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1. Die Kammer konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
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2. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat für die Zeit vom 01.11.2008 bis zum 31.03.2009 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in der gemäß Bescheid vom 15.10.2008 vorläufig bewilligten Höhe von 351,00 Euro monatlich. Die Beklagte war daher nicht berechtigt, den Leistungsanspruch der Klägerin im Rahmen der endgültigen Festsetzung ab November 2008 abzulehnen. Infolge dessen besteht auch die festgesetzte Erstattungsforderung nicht, da die für die Monate November 2008 bis Januar 2009 ausgezahlten Leistungen nicht zu Unrecht erbracht wurden.
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a) Die Kläger hat auch für die Zeit von November 2008 bis März 2009 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Regelsatzes gemäß § 20 Abs. 2 SGB II von damals 351,00 Euro monatlich. Insoweit haben sich seit Erlass des vorläufigen Bewilligungsbescheids vom 15.10.2008 keine Änderungen ergeben. Die Klägerin war als erwerbsfähige Hilfebedürftige grundsätzlich nach dem SGB II anspruchsberechtigt (vgl. § 7 SGB II). Sie verfügte weder über Einkommen noch über anrechnungsfähiges Vermögen.
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Anrechnungsfähig war auch nicht die im November 2008 zugeflossene Einmalzahlung zum Ausgleich des Anspruchs auf Versorgungsausgleich in Höhe von ... Euro. Diese stellt grundsätzlich Einkommen dar, dessen Anrechnung auf den Bedarf der Klägerin sich nach § 11 SGB II richtet. Bei den im Rahmen des Versorgungsausgleichs zum Ausgleich gebrachten Versorgungsanwartschaften handelt es sich zwar um vermögenswerte Positionen, die bereits vorher im Vermögen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten vorhanden sind. Dies führt indes nicht zu einer Einordnung der Ausgleichsforderung als Vermögen des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Denn der Ausgleichsanspruch wird erst mit der Ehescheidung fällig (vgl. § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31.08.2009 gültigen Fassung). Die Klägerin hat die Einmalzahlung mithin erst während des laufenden Bewilligungszeitraums wertmäßig hinzu erhalten (vgl. zur Abgrenzung
Bundessozialgericht
, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R, Rdnr. 18 m.w.N. ).
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Es handelte sich jedoch um eine zweckbestimmte Einnahme, die gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II und § 1 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-Verordnung nicht als Einkommen zu berücksichtigen und auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen war. Danach sind Zuwendungen Dritter, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Zweckbestimmung in diesem Sinne liegt vor, wenn einer Leistung eine bestimmte, vom Gesetzgeber erkennbar gebilligte Zweckrichtung zu eigen ist, die nicht in der Bestreitung des Lebensunterhalts besteht, so dass sie verfehlt würde, wenn der Empfänger die Leistung über den Weg der Einkommensanrechnung hierzu verwenden müsste und dadurch gehindert wäre, sie ihrer eigentlichen Bestimmung zufließen zu lassen (vgl.
Hengelhaupt
, in: Hauck/Noftz, SGB II, 28. Ergl. 2009, § 11 Rdnr. 213 m.w.N.). So liegt es hier.
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Die Einmalzahlung dient ausweislich ihres in der gerichtlich protokollierten Scheidungsvereinbarung eindeutig definierten Zwecks der Abgeltung des Anspruchs der Klägerin auf Versorgungsausgleich. Dieser Zweckbestimmung nach erhielt die Klägerin die Ausgleichszahlung, um ihr anstelle der Übertragung von Anwartschaftsrechten eine eigenständige private Altersvorsorge zu ermöglichen. Die Einmalzahlung diente somit nicht dem laufenden Lebensunterhalt, sondern dem Aufbau einer privaten Alterssicherung. Mit ihr sollte als Ausgleich für die während der Ehezeit mehr erworbenen Anwartschaftsrechte ein Beitrag des geschiedenen Ehegatten zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin im Alter geleistet werden. Diese klare Zweckbestimmung ist nicht identisch mit derjenigen von Leistungen nach dem SGB II, die der Sicherung des gegenwärtigen Lebensunterhalts dienen. Der Einwand der Beklagten, auch laufende Rentenzahlungen seien als Einnahmen gemäß § 11 SGB II anzurechnen, vermag daher nicht zu verfangen. Denn laufende Rentenzahlungen sind mit Zuwendungen zur Ermöglichung des Aufbaus einer Alterssicherung nicht vergleichbar. Die im Vergleich zu Leistungen nach dem SGB II differierende Zweckbestimmung wird auch durch die Privilegierung privater Altersvorsorgemodelle mit Verwertungsausschluss im Rahmen der Vermögensanrechnung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II bestätigt. Zweck dieser Regelung ist es, erwerbsfähige Hilfebedürftige davor zu schützen, dass sie für die Altersvorsorge bestimmtes Vermögen zum Bestreiten des gegenwärtigen Lebensbedarfs einsetzen müssen (vgl.
