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| | Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes ). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Hilfe zur Pflege unter Übernahme des vollen Tagessatzes von 86,04 EUR für ihre vollstationäre Unterbringung im Seniorenhaus St. K., O.-R., für die Zeit ab dem 01.10.2010. |
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| | 1) Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Die Hilfe zur Pflege umfasst nach § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII unter anderem die stationäre Pflege. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 61 SGB XII gehört. |
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| | Gem. § 1 Satz 1 SGB XII ist es Aufgabe der Sozialhilfe, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistungen der Sozialhilfe richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushaltes bei der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 9 Abs. 1 SGB XII). Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Nach Abs. 2 Satz 2 der genannten Bestimmung soll Wünschen der Leistungsberechtigten, u.a. den Bedarf stationär zu decken, nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann, und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels SGB XII bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechend, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wären (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII). |
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| | 2) Orientiert an diesen rechtlichen Bestimmungen sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. |
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| | a) Für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 10.11.2010 scheitert der geltend gemachte Anspruch schon daran, dass der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von einem höheren Heimkostenbedarf der Klägerin hatte (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Zwar hatte das L-Heim ihm bereits mit Schreiben vom 14.10.2010, dort eingegangen am 18.10.2010, mitgeteilt, dass die Klägerin am 30.09.2010 verzogen war; positive Kenntnis vom Umzug in das Seniorenhaus St. K. erhielt er indes erst aufgrund des am 10.11.2010 bei ihm eingegangenen Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 09.11.2010. |
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| | Anders ist insoweit auch nicht aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 02.02.2012 (B 8 SO 5/10 R) zu entscheiden, denn dieses betraf allein den Umfang der Pflegebedürftigkeit der dortigen Klägerin, d.h. die rückwirkende Erhöhung der Pflegestufe durch die Pflegekasse auch für Zeiten vor der qualifizierten Kenntnis des dortigen Sozialhilfeträgers. |
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| | b) Ungeachtet dessen hat der Beklagte durch die angefochtenen Bescheide zu Recht den Bedarfsberechnungen bei der Hilfe zur Pflege für die Zeit ab dem 01.10.2010 als Heimkosten nur tägliche Aufwendungen von 76,79 EUR zugrunde gelegt, wie sie bei einem weiteren Verbleib der Klägerin im L-Heim angefallen wären, und die darüber hinausgehenden tatsächlichen Heimkosten der Klägerin im Seniorenhaus St. K. als unverhältnismäßige Mehrkosten abgelehnt. Diese Entscheidung des Beklagten hält sich im Rahmen des § 9 Abs. 2 SGB XII. |
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| | aa) Das Wunschrecht des Leistungsberechtigten aus § 9 Abs. 2 SGB XII wird bedeutsam, wenn ein Anspruch auf eine Sozialleistung dem Grunde nach besteht und mehrere Handlungsalternativen in Betracht zu ziehen sind. Das Wunsch- und Wahlrecht ist von zentraler ermessensleitender Bedeutung. Allerdings darf es nicht zu einer grundrechtsgleichen Norm überhöht werden, die das Grundgesetz unmittelbar umsetzt. Es schafft eben keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Verwirklichung der Wünsche (vgl. Spellbrink in jurisPK-SGB XII, 1. Aufl., Stand