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| | Die als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässige Klage ist - soweit sie den zuletzt noch streitgegenständlichen Zeitraum betrifft - auch begründet. Der Kläger hat im Zeitraum 01.07.2015 bis 31.10.2015 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht lediglich als Darlehen, sondern als Zuschuss. |
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| | Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erwerbsfähige Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, wenn sie hilfebedürftig sind. Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten nach § 28 Abs. 1 SGB II Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. |
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| | Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dabei sind gemäß § 9 Abs. 2 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. |
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| | Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten gemäß § 19 SGB II als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger. |
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| | Nach § 22 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es ihr nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). |
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| | Nach § 12 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen; dazu können bewegliche Sachen ebenso gehören wie Immobilien und Forderungen. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Vom Vermögen sind nach § 12 Abs. 2 SGB II abzusetzen |
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| | 1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen, |
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| | 1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind, |
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| | 2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, |
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| | 3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt, |
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| | 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten. |
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| | Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen (§ 24 Abs. 5 S. 1 SGB II). |
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| | Streitgegenstand ist - nachdem der Kläger den zunächst auf Leistungen vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 gerichteten Klageantrag in der mündlichen Verhandlung entsprechend beschränkt hat - der Zeitraum 1.7.2015 bis 31.10.2015. Unter Zugrundelegung der dargelegten Maßgaben war der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähig und hat auch die übrigen Leistungsvoraussetzungen nach § 7 ff. SGB II erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beklagten konnte er seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem zu berücksichtigenden Vermögen sicherstellen. Er hat daher Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss. Die Gewährung lediglich als Darlehen ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. |
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| | Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Sachaufklärung stellten sich die Vermögensverhältnisse des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum zur Überzeugung der Kammer wie folgt dar: Der Kläger verfügte zum Antragszeitpunkt über Geschäftsanteile bei der Volksbank B. im Wert von 825,- EUR sowie bei der Volksbank H. im Wert von 500,- EUR. Auf das in zwei verschiedene Fondsgesellschaften investierte Vermögen aus einer Abfindung konnte er nach deren Insolvenz nicht zugreifen. Eine Riester-Rentenversicherung bei der DBK hatte zum 1.7.2015 den Wert 8.921,22 EUR. |
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| | Bei dem darüber hinaus im Leistungsantrag angegebenen Altersvorsorgevermögen bei der Allianz in Höhe von insgesamt rund 287.000,- EUR handelt es sich zur Überzeugung der Kammer allerdings nur zum Teil um Vermögen des Klägers selbst. Zum Vermögen des Klägers zu rechnen ist die seit Ausscheiden bei der Firma N. N. von der Allianz für ihn als Einzel-Lebensversicherung geführte Lebensversicherung mit der Nr. ... zu sehen. Hinsichtlich dieser Versicherung gilt entsprechend der vom Kläger vorgelegten Versicherungsbedingungen eine Verfügungsbeschränkung: Nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung kann der Versicherungsnehmer nach dem Ausscheiden aus seinem bisherigen Arbeitsverhältnis die Ansprüche aus der Versicherung in Höhe des durch die Beitragszahlung seines bisherigen Arbeitgebers gebildeten Wertes weder abtreten noch beleihen. Eine Kündigung der Versicherung ist ausgeschlossen. Insoweit ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass diese Versicherung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II - ergänzend auch Nr. 1 - vom Vermögen abzusetzen ist. |
