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| | Die form- und fristgerecht eingereichte und ausgeführte, sich hinreichend mit den Entscheidungsgründen auseinandersetzende, somit insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist auch begründet. Anders als das Arbeitsgericht geht das Berufungsgericht davon aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf einen Zusatzbetrag zur Sozialabfindung nach § V. 1. b. (1) des Sozialplans für zwei Kinder und nicht nur für ein Kind zusteht. |
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| | 1. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines weiteren Zusatzbetrags in Höhe von EUR 4.000,00 ergibt sich unmittelbar aus V. 1. b. (1) des Sozialplans vom 14.01.2012. Danach wird für jedes zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Sozialplans auf der Lohnsteuerkarte eingetragene unterhaltspflichtige Kind ein Zusatzbetrag in Höhe von EUR 4.000,00 brutto gezahlt. Wie diese Regelung zu verstehen ist, ergibt sich aus ihrer Auslegung. |
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| | a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ff. normativen Wirkung wie Tarifverträge auszulegen (vgl. BAG 22.03.2005 - 1 AZR 3/04 - NZA 2005, 831). Die Auslegung von Tarifverträgen folgt wiederum nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 16.06.2004 - AP TVG § 4 - Effektivklausel Nr. 24) den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist ohne am Buchstaben haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung, ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. |
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| | b) Unter Berücksichtigung dessen geht anders als das Arbeitsgericht das Berufungsgericht davon aus, dass bereits die Wortlautauslegung dazu führen muss, dass der Kläger Anspruch auf den Zusatzbetrag der V. 1. b. (1) des Sozialplans vom 14.01.2012 für zwei Kinder erworben hat. Nach der genannten Vorschrift soll für jedes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans auf der Lohnsteuerkarte eingetragene unterhaltspflichtige Kind ein Zusatzbetrag von EUR 4.000,00 brutto gezahlt werden. Dies bedeutet zweierlei, zum einen eine Stichtagsregelung, wonach maßgeblich allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans, also am 14.01.2012, sein sollten, zum anderen, dass nur Kinder Berücksichtigung finden sollten, für die auf der Lohnsteuerkarte ein Eintrag vorgenommen wurde. |
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| | Richtig ist, dass der Wortlaut der Regelung eine Unklarheit enthält, und zwar insoweit, als es zum Zeitpunkt des Sozialplanabschlusses keine aktuellen Lohnsteuerkarten mehr gab, sondern die für das Jahr 2010 ausgestellte weitergalt. Bei Neueinstellungen oder steuerrechtlich relevanten Veränderungen ab dem Jahr 2011 sind nun maßgeblich die vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigungen über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM). Wenn in der Sozialplanregelung vom 14.01.2012 der Begriff „Lohnsteuerkarte“ weiter verwendet wurde, so kann damit nur entweder die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine aktuelle Bescheinigung über elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELSTAM-Datenbank gemeint gewesen sein. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. |
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| | Die Eintragung und damit die steuerrechtliche Erfassung von Kindern erfolgte in den Lohnsteuerkarten und erfolgt auch in den ELSTAM-Ausdrucken über Kinderfreibeträge. Für jedes Kind, das einem Arbeitnehmer steuerrechtlich zugeordnet wird, erfolgt ein Eintrag in die Lohnsteuerkarte, sei es mit dem Faktor 0,5, sei es mit dem Faktor 1,0. Zugleich aber ist jedes mit einem dieser Faktoren bedachte Kind ein unterhaltsberechtigtes Kind und es ist „auf der Lohnsteuerkarte“ eingetragen. Da der Kläger unstreitig zwei unterhaltsberechtigte Kinder hat und beide, wenn auch mit dem Faktor 0,5 in dem ELSTAM-Ausdruck eingetragen sind, erfüllt er damit die Voraussetzungen zum Erhalt des Zusatzbetrags schon nach dem Wortlaut der Sozialplanklausel. |