Sept. 2011 § 9, Rn. 16).Dabei wird das Wunschrecht durch die Angemessenheit des Hilfewunsches begrenzt. Entscheidungsparameter sind insoweit Begleitumstände, die mit einem Hilfewunsch verbunden werden. Einem Wunschrecht des Hilfesuchenden ist aber dann nicht Rechnung zu tragen, wenn abzuschätzen ist, dass erhebliche Folgekosten entstehen werden, wie sich die Situation häufig bei „überteuerten“ Unterkunftskosten darstellt. Nach § 9 Abs. 2 SGB XII braucht der Träger der Sozialhilfe Wünschen eines Hilfeempfängers dann nicht zu entsprechen, wenn deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Nach dieser Vorschrift hat der Sozialhilfeträger einen Kostenvergleich zwischen der gewünschten Leistung und anderen geeigneten und zumutbaren Hilfeangeboten vorzunehmen (vgl. BVerwGE 94, 127, 130; 94, 202, 209; 97, 53, 57, 60; 97, 103 ff.; ferner LSG Baden-Württemberg vom 22.11.2007 - L 7 SO 3132/06 und vom 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - ). Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist ein Kostenvergleich zwischen den gewünschten und den anderen geeigneten und zumutbaren Hilfsangeboten vorzunehmen d.h. ein Kostenvergleich, in dem die Kosten der gewünschten Hilfe den Kosten gegenübergestellt werden, die durch die vom Sozialhilfeträger konkret angebotene Hilfe verursacht werden (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 22.11.2007 - L 7 SO 3132/06 - m.w.N. ). § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII bezieht sich dabei auf die Fälle, in denen mehrere Maßnahmen dem Bedarf angemessen sind, der Hilfesuchende sich aber für eine Einrichtung mit höheren Pflegesätzen entscheidet. Sind die Kosten der gewünschten Unterbringung unverhältnismäßig höher als solche in einer gleich geeigneten und zumutbaren Einrichtung, braucht der Sozialhilfeträger dem Wunsch des Hilfesuchenden mithin nicht zu entsprechen. Denn bei den Leistungen der Sozialhilfe handelt es sich um die Verteilung steuerfinanzierter Leistungen, die in ihrer Endlichkeit nicht beliebig verteilt werden können (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 9, Rn. 36). Ob der Wunsch des Hilfesuchenden „angemessen“ ist und ob er unvertretbare Mehrkosten erfordert, unterliegt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der vollen gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Fichtner in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Auflage 2009, § 9, Rn. 9 sowie Spellbrink, a.a.O., Rn. 17). |
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| | bb) Mit der Unterbringung im L-Heim, W., bestand eine geeignete und zumutbare vollstationäre Unterbringungsmöglichkeit, die den objektiv erforderlichen Hilfebedarf der Klägerin, auch in Bezug auf Unterkunft, Pflege, Ernährung und Freizeitgestaltung, vollständig abgedeckte. Ein Wechsel in das Seniorenhaus St. K., O.-R., zum 01.10.2010 war aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens weder aus medizinischen noch aus pflegerischen oder sonstigen Gründen notwendig. Für diese Überzeugung stützt sich die Kammer sowohl auf das Vorbringen der Klägerin und deren Tochter C. A. im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren wie auch die vom Beklagten und dem Gericht eingeholten Auskünfte der Heimleitung des L-Heims, ferner auf den im Internet unter www.pflegelotse.de und www.pflege-navigator.de abrufbaren MDK-Transparenzbericht über die Pflegeeinrichtung vom 03.01.2011. |
