| |
|
| |
Der Kläger macht die Anerkennung eines am 21. August 2008 erlittenen Unfallgeschehens als Arbeitsunfall geltend.
|
|
| |
Der am ... geborene Kläger wurde am 21. August 2008 gegen 12.00 Uhr mittags aufgrund eines Fehlers beim Rückwärtsfahren durch einen Lkw zwischen Lkw und einem Firmengebäude eingequetscht. Der Kläger stand zu diesem Zeitpunkt angelehnt an das Gebäude der Firma ... auf dem an die F-Straße in Rastatt angrenzenden Firmengelände. Dabei zog er sich ein Polytrauma mit Thoraxtrauma, beidseitiger Rippenserienfraktur und Beckenkammfraktur links zu. Er musste sofort intensiv-medizinisch behandelt werden.
|
|
| |
Am 1. September 2008 zeigte die DAK als die Krankenversicherung des Klägers den Unfall als Arbeitsunfall bei der Beklagten an. Zum Unfallhergang hieß es in der Unfallanzeige, der Kläger sei auf dem Weg von der Firma P. zur Zeitarbeitsfirma R., seinem Arbeitgeber, von einem Lkw erfasst worden.
|
|
| |
In einem Vermerk des Mitarbeiters S. der Beklagten vom 5. September 2008 hieß es, der Einsatz des Klägers bei der Firma P. als Leiharbeiter sei am 21. August 2008 beendet gewesen. Der Kläger habe bei seiner Arbeitgeberin der Firma R. deshalb vorbeikommen wollen, um sich nach einem neuen Einsatz zu erkundigen. Nach Aussage der Schwester des Klägers habe ihr Bruder dabei die Firma M. aufgesucht. Er sei dort früher schon als Arbeitnehmer eingesetzt gewesen und habe dort wohl auch ehemalige Kollegen. Er habe jemanden besuchen oder einkaufen wollen.
|
|
| |
Weiter hieß es im Vermerk des Mitarbeiters S. der Beklagten vom 5. September 2008: Die Firma R. habe als Arbeitgeberin des Klägers keine Unfallanzeige erstattet, da der Unfall nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer passiert sei. Die Firma M. liege zwar räumlich in ihrer Nähe, einen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers bei der Firma M. und seiner Beschäftigung werde aber nicht gesehen. Die Firma R. habe auch erst aus der Zeitung von dem Unfall erfahren.
|
|
| |
Im Folgenden zog die Beklagte die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Baden-Baden (Az.: 200 Js 11948/08) bei. In der darin enthaltenen Zeugenvernehmung des Zeugen P. vom 25. August 2008 äußerte sich der Zeuge zum Vorgang am 21. August 2008 wie folgt:
|
|
| |
Der Kläger sei schon zu ihm hergelaufen, als er das kleine Rolltor des Müllraumes der Firma M. geöffnet habe, nachdem der Lkw mit den Männern eingetroffen sei. Der Kläger sei ein alter Kumpel von ihm, weshalb sie dann auch gleich anfingen, sich zu unterhalten. Der Kläger habe direkt neben dem großen Rolltor an der Wand gestanden. Er habe sich mit seiner rechten Schulter an die Wand, quasi im rechten Winkel zur Straße angelehnt. Der Lkw-Fahrer, der zuvor ausgestiegen gewesen sei, habe sich dann wieder zu seinem Fahrzeug begeben, sei in dieses eingestiegen, habe den Motor angelassen und dann nach einem kurzen Stückchen des Vorfahrens zurückgesetzt. Dabei habe er sich weiter mit dem Kläger unterhalten, obgleich sie den Lkw rückwärts hätten fahren sehen. Er sei allerdings davon ausgegangen, dass der Lkw entsprechend rechtzeitig anhalten würde. Deshalb habe er den Lkw auch nicht als Bedrohung wahrgenommen. Beim Rückwärtsfahren habe er weder die Rückfahrscheinwerfer noch ein akustisches Rückfahrsignal des Lkws wahrgenommen. Nur die Blinklichter der Warnblinkanlage hätten geblinkt. Der Lkw sei dann immer näher gekommen. Sie hätten aber beide nicht reagiert, irgendwie sei das so eine alltägliche Situation gewesen. Sie hätten ja nicht wissen können, dass der Lkw gar nicht anhält. Hätte er ein Rückfahrwarnsignal gehabt, hätten sie bestimmt reagiert. Aber ein solches Signal habe es nicht gegeben. Auf einmal sei es zu spät gewesen. Er habe dann nur noch gesehen, wie der Kläger auf einmal zwischen Lkw und Hauswand eingeklemmt gewesen sei und seine linke Hand zum Abstützen gegen den Lkw gedrückt habe.