Mecke
, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 12 Rdnr. 47 m.w.N.). Dies zeigt, dass der Gesetzgeber Altersvorsorge als schutzwürdige Zweckbestimmung grundsätzlich anerkennt. Dementsprechend ist auch die Qualifizierung vergleichbarer Zuwendungen beispielsweise bei vermögenswirksamen Arbeitgeberleistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung als zweckbestimmte Einnahme anerkannt (vgl.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
, Urteil vom 25.11.2008 – L 3 AS 118/07, Rdnrn. 31 ff. m.w.N. ).
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Gegen die Qualifizierung der Einmalzahlung als zweckbestimmte Einnahme spricht auch nicht der Einwand der Beklagten, dass Aufwendungen zur Altersvorsorge nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 a) und 4 SGB II vom Einkommen abgesetzt werden können. Denn vorliegend geht es nicht um die Absetzung von Altersvorsorgeaufwendungen von berücksichtigungsfähigen Einkünften, sondern um die Berücksichtigung von Einkünften als Einkommen im Rahmen des SGB II. Diese kann bei zweckbestimmten Einnahmen nicht erfolgen. Im Übrigen wären die zum Aufbau der im Rahmen der Scheidungsvereinbarung zum Ausgleich gebrachten Versorgungsanwartschaften gezahlten gesetzlichen Rentenbeiträge des ehemaligen Ehemanns der Klägerin gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II vom Einkommen abzusetzen.
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Unerheblich ist schließlich, dass die Klägerin die Einmalzahlung nicht der Zweckbestimmung entsprechend zur Altersvorsorge verwendet hat. Dies zeigt schon der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II, der eine Zweckbestimmung und nicht auch eine zweckbestimmte Verwendung der Einnahme voraussetzt. Erforderlich ist demgemäß weder ein Kontrollrecht noch die Ermöglichung einer Einflussnahme des Zuwendenden auf die zweckentsprechende Verwendung. Ausreichend ist vielmehr, dass die Zuwendung aus einem bestimmten Anlass gewährt wird und im Allgemeinen mit einer Verwendung für den gedachten Zweck gerechnet werden kann, auch wenn der Empfänger hierauf nicht zwingend festgelegt ist (vgl.
Hengelhaupt
, in: Hauck/Noftz, SGB II, 28. Ergl. 2009, § 11 Rdnr. 215 m.w.N.). Das war hier der Fall, da die Zahlung anstelle einer Übertragung von Rentenanwartschaften erfolgt ist und bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung den damit verbundenen gesetzlichen Zweck erfüllen sollte.
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Wäre die Klägerin demgegenüber gezwungen gewesen, den zugewandten Betrag für laufenden Lebensunterhalt zu verbrauchen, wäre ihr eine Verwendung zur Altersvorsorge von vorneherein unmöglich gewesen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II Scheidungsvereinbarungen des vorliegenden Inhalts als Alternative zum gesetzlichen Versorgungsausgleich nicht ohne wirtschaftliche Nachteile schließen könnten. Eben solche Ergebnisse werden durch die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II verhindert.
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Die somit als zweckbestimmte, nicht dem laufenden Lebensunterhalt Einnahme der Klägerin zu qualifizierende Einmalzahlung ihres ehemaligen Ehemanns beeinflusst angesichts ihrer Höhe und des mit der Zuwendung verfolgten Zwecks der Altersvorsorge die Lage der Klägerin auch nicht so günstig, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt gewesen wären.
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Ihre Anrechnung als Einkommen war nach alldem gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II rechtswidrig. Die Ablehnung eines Leistungsanspruchs der Klägerin für die Zeit vom 01.11.2008 bis zum 31.03.2009 im Rahmen der endgültigen Festsetzung ist daher zu Unrecht erfolgt. Der Kläger standen die vorläufig bewilligten Leistungen auch endgültig zu.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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