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| | Hätten die Betriebsparteien stattdessen den Zusatzbetrag nicht von der Zahl der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinder, sondern der eingetragenen Kinderfreibeträge abhängig machen wollen, so wäre es ihnen unbenommen geblieben, statt des Wortes „Kinder“ den Begriff „Kinderfreibetrag“ zu wählen. Gerade dies ist aber nicht erfolgt. |
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| | Soweit das Arbeitsgericht davon ausgeht, die Lohnsteuerkarte oder die ELSTAM-Bescheinigung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans müsse auf den ersten Blick die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder erkennen lassen, findet dies im Wortlaut der Regelung keine Stütze und kommt auch sonst nicht in anderer Weise in der Regelung zum Ausdruck. |
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| | Die Wortlautauslegung macht auch durchaus Sinn. Die Parteien konnten damit zum einen den Anspruch inhaltlich beschränken auf Unterhaltspflichten, die durch die Lohnsteuerkarte belegt sind und Fälle ausschließen, in denen zum Beispiel nicht steuerrechtlich erfasste Unterhaltsleistungen für Kinder geltend gemacht werden oder Kinder auf einer anderen Lohnsteuerkarte, beispielsweise des Ehepartners, in Gänze eingetragen sind. Aber auch in zeitlicher Hinsicht macht der Wortlaut Sinn, wenn mit der Regelung ausgeschlossen werden soll, dass Ansprüche durch nachträgliche Einträge oder Veränderungen in die Lohnsteuerkarte erworben werden könnten, beispielsweise weil das Kind eines Arbeitnehmers bisher in vollem Umfang und ausschließlich auf der Lohnsteuerkarte des Ehegatten eingetragen gewesen war, nunmehr aber in Kenntnis des Sozialplans umgetragen wird. |
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| | c) Das Berufungsgericht geht nicht davon aus, dass der wirkliche Wille der Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans der vorstehenden Wortlautauslegung der Regelung widersprechen würde, jedenfalls hätte ein vom Wortlaut abweichendes Ergebnis seinen Niederschlag im Sozialplan nicht gefunden. |
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| | Soweit die Beklagte auf einen E-Mail-Verkehr verweist und darauf, dass sie im E-Mail vom 13.01.2012, 14.51 Uhr in Bezug auf die Unterhaltspflichten geschrieben habe „Kinderzuschlag (laut Lohnsteuerkarte aufgerundete Kinder) EUR 4.500,00“, ergeben sich daraus keinerlei Hinweise auf einen bestimmten Willen. Insoweit ist eben auch darauf hinzuweisen, dass es in der Forderung des Betriebsrats lediglich hieß „Kinderzuschlag EUR 6.000,00“. Vereinbart aber haben die Parteien dann einen Betrag von EUR 4.000,00, der unter dem Angebot der Beklagten aus der E-Mail vom 13.01.2012 lag. Warum es zu dieser betragsmäßigen Reduzierung kam, ist nicht erkennbar, ein Akzept eines Gestaltungswillens der Beklagten durch den Betriebsrat erschließt sich hieraus jedenfalls nicht. |
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| | Auch die ausgetauschten Excel-Dateien zeigen lediglich, dass bei der für den Kinderzuschlag maßgeblichen Spalte keine Bruchteile aufgeführt wurden und offensichtlich im Sinne beider Parteien des Sozialplans eine Aufrundung erfolgt ist. Bereits die Bezeichnung aber der Spalte differiert zwischen den Parteien, die eine überschreibt die Spalte mit „Kinder“, die andere mit „Kinderfreibetrag“. Auch hieraus kann jedenfalls kein übereinstimmender Wille der Betriebspartner gefolgert werden. |
