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| | I. Der Senat sieht für eine Vertagung des Verfahrens keinen Anlass. Selbst wenn sich im Anschluss an die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-453/02 "Linneweber" die Steuerfreiheit der Umsätze mit Geldspielautomaten ergäbe, würde die eingetretene Festsetzungsverjährung die Änderung der angefochtenen Bescheide verhindern. |
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| | 1. Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 25. Juli 1991 Rs C-208/90 (EuGHE 1991, I-4269, 4292) im Fall Emmott entschieden, dass, solange ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß in seine interne Rechtsordnung umgesetzt habe, das Gemeinschaftsrecht die zuständigen Behörden dieses Staates daran hindere, sich auf die nationalen Verfahrensvorschriften über Klagefristen gegenüber einer Klage zu berufen, die ein einzelner gegen sie vor den nationalen Gerichten zum Schutz der ihm durch diese Richtlinie unmittelbar verliehenen Rechte erhoben hat. |
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| | 2. a) Doch hat der EuGH diese großzügige Betrachtung, die mit den besonderen Umständen jenes Falles zu erklären sei, im Urteil vom 28. November 2000 in Sachen Roquette Frères Rs C-88/99 (EuGHE 2000, 10465 = NJW 2001, 741) deutlich eingeschränkt. Danach steht das Gemeinschaftsrecht der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, der zufolge sich im Bereich des Steuerrechts ein Antrag auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, der darauf gestützt wird, dass ein nationales Gericht oder ein Gemeinschaftsgericht eine innerstaatliche Vorschrift mit einer höherrangigen nationalen Vorschrift oder mit einer Gemeinschaftsvorschrift für unvereinbar erklärt hat, nur auf die Zeit nach dem 1. Januar des vierten Jahres vor dem Jahr erstrecken kann, in dem die Unvereinbarkeit gerichtlich festgestellt worden ist. |
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| | Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der Erstattung zu Unrecht erhobener nationaler Abgaben sind die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; dabei dürfen freilich diese Bedingungen nicht ungünstiger sein als diejenigen für entsprechende nur nationales Recht betreffende Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen nicht so gestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die nationalen Gerichte zu schützen verpflichtet sind, praktisch unmöglich machen (Grundsatz der Effektivität - Urteile vom 16. Dezember 1976 in den Rechtssachen 33/76, Rewe, EuGHE 1976, 1989, Randnr. 5, und 45/76, Comet, EuGHE 1976, 2043, Randnrn. 13 und 16, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit Italiana, EuGHE 1980, 1205, Randnr. 25, und vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 240/87, Deville, EuGHE 1988, 3513, Randnr. 12). |
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| | b) Die Festsetzung angemessener Rechtsbehelfsfristen in Form von Ausschlussfristen hat der EuGH als mit dem Grundsatz der Effektivität für vereinbar angesehen, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (EuGH-Urteil vom 28. November 2000 Roquette Frères Rn 22 mit weiteren Nachweisen aus der EuGH-Rechtsprechung). Eine nationale Frist, die mindestens vier Jahre und höchstens fünf Jahre vor das Jahr zurückreicht, in dem die Gerichtsentscheidung verkündet worden ist, mit der die Unvereinbarkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Rechtsvorschrift mit einer höherrangigen Rechtsvorschrift festgestellt wird, sieht der EuGH als angemessen an. Auch wenn es in bestimmten Fällen zur vollständigen Abweisung des Antrages kommen kann, ist nach Ansicht des EuGH der Grundsatz gewahrt, dass die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert werden darf (EuGH-Urteil vom 28. November 2000 Rn 25). |
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| | c) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes setzt die Wahrung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit voraus, dass das nationale Verfahren in gleicher Weise für auf die Verletzung des Gemeinschaftsrechts wie für auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützte Klagen gilt, sofern es sich um dieselbe Art von Abgaben oder Gebühren handelt. Nur wenn die Bedingungen für solche Klagen ungünstiger wären, mit denen unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht die Erstattung von Steuern wird, läge ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vor (EuGH-Urteil vom 28. November 2000 Rn 29 und 30 mit weiteren Nachweisen aus der EuGH-Rechtsprechung). |
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| | d) Danach verstößt es weder gegen den Grundsatz der Effektivität noch der Gleichwertigkeit des Gemeinschaftsrechts, wenn die nationale Rechtsordnung eine Änderung im Widerspruch zur Gemeinschaftsrechtsordnung stehender Steuerbescheide dann versagt, wenn nach den Vorschriften der § 169 ff. Abgabenordnung (AO) Festsetzungsverjährung eingetreten ist (ebenso Lohse, Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 27. Oktober 1993 Rs C 338/91 Steenhorst-Neerings, IStR 1994, 127). Das nach Ablauf der Festsetzungsfrist eintretende Änderungsverbot der deutschen Abgabenordnung gilt gleichermaßen, wenn sich nachträglich eine bessere Rechtserkenntnis durch Ergehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, durch eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes oder durch Bekanntwerden eines der seitherigen Rechtsanwendung zuwider laufenden Erkenntnisses des Europäischen Gerichtshofes ergibt. Die Bedingungen für Anträge, bei denen die begehrte Erstattung von Steuern auf einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gestützt wird, sind nicht ungünstiger wie für auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützte Anträge. |
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| | 3. Der Einspruch vom 21. Juni 1995 kann die eingetretene Festsetzungsverjährung nicht mehr nachträglich beseitigen. Der Kl hat für seinen Wiedereinsetzungsantrag die Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO versäumt (s. unten II. 2). |
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| | II. Die Klage ist unbegründet. |
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| | 1. Soweit sich der Kl darauf beruft, dass seine Umsätze aus dem Betrieb von Geldautomaten wegen fehlender Umsetzung der Art 13 Teil B Buchstabe f der Richtlinie 77/388/EWG zu Unrecht als steuerpflichtig behandelt worden seien, steht einer Änderung, wie unter I. dargelegt, die Festsetzungsverjährung entgegen. |
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| | 2. Sollte der Vergleich der vom Kl aufgestellten Geldspielautomaten mit solchen in einer zugelassenen öffentlichen Spielbank dazu führen, dass es bei einer Steuerpflicht seiner Umsätze bleibt, kann der Kl nicht mehr verlangen, dass die Bemessungsgrundlage unter Anwendung des EuGH-Urteils vom 5. Mai 1994 Rs C-38/93 "Glawe" (BStBl II 1994, 548) ermittelt wird. Eine Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO kommt nicht mehr in Betracht. In diesem Falle hätte der deutsche Gesetzgeber kein Gebot zur Umsetzung einer Richtlinie in deutsches Recht versäumt, was Voraussetzung für die Anwendung der sog. Emmott'sche Fristenhemmung ist. Es ginge allein darum, dass die Auslegung und Anwendung des § 10 Abs. 1 UStG durch die Rechtsprechung und Verwaltung mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar war. Da dem Kl der Weg zum Gericht nicht versperrt war, hätte er dies beim Finanzamt und den Finanzgerichten innerhalb der dafür vorgesehenen nationalen Rechtsbehelfsfristen geltend machen müssen (BFH-Urteil vom 21. März 1996 XI R 36/95, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 179, 563; BStBl II 1996, 399). |
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