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| | aaa) Danach ergibt sich - entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren - kein Anhalt dafür, dass ein Umzug in das Seniorenhaus St. K. zu ihrem Schutz vor einer Bedrohung durch eine aggressive Mitbewohnerin oder vor der „bisweilen an das Herrische grenzenden Leitung“ erforderlich war. Denn ungeachtet dessen, dass die Klägerin diese Vorwürfe nicht näher substantiiert hat, insbesondere keine konkreten Vorgänge aggressiven Verhaltens, sei es der Mitbewohnerin, sei es der Heimleitung oder von Angehörigen des Pflegepersonals, ggf. auch nach Datum bezeichnet hat, stehen diesen Vorwürfen sowohl die glaubhafte Auskunft der Heimleitung des L-Heims vom November 2011 entgegen als insbesondere auch der Inhalt des MDK-Transparenzberichts vom Januar 2011. Danach sind der Heimleitung keine Vorfälle bekannt geworden, bei denen die Klägerin von anderen Heimbewohnern aggressiv angegangen oder bedrängt worden wäre. Dagegen spricht zur Überzeugung der Kammer auch der Umstand, dass nach den auch insoweit glaubhaften Bekundungen der Heimleitung die Klägerin an vielen Angeboten der sozialen Betreuung im L-Heim teilgenommen und auch regen Kontakt zu anderen Bewohnern gepflegt hat. Soweit die Heimleitung in ihrer Auskunft vom November 2011 den Umgang des Pflegepersonals mit den Heimbewohnern als „sehr respektvoll, zugewandt und emphatisch“ bezeichnet und ausgeführt hat, die Mitarbeiter seien trotz der sehr hohen Erwartungshaltung der Klägerin und ihrer Angehörigen sehr um die Klägerin bemüht gewesen, wird dies - im Ergebnis - durch den MDK-Transparenzsbericht vom Januar 2011 gestützt. Danach ergab die MDK-Prüfung in allen Qualitätsbereichen, auch für die soziale Betreuung und Alltagsgestaltung, die Einzelnote 1,0 (= sehr gut). Dieselbe Note resultierte auch aus der Befragung mehrerer Heimbewohner nach Höflichkeit und Freundlichkeit der Mitarbeiter des L-Heims durch den MDK (Frage 72). Vor diesem Hintergrund erachtet das erkennende Gericht die vorgenannten Vorwürfe der Klägerin, die diese zudem im Klageverfahren auch nicht wiederholt hat, nicht nur als nicht erwiesen, sondern als widerlegt. |
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| | bbb) Gleiches gilt in Bezug auf die von der Klägerin gerügten Mängel bei der Versorgung mit frischem Gemüse, Salat und frischem Obst wie auch in Bezug auf die Möglichkeiten, bei gutem Wetter in unmittelbarer Nähe des L-Heims im Freien einen Sitzplatz zu finden. Denn den Angaben der Klägerin bzw. ihrer Tochter in Bezug auf die Versorgung mit Gemüse, Salat und Obst stehen ebenfalls die Auskünfte der Heimleitung des L-Heims im Verwaltungs- und Klageverfahren wie auch die zu den Akten gelangten Speisepläne für das Mittag- und Abendessen entgegen. Danach haben sowohl die Heimleitung als auch die Mitarbeiter des L-Heims in Gesprächen mit den Heimbewohnern und/oder deren Angehörigen versucht, die individuellen Essenswünsche zu ermitteln und diese zu erfüllen. Dies geschah durch Erstellen einer individuellen Essenkarte, die wöchentlich evaluiert und angepasst wurde. Aus den aktenkundigen Speiseplänen ergibt sich, dass zu jedem Mittagessen Gemüse, Salat und - nahezu täglich - Obst, dies teilweise in passierter Form als Apfelmus oder Pfirsichkompott, oder als Fruchtdessert gereicht wurde. Ebenso glaubhaft hat die Heimleitung gegenüber dem Beklagten bekundet, dass sie dem Wunsch der Klägerin nach frischem Obst umgehend durch das Angebot von Äpfeln, Birnen, Bananen und Kiwi nachgekommen ist, die Klägerin diese Angebote aber insgesamt abgelehnt hat. Soweit die Klägerin im Klageverfahren vorgetragen hat, sie könne wegen ihrer Behinderungen Äpfel nicht schälen und Orangen seien ihr zu sauer, steht dies einem ausreichenden Angebot von Obst nicht entgegen. Hinzu kommt, dass nach dem MDK-Transparenzbericht im L-Heim bei Einschränkungen der selbstständigen Nahrungsversorgung erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden (Frage 14) und der Ernährungszustand der Heimbewohner im Rahmen der Einwirkungsmöglichkeiten der Einrichtung als „sehr gut“ bezeichnet wird (Frage 15). Auch ist die Darbietung von Speisen und Getränken an den individuellen Fähigkeiten der Bewohner orientiert und wird die Nahrung nur bei tatsächlicher Notwendigkeit klein geschnitten oder als passierte Kost serviert (Frage 61). |