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| | Die weiteren Komponenten der für den Kläger bei der Allianz geführten betrieblichen Altersversorgung Versicherungsnr. ....1809 (Kapital ca. 125.000,00 EUR oder monatliche Rente ca. 800,00 EUR) und Versicherungsnr. ....251 (Kapital 122.344,90 EUR oder monatliche Rente 665,68 EUR) waren jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum kein ihm zuzuordnendes Vermögen. Das folgt aus den Auskünften, die das Gericht bei der Allianz eingeholt hat: Bei der Versicherung Nr. ....251 handelt es sich um eine sogenannte Unterstützungskassenversorgung. Träger der Versorgung ist die Unterstützungskasse. Mit einer Zusage verspricht der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer im Versorgungsfall von der rechtlich selbständigen Versorgungseinrichtung „Unterstützungskasse“ die im Leistungsplan vorgesehene Versorgungsleistung erhalten wird. Erst zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Versorgungsleistung findet ein Vermögensübergang von der Unterstützungskasse auf den Kläger statt. Bei der Versicherung Nr. ....1809 handelt es sich um eine Firmenrückdeckungsversicherung; Versicherungsnehmer ist der ehemalige Arbeitgeber. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Versorgungsleistung findet ein Vermögensübergang vom ehemaligen Arbeitgeber auf den Kläger statt. Aus der Auskunft geht hinsichtlich beider Versorgungen klar hervor, dass das - für den Kläger gehaltene - Altersvorsorgevermögen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht ihm selbst zugeordnet war. Handelt es sich nicht um Vermögen des Klägers, kommt es auf die Frage der Verwertbarkeit nicht mehr an. Denn Vermögen, das im Eigentum eines anderen steht, kann nicht vom Leistungsberechtigten verwertet werden. Auch die vom Beklagten mehrfach angeführte Grenze des Verwertungsausschlusses gem. § 168 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) setzt Vermögen des Leistungsberechtigten voraus und ist aus diesem Grunde nicht einschlägig. |
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| | Soweit der Beklagte die Auffassung vertreten hat, der Kläger habe die Möglichkeit, auf die für ihn durch den Arbeitgeber bzw. die Unterstützungskasse geführte betriebliche Altersversorgung vorzeitig zuzugreifen („vorzeitiger Ablauf der Aufschubzeit“, siehe Schriftsatz vom 7.12.2017), sieht er der Sache nach die vom Kläger erworbene sogenannte unverfallbare Anwartschaft als eigenständiges Vermögen an. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann die Kammer offenlassen, denn nach Auskunft der Allianz ist eine vorzeitige Inanspruchnahme und damit Realisierung der Anwartschaft frühestens bei Eintritt in den Ruhestand möglich. Dem Beklagten ist darin beizustimmen, dass dies nicht unbedingt erst bei Vollendung des 65. Lebensjahres der Fall ist. Hiergegen spricht schon die in der Auskunft der Allianz angesprochene Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bei Eintritt in den Ruhestand. Nicht überzeugend erscheint jedoch die Annahme des Beklagten, dass dieser vorzeitige Eintritt in den Ruhestand der Disposition des Klägers unterliegt, der - sowohl der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung - lediglich den Entschluss fassen müsse, nicht mehr berufstätig sein zu wollen und sodann über den ehemaligen Arbeitgeber eine vorzeitige Auszahlung der Leistungen in die Wege leiten könne. Eine freie Disponierbarkeit durch den Kläger wäre nämlich mit § 6 Betriebsrentengesetz nicht vereinbar: Danach sind einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Hieraus resultiert im Umkehrschluss, dass eine vorzeitige Auszahlung der betrieblichen Altersversorgung ohne Inanspruchnahme auch der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich ist. Eintritt in den Ruhestand und damit frühester Zeitpunkt der vorzeitigen Inanspruchnahme der betrieblichen Altersversorgungen kann daher nur der Eintritt in die (gegebenenfalls mit Abzügen) vorzeitige gesetzliche Altersrente sein. Laut Rentenauskunft der DRV vom 14.7.2016 war für den Kläger der frühest mögliche Rentenbeginn mit Abschlägen der 1.8.2017. Im streitgegenständlichen Zeitraum 1.7.2015 bis 31.10.2015 war dem Kläger nach alledem die Realisierung der erworbenen Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung nicht möglich. |
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| | Hatte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum kein Einkommen und überstieg das zu berücksichtigende Vermögen auch nicht die einschlägigen Freibeträge, hat der Beklagte zu Unrecht die Leistungen lediglich als Darlehen bewilligt. Der Anspruch des Klägers richtet sich auf Gewährung von Leistungen als Zuschuss. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; hierbei wurde berücksichtigt, dass der Kläger ursprünglich die Gewährung von Leistungen als Zuschuss bis zum 31.12.2015 beantragt hatte. |
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