| | Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. |
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| | I. Die Ablehnung der begehrten Genehmigung des Rücktritts vom Staatsprüfungsteil der Ersten Juristischen Prüfung im Herbst 2014 mit dem angegriffenen Bescheid vom 24.10.2014 war rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung seines Rücktritts von der Prüfung, § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPrO. |
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| | Der Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger hat während der schriftlichen Prüfung im Herbst 2014 keine Aufsichtsarbeit abgegeben. Entgegen seiner Auffassung hat er jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung des Rücktritts aus § 12 JAPrO. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung liegen nicht vor, § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPro. |
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| | 1. Ein Rücktritt von der schriftlichen Prüfung ist stets genehmigungspflichtig. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPrO wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt, wenn der Kandidat wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert ist, an der schriftlichen Prüfung teilzunehmen. In § 12 Abs. 4 JAPrO sind die Rechtsfolgen der Genehmigung (Satz 1) bzw. der Versagung der Genehmigung (Satz 2) geregelt. Aus der Zusammenschau dieser beiden Vorschriften ergibt sich die Norm, welche als „Grundregel“ anzusehen ist: Jeder Rücktritt ist genehmigungspflichtig, wobei die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung in § 12 Abs. 1 JAPrO („Krankheit oder anderer wichtiger Grund“) geregelt sind. Dieses Ergebnis ergibt sich zunächst aus der norminternen Systematik. In ihr ist die Grundregel den Ausnahme- bzw. Konkretisierungstatbeständen der Folgeabsätze vorangestellt (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.06.2015 – 9 S 779/15 – n. v., S. 3). |
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| | 2. Im Prüfungsrecht nach der JAPrO ist zu unterscheiden zwischen dem Rücktritt, also der Rücktrittserklärung, und der Genehmigung des Rücktritts. Nicht jeder Rücktritt ist ohne Weiteres zu genehmigen; ansonsten bedürfte es auch keines Kontrollmechanismus, wie ihn das Genehmigungserfordernis darstellt. Diese Trennung zwischen Rücktritt und der Genehmigung des Rücktritts ergibt sich aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 und Abs. 4 JAPrO. Der Vorwurf, der Beklagte behaupte diese Trennung, könne aber die „klare Trennung“ zwischen den vier Absätzen nicht aufzeigen, geht fehl: Es muss keine „klare Trennung“ zwischen den vier Absätzen des § 12 JAPrO „aufgezeigt“ werden, um zu belegen, dass es eine klare begriffliche Trennung zwischen Rücktritt und dessen Genehmigung gibt – dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der norminternen Systematik. Die Vorschriften des Absatz 1 und des Absatz 4 sind miteinander dergestalt verwoben, dass Absatz 1 die Voraussetzungen der Genehmigung regelt, während Absatz 4 deren Rechtsfolgen bestimmt. Darin liegt keine undifferenzierte Vermischung, sondern vielmehr ein systematisches Argument dafür, dass innerhalb der Norm des § 12 JAPrO die verschiedenen Absätze nicht isoliert und unabhängig voneinander gesehen werden können, sondern – wie bereits dargelegt – als ein Regelungszusammenspiel aus Grundregel und Konkretisierungs- und Ausnahmetatbeständen. Auch die übrigen Absätze des § 12 JAPrO belegen diese Systematik. So bezieht sich Absatz 2 eindeutig auf Absatz 1, wenn er den Fall regelt, in dem ein Kandidat sich in Kenntnis oder in fahrlässiger Unkenntnis eines Rücktrittsgrundes trotzdem der Prüfung unterzieht. Obwohl die Vorschrift in einem von Absatz 1 zu unterscheidenden, eigenen Absatz Platz findet, kann sie nicht ohne die Grundregel in Absatz 1 gelesen werden. Absatz 3 erfasst sodann den weiteren, dort normierten Ausnahmefall und verhindert das Eingreifen der Rechtsfolge des § 14 Abs. 3 Satz 1 JAPrO (Erteilen der Note „ungenügend“ bei Nichtabgabe), indem er eine konkludente Rücktrittserklärung bei Nichterscheinen oder Nichtabgabe bestimmt. Eine Auslegung, die § 12 Abs. 3 JAPrO zwischen den Absätzen 2 und 4 einen eigenständigen und von Absatz 1 unabhängigen, abschließenden Regelungstatbestand zuweist, ist auch danach abwegig. |
