtliche sich mit eigener Kraft mechanisch fortbewegende Körper, unabhängig von dem benutzbaren Weg, zu Luft, zu Wasser, zu Land). Es gebe keinen Unterschied zwischen Zelten, Wohnwagen, Caravans und Wasserfahrzeugen. Der Sinn von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG sei die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Betriebe, die unter anderem Übernachtungsmöglichkeiten anbieten. Eine einseitige Abgrenzung nur zu Gunsten einzelner spezieller Übernachtungsmöglichkeiten könne aus dem Sinn des Gesetzes nicht abgeleitet werden. Die Begrenzung des Begriffs „Campingflächen“ auf Zelte, Wohnwagen und Caravans wäre eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Ausgrenzung von bestimmten Übernachtungsmöglichkeiten und damit nicht gesetzes- bzw. verfassungskonform. Der Begriff „Übernachtung“ müsse großzügig ausgelegt werden. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG führe nur beispielhaft Übernachtungsmöglichkeiten auf und stelle keine abschließende bzw. ausschließende Aufzählung von begünstigten Tatbeständen auf. Da das Gesetz den Begriff „Campingflächen“ nicht definiere, müsse von der allgemein üblichen Definition dieses Begriffs ausgegangen werden. Beim Vergleich zwischen einem Campingplatz im engsten Sinne und Bootsliegeplätzen müsse festgestellt werden, dass in beiden Fällen Fahrzeugen Flächen (zur Übernachtung und zum Aufenthalt) zur Verfügung gestellt werden (in dem einen Fall einem Landfahrzeug und in dem anderen Fall einem Wasserfahrzeug), eine Benutzung von Sanitäranlagen (Toilette, Dusche, usw.) angeboten wird, Strom und Wasser zur Verfügung gestellt wird, Abfälle/Fäkalien entsorgt werden, es sich jeweils um eine Freizeitanlage handelt, die Benutzung der Anlage entgeltlich und der Aufenthalt zeitlich beschränkt ist sowie ein Leistungsaustausch stattfindet. |
|
| | § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG komme zur Anwendung, weil die Leistungen an Nichtmitglieder nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt würden. Schließlich solle nach seiner, des Klägers, Satzung das Interesse am Segelsport geweckt werden und die Kameradschaft mit den Mitgliedern anderer Clubs dadurch gefördert werden, dass man Gastplätze zur Verfügung hält und diese vermietet. Laut seiner Satzung falle auch die Vermietung von Gastliegeplätzen an Mitglieder anderer Vereine unter den steuerbegünstigten Zweck. Im Übrigen entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, Sport in gemeinnützigen Vereinen zu unterstützen und zu fördern. Die Zurverfügungstellung eines Gastliegeplatzes sei auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass dieser Liegeplatz wiederum Ausgangspunkt (Stützpunkt) sei, sportliche Aktivitäten fortzusetzen oder zu beginnen. |
|
| | Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2013 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Er verwies auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Oktober 1991 V R 46/88, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1992, 368 und führte aus, die Überlassung von Wasserliegeplätzen für Boote sei als Vermietung von Grundstücken im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG im Allgemeinen und als Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen im Besonderen anzusehen. Bei dem Vermieten auf Campingplätzen und der Vermietung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen handle es sich um unterschiedliche Tatbestände, da sich ansonsten eine gesonderte Nennung in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG erübrigt hätte. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG führe lediglich die kurzfristige Vermietung von Campingflächen auf, was dem ermäßigten Steuersatz unterliegen soll, nicht dagegen das Abstellen von Fahrzeugen. Das habe zur Konsequenz, dass sonstige Leistungen dieser Art und damit auch die hier vorliegende Vermietung von Bootsliegeplätzen an Nichtmitglieder dem Regelsteuersatz unterliegen. In seinem Schreiben vom 5. März 2010 IV D 2-S 7210/07/10003, IV C 5-S 2353/09/10008, 2010/0166200, BStBl I 2010, 259 stelle das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Rn. 4 klar, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes neben der Kurzfristigkeit voraussetzt, dass die Umsätze unmittelbar der Beherbergung dienen. Nach Rn. 7 dieses Schreibens seien daher nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG bspw. nicht begünstigt: |
|
| |
|---|
| - gesonderte vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen |
| - Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten |
|
|
| | Die kurzfristige Vermietung von Campingflächen betreffe, nach Rn. 9 des Schreibens, Flächen zum Aufstellen von Zelten und zum Abstellen von Wohnmobilen und -wagen. Ebenso sei die kurzfristige Vermietung von ortsfesten Wohnmobilen, -caravans und -anhängern begünstigt. Für die Steuerermäßigung sei es unschädlich, wenn auf der überlassenen Fläche auch das zum Transport des Zeltes bzw. zum Ziehen des Wohnwagens verwendete Fahrzeug abgestellt werden kann. |
|