|
|
| |
Mit
Bescheid vom 6. November 2008
entschied die Beklagte, ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe nicht, weil kein Arbeitsunfall vorliege. Nach Hinzuziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte sei klar, dass der Kläger sich von seinem direkten Weg zum Arbeitgeber entfernt habe, um aus eigenwirtschaftlichen Gründen die Ladezone der Firma M. aufzusuchen. Dort habe er private Kontakte gepflegt. Ein Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bestehe daher nicht mehr, weil die finale Handlungstendenz nicht mehr auf das Zurücklegen des Weges zum Arbeitgeber gerichtet gewesen sei, sondern auf die Erledigung privater eigenwirtschaftlicher Dinge. Ein Versicherungsfall im Sinne des Gesetzes liege damit nicht vor.
|
|
| |
Den dagegen unter dem 11. November 2008 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger unter Hinweis darauf, es handele sich bei dem Unfallgeschehen sehr wohl um einen versicherten Arbeitswegeunfall. Der Kläger habe sich auf kürzester Strecke von seiner Wohnung zum Arbeitgeber begeben. Bei dieser Gelegenheit habe er sich ohne Umwege zu seinem Arbeitgeber begeben. Die Firma ... liege direkt auf dem Weg zum Arbeitgeber.
|
|
| |
Mit
Widerspruchsbescheid vom 16. April 2009
wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 6. November 2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, Wege von und zur Arbeitsstätte ständen grundsätzlich unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versicherungsschutz besteht jedoch nur dann, wenn die Zurücklegung des Weges in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe. Hieraus folge, dass lediglich die Fortbewegung zum Ziel unter Versicherungsschutz stehen könnte, weil nur die Zurücklegung des direkten Weges von und zur Arbeitsstätte mit der versicherten Tätigkeit in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stünden. Werde dieser Arbeitsweg jedoch aus privaten und damit eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen oder weiche man von dem direkten Weg ab, so bestehe für diese Unterbrechung und Abweichung vom direkten Weg kein Versicherungsschutz mehr. Zum Unfallzeitpunkt sei der Kläger auf dem Wege von seinem Einsatzort bei der Firma P. in der L-Straße zu seinem Arbeitgeber der Firma R. in der K-Straße gegangen. Von diesem Weg sei er in die F-Straße abgewichen, um dort bei der Firma ... einen früheren Kollegen zu besuchen. Als er an der Laderampe der Firma ... gestanden und sich unterhalten habe, sei er von einem rückwärtsfahrenden Lkw schwer verletzt worden. Die Unterhaltung mit seinem Bekannten zum Unfallzeitpunkt habe nicht mehr in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit gestanden. Während dieser Unterhaltung habe er sich nachweislich nicht mehr auf einem versicherten Weg befunden. Daher seien Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht möglich. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 20. April 2009 zugestellt.
|
|
| |
Am 20. Mai 2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erheben lassen.
|
|
| |
Der Kläger ist weiter der Auffassung, der Unfall habe sich während eines in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsweges ereignet. Er habe sich auf dem Weg zur Firma R., seiner Arbeitgeberin, befunden. Dort sei er beschäftigt gewesen. Bei dieser Gelegenheit sei er unmittelbar auf dem Arbeitsweg bei der Firma ... vorbeigekommen, wo sich der Unfall ereignet habe. Er habe demgemäß keinen Umweg genommen, der nicht versichert gewesen wäre. Er sei nicht etwa zur Firma ... abgebogen, um einen früheren Arbeitskollegen zu treffen. Diesen habe er bei der Gelegenheit vielmehr zufällig getroffen. Eine Unterbrechung des Weges liege damit nicht vor. Entsprechend seien die Bescheide der Beklagten aufzuheben und ihm Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
|
|
|
|
| |
den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Unfallereignis vom 21. August 2008 (Wegeunfall) als Arbeitsunfall anzuerkennen und daraus Leistungen in gesetzlicher Höhe zu erbringen.
|
|
|
|
|
|
| |
Die Beklagte vertritt die Auffassung, es könne dahingestellt bleiben, ob der vom Kläger gewählte Weg der kürzeste oder verkehrsgünstigste in Richtung zu seiner Arbeitgeberin gewesen sei. Denn der Kläger habe sich mit dem Aufsuchen des Firmengeländes der Firma ... aus dem öffentlichen Verkehrsbereich der F-Straße entfernt, um sich dort mit einem Bekannten privat zu unterhalten. Dementsprechend habe er seinen Arbeitsweg zu eigenwirtschaftlichen Zwecken unterbrochen. Mit der Unterbrechung ende der Versicherungsschutz und beginne erst wieder mit dem Wiedererreichen des öffentlichen Verkehrsraums und der Wiederaufnahme der Fortbewegung in Richtung des ursprünglichen Zieles. Dazu sei es aber nicht mehr gekommen. Unerheblich sei dabei, ob der Besuch des Bekannten vorher geplant oder spontan gewesen sei, abgesehen davon, dass nach dem Telefonat mit der Schwester des Klägers (Vermerk vom 5. September 2008) eher von einem beabsichtigten Besuch auszugehen sei.
|
|
| |
Die Beteiligten sind vom Gericht zur beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid unter dem 17. September 2009 schriftlich angehört worden. Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.
|
|
| |
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen und dem Gericht vorliegenden Behördenakte sowie den Inhalt der Prozessakte (S 4 U 2233/09) Bezug genommen.
|
|