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| | 3. Es gibt danach unter der Geltung der JAPrO keine Möglichkeit, nach der Zulassung zur Prüfung (§ 11 JAPrO) ohne einen wichtigen Grund im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPrO von der Teilnahme an der schriftlichen Prüfung zurückzutreten. Der Kläger meint, hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen sei zwischen § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 JAPrO, der einen eigenständigen Rücktrittstatbestand schaffe, zu unterscheiden. Ein Rücktritt nach § 12 Abs. 3 JAPrO sei ohne Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPrO möglich, die Vorschrift habe als Rücktrittsgrund folglich lediglich zur Voraussetzung, dass der Kandidat keine Prüfungsarbeit abgebe. § 12 Abs. 4 JAPrO gelte als nachgestellte Norm für beide Rücktrittstatbestände und sehe für den Fall des Fernbleibens insgesamt oder der Nichtabgabe einer Lösung bei allen Aufsichtsarbeiten ohne Weiteres die Genehmigung vor. |
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| | a) Dieser Sichtweise folgt die Kammer nicht, da die norminterne Systematik eine solche Auslegung von § 12 Abs. 3 JAPrO nicht nahelegt. § 12 Abs. 4 JAPrO bestimmt die Rechtsfolgen der Genehmigung und knüpft, wenn er von der Genehmigung spricht, erkennbar an § 12 Abs. 1 JAPrO an. In § 12 Abs. 3 JAPrO ist dagegen – anders als in Absatz 1 – von einer Genehmigung nicht die Rede, was aber zu erwarten wäre, wenn die Vorschrift eine abschließende Alternative zu § 12 Abs. 1 JAPrO normieren wollte. Die vom Kläger vorgetragene zwingende Rechtsfolge der Genehmigung „wie bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 1“ (Klagebegründung, S. 5), ist in Absatz 3 gerade nicht ausdrücklich normiert. |
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| | b) Die Argumentation des Klägers, einerseits handele es sich bei § 12 Abs. 1 und Abs. 3 JAPrO um zwei „getrennte Absätze“, die man nicht vermischen dürfe, ist nicht schlüssig, wenn er andererseits Absatz 4 letztlich doch wieder auf Absatz 1 und 3 anwenden will. Schon die mit der Klagebegründung behauptete „klare Trennung“ zwischen den beiden Absätzen folgt nicht, wie behauptet, aus dem Wortlaut des Absatz 3 (Fernbleiben von der Prüfung insgesamt, Nichtabgabe). Genauso gut ließe sich nämlich bei einer oberflächlichen Betrachtung die Gegenthese vertreten, die Norm nehme Bezug auf Absatz 1 und regele den Sonderfall eines Fernbleibens „insgesamt“ gegenüber einem Fernbleiben zu einzelnen Aufsichtsarbeiten, wobei damit aber über die Frage, ob in § 12 Abs. 3 JAPrO ein Rücktrittsgrund geregelt ist, noch nichts gesagt wäre. |
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| | c) In Anbetracht der Gesetzeslage, nach der zwischen Rücktritt und Genehmigung des Rücktritts zu unterscheiden ist und angesichts des Umstandes, dass § 12 Abs. 1 JAPrO näheres zu Genehmigungsvoraussetzungen regelt, während § 12 Abs. 3 JAPrO lediglich die erste Stufe des Verfahrens, nämlich den Rücktritt, also die Erklärung des Rücktritts, erfasst, ohne sodann – wie Abs. 1 – ausdrücklich materielle Genehmigungsvoraussetzungen als solche zu benennen, liegt es fern, wie der Kläger anzunehmen, in § 12 Abs. 3 JAPrO werde ein eigenständiger Rücktrittstatbestand einschließlich Genehmigungsvoraussetzungen geschaffen. Vielmehr beschränkt sich die Vorschrift ihrem Wortlaut („gilt als Rücktritt“) und der vorbezeichneten Systematik nach auf eine Vereinfachung der Erklärung des Rücktritts gegenüber § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 JAPrO (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.06.2015, a. a. O., S. 4). Nach § 12 Abs. 3 JAPrO kann der Rücktritt nämlich auch konkludent erklärt werden. Über die Genehmigung des Rücktritt ist damit freilich nichts gesagt. |
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| | d) Wenn § 12 Abs. 3 JAPrO lediglich die Modalitäten des Rücktritts, nicht aber die Genehmigungsvoraussetzungen regelt, und wenn § 12 Abs. 4 JAPrO (unstreitig) lediglich die Rechtsfolgen eines Rücktritts regelt, so bedarf es für die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen stets des Rückgriffs auf § 12 Abs. 1 JAPrO. Durch die Verwirklichung von § 12 Abs. 3 JAPrO (konkludente Rücktrittserklärung) gelangt der Kandidat in die zweite Stufe, nämlich die Prüfung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 JAPrO („Krankheit oder anderer wichtiger Grund“) vorliegen. |
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| | 4. Dieses anhand der Systematik und des Wortlauts von § 12 JAPrO gewonnene Auslegungsergebnis wird schließlich durch Überlegungen zum Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. |