| | Entgegen der Auffassung des Klägers unterscheide sich die Überlassung von Bootsliegeplätzen von der Überlassung von Campingflächen. Dabei komme es auf die vom Unternehmer, also vom Kläger, erbrachte Leistung an. Während bei der Zurverfügungstellung eines Bootsliegeplatzes ein Abstellplatz für das Boot, also das Fahrzeug, im Vordergrund stehe, ohne dass damit zwingend eine Übernachtung von Personen auf dem Boot verbunden wäre, sei bei der Überlassung von Campingflächen nicht das Abstellen des Fahrzeugs entscheidend, sondern die durch die Flächenüberlassung eingeräumte Übernachtungsmöglichkeit. Während es bei der Überlassung von Campingflächen darum gehe, dem Leistungsempfänger eine Übernachtungsmöglichkeit zu verschaffen, indem ihm gestattet werde, Zelt, Wohnmobil oder -anhänger auf der überlassenen Fläche abzustellen, stehe bei der Überlassung eines Bootsanliegeplatzes die Unterbringung des Bootes, also des Fahrzeugs, und nicht der Menschen im Vordergrund. |
|
| | Auch eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG komme nicht in Betracht. Steuerbegünstigter Zweck des Klägers sei die Förderung des Segelsports. Auch wenn die von ihm angeführte Kameradschaft wesentlicher Bestandteil des Vereinslebens ist, handle es sich hierbei nicht um den eigentlichen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck des Klägers, sondern lediglich um eine die Gemeinnützigkeit nicht ausschließende Begleiterscheinung. Entscheidend sei jedoch, dass § 65 Nr. 2 und 3 AO nicht erfüllt seien. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Kläger seinen Satzungszweck nur durch die kostenpflichtige Überlassung von Bootsanliegeplätzen an Nichtmitglieder verwirklichen können soll. Außerdem sei davon auszugehen, dass er mit dieser Vermietung von Anliegeplätzen mit nicht begünstigten Betrieben in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als dies bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke (Förderung des Segelsports) unvermeidbar ist. |
|
| | Am 1. Februar 2013 erhob der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Klage. Seinen Vortrag im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ergänzend führt er aus, dem Gesetzgeber sei es bei § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG prinzipiell um die Begünstigung der kurzfristigen Vermietung gegangen. Er habe von Art. 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL) Gebrauch gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen kurzfristige Vermietungsarten ausgenommen werden sollen. Denn das hätte der Gesetzgeber per Gesetz regeln müssen (bspw. „gilt nicht für kurzfristige Übernachtung in Booten“ oder so ähnlich). Das Übernachten in Booten auf Bootsliegeplätzen dürfe umsatzsteuerlich nicht anders beurteilt werden als das Übernachten auf Campingplätzen. Gleiche Leistungen müssten gleich behandelt werden. Die Fahrzeugführer eines Wohnwagens, Caravans oder Bootes/Schiffes hätten die gleichen Absichten und Angebote. Sie kämen von einem anderen Ort (meistens weiter entfernt) und wollten die Gelegenheit haben, für einen bestimmten Zeitraum ihr Fahrzeug abzustellen und zu übernachten, mit der Möglichkeit, Sanitäranlagen zu benutzen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ortsfremde Personen auf ihrem eigenen Schiff nicht übernachten können, sondern sich eine andere Übernachtungsmöglichkeit suchen sollten. Umgekehrt wäre eher der Fall denkbar, dass mit dem Zugfahrzeug eines Campingfahrzeugs eine andere Übernachtungsmöglichkeit gesucht wird (bspw. Hotel, Pension). Diese Möglichkeit bestünde mit dem Wasserfahrzeug nicht. Denn in diesem Fall müsse man „alle sieben Sachen aus dem Boot unter dem Arm klemmen und“ sich „zu Fuß eine Unterkunftsbleibe suchen“. |
|
| | Im Übrigen gehöre zur Förderung des Sports die steuerliche Entlastung eines Vereins. Nur durch ehrenamtliche Tätigkeiten der Mitglieder und finanzielle Entlastung könne ein eingetragener Verein existieren. |
|
| Der Kläger beantragt, 1. den Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 30. April 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2013 aufzuheben, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, 3. hilfsweise, die Revision zuzulassen. |
|
| Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. |
|
| | Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung. |
|
| | Im Klageverfahren legte der Kläger eine Anmeldetasche vor (FG-Akten Blatt 76), mit der sich Nichtmitglieder bei ihm anmeldeten. Den entsprechenden Geldbetrag (12,- EUR/Nacht = Liegeplatzgebühr inklusive Strom- und Duschenbenutzung; FG-Akten Blatt 82 f.) legten sie in diese Tasche, die in einen separaten Kasten beim Clubhaus geworfen werden müsse. Weitere schriftliche Vereinbarungen zwischen ihm, dem Kläger, und den Nichtmitgliedern bestünden nicht. Auch würden keine Rechnungen an die Nichtmitglieder ausgestellt. Zusätzlich reichte der Kläger die „Hafenordnung“ und „Hinweise für die Benutzung des Clubhauses für Gäste“ ein (FG-Akten Blatt 83 ff.). Darin ist festgeschrieben, dass „WC und Dusche, Damen und Herren, kostenfrei“ ist, die Waschbecken in den Sanitärräumen „weder zum Wäschewaschen noch zum Geschirrspülen benutzt werden“ dürfen und an der Nordseite des Clubhauses ein „Spülbecken zum Geschirrspülen“ zu finden ist. Auch Fahrräder stehen kostenlos „für kleinere Fahrten in den Ort“ zur Verfügung. |
|
| | Am 7. November 2013 fand ein Erörterungstermin statt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen (FG-Akten Blatt 101). In diesem legte die Klägerseite dar, nicht nur Mitglieder anderer Clubs könnten die „Gastplätze“ beanspruchen, sondern auch Nichtmitglieder. Es werde nicht nachgefragt, ob es sich bei den Gästen um Mitglieder anderer Clubs handelt oder nicht. |
|
| | Am 29. Januar 2014 fand die mündliche Verhandlung statt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. |
|