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| | Die Beklagte berichtet über Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Betriebsratsgremiums in Bezug auf das Betriebsratsmitglied M., der gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtet ist, auf dessen Lohnsteuerkarte aber nur ein unterhaltsberechtigtes Kind eingetragen wurde und der sich ungerecht behandelt fühlte. Daraus ergibt sich aber nicht, dass für den verheirateten Herr M. mit dem Faktor 1 zwei Kinder in die Lohnsteuerkarte eingetragen waren, da er nicht der Lohnsteuerklasse II unterfiel und auch die Möglichkeit bestanden haben könnte, dass ein Kind auf seiner und ein weiteres Kind auf der Lohnsteuerkarte seiner Frau eingetragen war. In diesem Falle hätte Herr M. auch nach dem Wortlautverständnis der Sozialplanregel nur einen Kinderzuschlag zur Sozialplanabfindung erhalten können. |
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| | Wenn die Beklagte vorträgt, der Betriebsrat habe zunächst eine Frist von drei Wochen für den Nachweis von Unterhaltspflichten erreichen wollen, dann aber doch der schlussendlich gefundenen Formulierung zugestimmt, so kann dies jedenfalls auch bedeuten, dass er lediglich bewusst darauf verzichten wollte, Arbeitnehmern zum einen den Nachweis von Unterhaltspflichten unabhängig von Steuerunterlagen führen zu lassen, zum anderen auch ihm durch steuerrechtliche Änderungen innerhalb eines nachgeschobenen Zeitraums die Möglichkeit zu verschaffen, in den Genuss der Zusatzabfindung zu gelangen. |
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| | Entscheidend gegen die Annahme eines dem Wortlaut entgegenstehenden übereinstimmenden Willens der Betriebsparteien spricht die von der Beklagten übermittelte Aussage des Betriebsrats: „es gibt keine halben Kinder“. Daraus entnimmt das Berufungsgericht den Willen des Betriebsrats, halbe Kinderfreibeträge aufzurunden. Daraus ergibt sich aber nicht das Verständnis des Betriebsrats, die Aufrundung halber Kinderfreibeträge nur dann vorzunehmen, wenn sie nummerisch aus den Eintragungen in die Lohnsteuerunterlagen ersichtlich werden. Genauso gut kann gemeint gewesen sein, dass in jedem Fall alle auch nur mit 0,5 Freibeträgen bedachte Kinder in vollem Umfang berücksichtigt werden sollen, also auch dann, wenn zwei oder vier oder mehr Kinder mit lediglich jeweils 0,5 Kinderfreibeträgen auf der Steuerkarte zu Buche schlagen. Eine solche Auffassung jedenfalls würde dem Gedanken der Gleichbehandlung am ehesten Rechnung tragen. |
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| | d) Auch Praktikabilitätserwägungen können nicht entscheidend gegen die Wortlautauslegung der Regelung sprechen, wonach für jeden aufgerundeten Kinderfreibetrag die Zusatzabfindung gezahlt werden soll, unabhängig davon ob die Steuerunterlagen nummerischen einen Bruchteil ausweisen oder nicht. Es war der Beklagten unbenommen, möglich und zumutbar, in allen Zweifelsfällen, die sich beispielsweise aus Unterschieden zwischen den Eintragungen in den Lohnunterlagen und den Weihnachtsgeschenklisten ergeben konnten, die betroffenen Arbeitnehmer zu fragen oder eine Anfrage an das zuständigen Finanzamt danach zu richten, wie viele unterhaltsberechtigte Kinder sich hinter den eingetragenen Kinderfreibeträgen verbergen. Anlass hierzu hatte die Beklagte schon angesichts des ihr bekannten Umstandes, dass der Kläger die Lohnsteuerklasse II aufwies und deshalb schon eine tatsächliche Vermutung dafür sprach, dass seine Kinder nur mit dem Freibetrag 0,5 eingetragen waren. Eine solche Erkundigung wäre auch zeitlich zwischen der Abschlusssitzung der Einigungsstelle und dem Ingangsetzen der Beschäftigungsgesellschaft (14. bis 31. Januar) möglich gewesen. |
