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| | Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). |
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| | Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt der Beklagten vom 19.07.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). |
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| | Die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I sind erfüllt. Danach kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte anrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig i.S. der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch wird. Aufrechnung ist die durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung bewirkte wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüber stehender Forderungen. Die Forderung, gegen die aufgerechnet wird (im Sozialrecht: der Leistungsanspruch) ist die Hauptforderung, die Forderung des Leistungsträgers mit der aufgerechnet wird, ist die Gegenforderung. Die Forderungen müssen gleichartig, z.B. - wie hier - beide auf Geld gerichtet sein, sie müssen gegenseitig und schließlich im Zeitpunkt der Aufrechnung auch erfüllbar bzw. fällig sein (vgl. Pflüger, in: juris PK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Stand: 19.5.2014, § 51 SGB I, Rn. 17). Dabei muss die Gegenforderung entstanden und fällig sein, während die Hauptforderung zwar nicht fällig, aber bereits entstanden und erfüllbar sein muss (BSG, U.v. 24.7.2013 - B 4 RA 60/02 R - juris). Gegenseitigkeit liegt vor, wenn zwischen den zur Aufrechnung gestellten Forderungen ein Gegenseitigkeitsverhältnis besteht, wenn also der Gläubiger der Hauptforderung zugleich Schuldner der Gegenforderung und der Schuldner der Hauptforderung zugleich Gläubiger der Gegenforderung ist (vgl. BSG, U.v. 14.3.2013 - B 13 R 5/11 R - juris). |
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| | Die Aufrechnung ist entsprechend der Rechtsprechung des BSG mit Bescheid erklärt worden (BSG, B.v. 25.2.2010 - B 13 R 76/09 R - juris). Die Beklagte verrechnet eine Geldforderung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 16.05.2013 (Gegenforderung) mit den Rentenansprüchen des Klägers (Hauptforderung). Die Forderungen sind beide auf Geld gerichtet und somit gleichartig. Die Forderungen sind auch gegenseitig, da im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung (Bescheid-erlass) der Schuldner der einen Forderung, zugleich Gläubiger der anderen Forderung ist (vgl. Pflüger, a.a.O., § 51 Rn. 27). Die Gegenforderung ist auch fällig: Mit Vergleichsschluss im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung am 16.05.2013 haben die Beteiligten vertragliche Pflichten begründet (Roller, in: Lüdtke, Sozialgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2009, § 101 Rn. 14). Die Gegenforderung, also die Rentenleistungen, sind entstanden und auch erfüllbar (vgl. § 118 Abs. 1 SGB VI). Der Kläger hat zu Unrecht Sozialleistungen erhalten, nämlich Witwenrente (vgl. Verfahren Az.: S 13 R 79/12). Er hat nicht nachgewiesen, durch die Aufrechnung hilfebedürftig i.S. der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch zu werden. Nach der Bedürftigkeitsmitteilung des Beklagten vom 05.07.2013 übersteigt das Einkommen des Klägers dessen grundsicherungsrechtlichen Bedarf vielmehr um 50,83 EUR. |
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| | Die getroffene Ermessensentscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. |
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| | Die Aufrechnung steht mit der Formulierung "kann" im Ermessen des Leistungsträgers (BSG, U.v. 7.2.2012 - B 13 R 85/09 R - juris). Soweit ein Leistungsträger ermächtigt ist, nach seinem Ermessen zu handeln, ist sein Handeln rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Grundlagen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss gemäß § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Sächsisches LSG, U.v. 16.10.2014 – L 2 U 59/11 – juris). Die gerichtliche Kontrolle ist dabei auf die Prüfung beschränkt, ob der angefochtene Verwaltungsakt unter einem Ermessensfehler leidet (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). |
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| | Ein solcher Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht fehlerhaft genutzt. Die Beklagte hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum erkannt und sich bei der Ausübung im Rahmen des Zwecks der gesetzlichen Ermächtigung bewegt. Durch den Änderungsbescheid vom 12.09.2013, mit welchem sie den Aufrechnungsbetrag halbiert hat, hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Art und Weise die Belange des Klägers berücksichtigt. |
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| | Es liegt auch kein Härtefall vor, wenn es dem Kläger (vorerst) nicht mehr möglich ist, Rücklagen für Beerdigungskosten zu bilden. Entgegen der Auffassung des Klägers gehört ein im Rahmen der Bestattungsvorsorge festgelegter Geldbetrag zum verwertbaren Vermögen i.S. des § 90 SGB XII (vgl. LSG Hamburg, B.v. 17.7.2007 - L 4 B 246/07 ER - juris). Ebenso kann es keine Härte darstellen, wenn - wie vom Kläger vorgetragen - in erster Linie Angehörige entlastet werden sollen (Lücking, in: Hauk/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB XII, Stand: 38. Ergänzungslieferung, Dezember 2014, K § 90 Rn. 102 m.w.N.). Zudem verfügt der Kläger noch über Sparvermögen in Höhe von 3.000,-- EUR für seine anfallenden Beerdigungskosten. Auch diese sind nicht als Schonvermögen anzusetzen (vgl. LSG Hamburg, B.v. 17.7.2007 - L 4 B 246/07 ER - juris; LSG Schleswig-Holstein, U.v. 4.12.2006 - L 9 SO 3/06 - juris). Es liegen mithin keine besonderen Umstände vor, welche es rechtfertigen würden, im Wege des Ermessens einen noch geringeren monatlichen Beitrag zu verrechnen bzw. von der Verrechnung ganz abzusehen. |
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| | Daneben ist es aus Sicht der erkennenden Kammer nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte den Anrechnungsbetrag trotz der monatlichen Mietkosten für eine Garage für das Mofa nicht weiter reduzieren oder gänzlich von einer Aufrechnung verzichten will. Im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen hat sie diesen Umstand erkannt und gewürdigt. Die Abwägungsentscheidung zu Lasten des Klägers ist jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat insbesondere nicht nachgewiesen, tatsächlich auf eine Garage angewiesen zu sein. Insoweit erscheint es der erkennenden Kammer jedenfalls nicht lebensfremd, dass der Kläger sein Mofa auch ohne eine Garage unterhalten und nutzen kann. |
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| | Ergänzend weißt das Gericht auf folgendes hin: In den Fällen des § 51 Abs. 2 SGB I entfällt die Pflicht zur Beachtung der Pfändungsfreigrenzen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I. Die Regelung dient dem Schutz der finanziellen Interessen der Versichertengemeinschaft. Bei Beitrags- und Erstattungsansprüchen soll der Berechtigte nicht einerseits die volle Leistung verlangen und andererseits den Leistungsträger bei dessen Gegenansprüchen auf den Pfändungsschutz verweisen können (Pflüger, a.a.O., § 51 SGB I Rn. 74). Der Höhe nach wird die Aufrechnung aber dennoch in doppelter Hinsicht begrenzt: Sie ist nur bis zur Hälfte der zustehenden laufenden Hauptforderung und auch in diesem Rahmen jedenfalls auf einen Betrag beschränkt, der dem Berechtigten noch die Mittel des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. SGB XII belässt bzw. ihn nicht hilfebedürftig i.S.d. Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II werden lässt (Pflüger, a.a.O.). Seitdem in § 51 Abs. 2 SGB II die Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit eingeführt ist, ist demnach ein ausreichender Schutz des Schuldners geschaffen worden. Ein Rückgriff auf die Pfändungsgrenzen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I ist folglich nicht mehr notwendig (vgl. Lilge, Berliner Kommentar zum SGB I, 2. Auflage 2009, § 51 Rn. 41). |
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| | Nach alledem war die Klage abzuweisen. |
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