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| | a) Der Prüfling befindet sich in einem Prüfungsrechtsverhältnis, das beiderseitige Rechte und Pflichten auslöst und aus dem sich der Kandidat nicht einseitig lösen kann – hierzu verweist das Gericht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in dessen Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfebewilligung (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.06.2015, a. a. O., S. 3) und macht sie sich – auch unter Hinweis auf die dortigen Nachweise zur Herleitung – zu Eigen. |
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| | b) Sinn und Zweck des Zulassungserfordernisses und der vorgenannten Bindung des Prüflings an die Zulassung zur Staatsprüfung (§ 11 JAPrO) ist die Planbarkeit der Prüfung für beide Beteiligte. Der Prüfling erhält eine Entscheidung über seinen Prüfungsanspruch, die es ihm erlaubt, sich auf die Prüfung und deren Termin einzustellen und vorzubereiten, die Prüfungsbehörde wird demgegenüber in eine Position versetzt, aus der heraus sie die Durchführung der Staatsprüfung zuverlässig planen kann. Die Kammer teilt dabei nicht die Auffassung des Klägers, das Bedürfnis der Planbarkeit sei als Gesichtspunkt zu vernachlässigen, weil nicht zu erwarten sei, dass viele Studierende von dem von ihm vorgeschlagenen voraussetzungslosen Rücktritt Gebrauch machten. Angesichts der Tragweite und der unbestrittenen Schwierigkeit der juristischen Prüfungen wäre vielmehr damit zu rechnen, dass viele Prüflinge sich – wie wohl auch der Kläger seinen Einlassungen nach – kurz vor der Prüfung nicht ausreichend „fit“ fühlten, die schriftliche Prüfung mit ihren sechs Aufsichtsarbeiten zu bewältigen und diese kurzfristig verschöben. In Anbetracht des erheblichen Aufwands, der mit der Durchführung der Staatsprüfungen verbunden ist, ist es nicht nur sachgerecht, sondern auch verhältnismäßig, einen Prüfling an seiner Anmeldung zur Staatsprüfung grundsätzlich festzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1989 – 7 B 39/89 – juris, Tz. 4 ff.). Wenn der Kläger darauf verweist, dass diese Rechtsprechung sich auf die Ärzteapprobationsordnung (ÄApprO) beziehe, in der eine im Vergleich zu § 12 JAPrO anderslautende Regelung bestimmt sei, greift dieser Einwand zu kurz. Auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs in die mit Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit – nicht mehr und nicht weniger war hierzu von dem Beklagten vorgetragen worden – sind die allgemeinen Erwägungen des BVerwG (a. a. O., Tz. 5 und 6) zum Prüfungsrechtsverhältnis sehr wohl übertragbar. |
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| | c) Die Ausführungen des Klägers zum Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) gehen fehl. Die von ihm zitierte Rechtsprechung lässt sich für den behaupteten Rechtsanwendungsverstoß nicht fruchtbar machen, da sie sich auf die Grenzen des Beurteilungsspielraums eines Prüfers in Fragen der Bewertung von Prüfungsleistungen bezieht, deren Einhaltung im vorliegenden Fall wegen des Nichtvorliegens einer Prüfungsleistung des Klägers nicht im Streit steht. Die von ihm aufgeworfenen Fragen der Auslegung und Anwendung der JAPrO sind zweifellos und unstreitig voll gerichtlich überprüfbar. |
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| | 5. Im Übrigen verweist das Gericht auf seine Ausführungen im Beschluss vom 18.03.2015 über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, mit denen es bereits grundlegend seine Auslegung der Prüfungsordnung begründet hatte. Mit diesem Beschluss hat sich der Kläger im Fortgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht inhaltlich nicht weiter auseinandergesetzt. Das Gericht vermag dem Kläger nicht zu folgen, wenn er meint, es gebe keine Parallelen zwischen der Begründung dieses Beschlusses und der des Verwaltungsgerichtshofs in seiner zurückweisenden Beschwerdeentscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Beschluss die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht nur im Ergebnis bestätigt, sondern ausweislich der Begründung seines Beschlusses ebenfalls die auf einer systematischen wie einer Wortlautauslegung basierende Auffassung vertreten, § 12 Abs. 1 JAPrO verlange als „Grundregel“ stets einen wichtigen Grund für einen Rücktritt, während § 12 Abs. 3 JAPrO lediglich von der Erklärung des Rücktritts befreie. |
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| | 6. Dass ein wichtiger Grund für seinen Rücktritt vorliegt, behauptet der Kläger selbst nicht. Dafür ist auch nichts ersichtlich. |
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