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| | Die zulässige Klage ist insofern begründet, als die Bekl. zur Neuverbescheidung des Antrags des Kl. vom 13.07.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten war (§ 131 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). |
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| | 1. Gemäß § 88 SGB III können Arbeitgeber zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten. Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich gemäß § 89 Satz 1 SGB III nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Eingliederungszuschuss kann gemäß § 89 Satz 2 SGB III bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen. |
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| | Eine Verlängerung der Bewilligung des Eingliederungszuschusses ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, sie ist jedoch möglich (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2007, L 6 AL 1317/05, Rn. 27 - nach juris). Gemäß § 88 SGB III wird der Eingliederungszuschuss zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gewährt. Dieser Zweck erschöpft sich nicht alleine in der Förderung der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern auch in deren Festigung. Mithin ist auch eine Verlängerung der Bewilligung des Eingliederungszuschusses bis zu der sich aus § 89 Satz 1 SGB III ergebenden Höchstdauer möglich, um ein bereits bestehendes Beschäftigungsverhältnis aufrecht zu erhalten. Somit um einer Kündigung alleine wegen der erschwerten Einarbeitung derjenigen Arbeitnehmerin oder desjenigen Arbeitnehmers, deren oder dessen Einstellung zunächst durch die Bewilligung des Eingliederungszuschusses gefördert worden ist, entgegenzuwirken. Die Notwendigkeit der Möglichkeit einer Verlängerung der Förderungsdauer des Eingliederungszuschusses ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Bei der erstmaligen Bewilligung des Eingliederungszuschusses hat die Bekl. bezüglich der Förderungsdauer eine Prognoseentscheidung zu treffen. Um der Gefahr der sich nachträglich ergebenden Unrichtigkeit dieser Prognoseentscheidung entgegenzuwirken, wäre der Antragsteller, der Arbeitgeber, wenn eine Verlängerung der Förderungsdauer nicht möglich wäre, grundsätzlich gezwungen, gegen jede erstmalige Förderung, welche nicht für die Höchstdauer der Förderung bewilligt wird, Widerspruch zu erheben. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung wäre dann zumindest der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids maßgeblich. Es ist jedoch verfahrens- und prozessunökonomisch, den Antragsteller immer die Last der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen. |
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| | Die Bekl. hat nach den gesetzlichen Vorgaben ein Entschließungsermessen bezüglich des „Ob“ der Leistungsbewilligung und ein Auswahlermessen hinsichtlich des „Wie“ der Leistungserbringung (Kuhnke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, Stand: 01.12.2013, § 88 SGB III, Rn. 41 - nach juris). Die Ablehnung der weiteren Förderung der Beschäftigung der Frau K. durch die Weitergewährung des Eingliederungszuschusses ist ermessensfehlerhaft. Die Bekl. hat das ihr zustehende Ermessen nicht gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens hat der Kl. jedoch gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I einen Anspruch. |
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| | Die Ausführungen der Bekl. sind insofern ermessensfehlerhaft, als die fehlerhafte Tatsachengrundlage für die Ablehnung der weiteren Förderung der Frau K. die Annahme war, nach Ablauf der zunächst bewilligten Förderungsdauer sei zu ihrer Integration lediglich eine regulären Einarbeitung erforderlich. Frau K. verfügt zwar über eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten, sie hat aber in den letzten Jahren in diesem Beruf nicht mehr gearbeitet. Nach den - von der Bekl. nicht bestrittenen - Angaben des Kl. hat sie keine Kenntnisse im Recht der Vergütung der Rechtsanwälte und im Recht der Zwangsvollstreckung. Auch ist sie mit den von dem Kl. verwendeten Fachanwendungen nicht vertraut. Die Einarbeitung der Frau K. geht demnach zur Überzeugung des Gerichts - entgegen den Ausführungen der Bekl. - über das normale Maß der Einarbeitung einer neuen Arbeitnehmerin hinaus. Insbesondere deshalb, weil Frau K. in nicht unerheblichem Maße Fachkenntnisse vermittelt werden müssen, über welche üblicherweise eine Rechtsanwaltsfachangestellte verfügt. |
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| | Aus den vorgenannten Gründen war die Bekl. zur erneuten Verbescheidung des Antrags des Kl. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. |
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| | Eine Ermessensreduzierung auf Null, bei deren Vorliegen die Bekl. zur Leistungserbringung zu verurteilen wäre (Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Stand: 01.10.2011, § 39 SGB I, Rn. 30), liegt hingegen nicht vor. Alleine die Weitergewährung des Eingliederungszuschusses für die Dauer von weiteren vier Monaten in gleichbleibender Höhe ist nicht das einzige ermessensgerechte Ergebnis. Es könnte durchaus auch ermessensfehlerfrei eine Weiterbewilligung des Eingliederungszuschusses für einen kürzeren Zeitraum und/oder in einer geringeren Höhe sein. Der Kl. selbst hat während des Verwaltungsverfahrens auf die Möglichkeit einer zweimonatige Verlängerung i. H. v. lediglich 30 v. H. der Bemessungsgrundlage hingewiesen (Schreiben des Kl. vom 05.08.2015, Bl. 24 d. Verw.-Akte). |
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| | 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. |
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