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| | ccc) Schließlich rechtfertigten auch die von der Klägerin bemängelten Sitzmöglichkeiten im Freien keinen Umzug in das - teurere - Seniorenhaus St. K.. Insoweit ist bereits das eigene Vorbringen der Klägerin in sich nicht konsistent: So hat sie in der Widerspruchsbegründung zu dem - hier nicht streitgegenständlichen - Bescheid vom 22.03.2011 angegeben, sie sei noch beweglich und gehe bei entsprechendem Wetter gerne ins Freie, wobei sie aktuell hierzu einen Rollator benutze. Dem gegenüber wird im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.12.2011 vorgetragen, sie könne sich kaum noch fortbewegen. Ungeachtet dieses widersprüchlichen Vorbringens erachtet die Kammer aufgrund der auch insoweit glaubhaften Auskünfte der Heimleiterin des L-Heims eine ausreichende Anzahl von Sitzgelegenheiten im Freien für gegeben. So sind - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und unzweifelhaft - vor dem Haus zwei Sitzbänke für bis zu acht Personen vorhanden. Außerdem gibt es für die insgesamt 48 Bewohner (vgl. die Beschreibung der Einrichtung im Internet unter www.wohlfahrtswerk.de/einrichtungen/l.-heim) weitere mindestens acht Sitzmöglichkeiten im kleinen Innenhof, weiter im Garten hinter dem L-Heim, in dem grundsätzlich Gartenmöbel und Sonnenschirme für wenigstens zwanzig Personen zur Verfügung stehen. Wenn das erkennende Gericht darüber hinaus berücksichtigt, dass nach den auch insoweit glaubhaften Angaben der Heimleitung ein Teil der Bewohner im Rollstuhl sitzt und sich mit diesem bewegt, ist der Vorwurf der Klägerin hinsichtlich einer unzureichenden Anzahl von Sitzmöglichkeiten im Freien schon im Ansatz nicht zutreffend. Auch der MDK-Transparenzbericht vom Januar 2011 stützt die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe nicht. |
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| | ddd) Soweit schließlich in der Klagebegründung eine insgesamt unzureichende Ausstattung des L-Heims in den Raum gestellt wird, hat die Klägerin auch dieses Vorbringen nicht näher substantiiert. Überdies sprechen die von der Heimleitung mit der Auskunft vom Februar 2011 gegenüber dem Beklagten vorgelegten Lichtbilder insoweit eine deutlich andere Sprache. |
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| | cc) Aus eben diesen Gründen ergibt sich kein Anhalt dafür, dass es sich bei dem L-Heim um eine im Vergleich zum Seniorenheim St. K. grundsätzlich ungeeignete oder allenfalls bedingt geeignete und/oder der Klägerin nicht zumutbare Pflegeeinrichtung handelt. Sonstige medizinische oder pflegerische Gründe, die einen Wechsel der Pflegeeinrichtung am 30.09.2010 notwendig gemacht hätten, sind weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst erwiesen. |
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| | c) Mit einem Tagespflegebedarf der Pflegestufe I von - unstreitig - 86,04 EUR entstehen für die Unterbringung der Klägerin im Seniorenhaus St. K. gegenüber den Heimkosten im L-Heim von täglich 76,79 EUR Mehraufwendungen von kalendertäglich 9,25 EUR. Das sind bezogen auf einen Kalendermonat mit 30 Tagen 277,50 EUR und bezogen auf einen Kalendermonat mit 31 Tagen 286,25 EUR, im Mittel somit 282,13 EUR monatlich. Dieser Mehraufwand ist „unverhältnismäßig“ im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII, denn er entspricht unter Berücksichtigung der vom Beklagten tatsächlich erbrachten Hilfeleistungen, bezogen auf die Zeit ab dem 01.01.2011, monatlichen Mehrkosten von 37,5 % (= <739,29 EUR + 277,50 EUR> x 100 ./. 739,29 EUR) für einen Kalendermonat mit 30 Tagen und von 35,1 % (= 816,08 EUR + 286,25 EUR> x 100 ./. 816,08 EUR) für einen Kalendermonat mit 31 Tagen. Für einen solchen unverhältnismäßigen Mehraufwand muss der Beklagte deshalb auch unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts eines Hilfeempfängers nicht einstehen. |
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| | Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren der Klägerin erfolglos bleiben. |
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