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| | Aus all dem aber folgt, dass sich der Anspruch des Klägers auf den Zusatzbetrag von EUR 4.000,00 brutto für sein zweites Kind schon dem Wortlaut nach aus der Regelung V. 1. b. (1). des Sozialplans ergibt. |
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| | 2. Der Anspruch ist aber auch aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben. Dass es eine Ungleichbehandlung darstellt, wenn das erste oder dritte Kind eines Arbeitnehmers, das mit einem Kinderfreibetrag von 0,5 in den Lohnsteuerunterlagen eingetragen ist, den Zusatzbetrag von EUR 4.000,00 brutto erhält, während ein zweites oder viertes Kind, das ebenfalls mit einem Freibetrag von 0,5 in den Lohnsteuerunterlagen erscheint, nur weil ein oder mehrere weitere Kinder vorhanden sind und entsprechend steuerrechtlich berücksichtigt werden, leer ausgeht, kann nicht ernsthaft bestritten werden. Diese Ungleichbehandlung ist nicht sachlich gerechtfertigt. |
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| | Die Ungleichbehandlung rechtfertigt insbesondere nicht ein Bestreben, im Interesse einer möglichst praktikablen Handhabung den Verwaltungsaufwand eventuell erforderlich werdender weiterer Nachforschungen zu vermeiden. Dieses Anliegen erscheint gerechtfertigt wenn es darum geht, nur die Kinder berücksichtigen zu wollen, die überhaupt, durch Eintrag in die Lohnsteuerunterlagen nachweisbar und steuerlich belegt, unterhaltsberechtigt sind und andere auszuschließen, deren Unterhaltsberechtigung erst außerhalb steuerrechtlicher, zum Zeitpunkt des Sozialplanabschlusses festgestellter Belege erforscht und nachgewiesen werden muss. Insoweit bestehen keine Bedenken dagegen, mit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 12.03.1997 - NZA 1997, 1058) davon auszugehen, dass ein Sozialplan nur für solche Mitarbeiter eine erhöhte Abfindung vorsehen kann, deren unterhaltspflichtige Kinder in der Lohnsteuerkarte eingetragen sind. Hat ein Arbeitnehmer für Kinder keinen Unterhaltsfreibetrag in die Lohnsteuerunterlagen eintragen lassen, so kann dem unabhängig von anderen steuerrechtlichen Motiven zugrundeliegen, dass er keine Unterhaltsverpflichtung trägt, dieser nicht nachkommt oder Streit darüber besteht. Enthalten die Lohnsteuerunterlagen jedoch Einträge für ein Kind, sei es auch nur mit einem halben Kinderfreibetrag, so ist davon prima facie nicht auszugehen. |
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| | Eine weitergehende Verfahrenserleichterung aber rechtfertigt die Ungleichbehandlung unterhaltsberechtigter Kinder nicht. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass es eine Lohnsteuerkarte seit dem Jahr 2011 nicht mehr gibt, vielmehr noch die Lohnsteuerkarte 2010 Anwendung findet und seit 2011 im Zuge der Einführung des ELSTAM-Verfahrens die Finanzämter allein zuständig sind für die Feststellung und Vermittlung lohnsteuerrechtlich relevanter Daten. Jedenfalls seither und in Zukunft hat das Finanzamt dem Arbeitgeber die persönlichen steuerrelevanten Daten der Arbeitnehmer verbindlich mitzuteilen, der Arbeitgeber hat die erforderlichen Auskünfte dort ohnehin einzuholen, in diesem Zuge kann der Arbeitgeber auch die Anzahl der Kinder, die den Kinderfreibeträgen zugrundeliegen, erfragen, dies ist ihm auch zumutbar. |
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| | Die Berufungskammer ist nicht der Auffassung, dass das Bestreben der Betriebsparteien, das Sozialplanvolumen einzuhalten, die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes rechtfertigt. Ein Überschreiten des Sozialplanvolumens im Einzelfall macht diesen nicht hinfällig, bei dem angegebenen Sozialplanvolumen von 3,75 Mio. dürften die in Betracht kommenden Zusatzbeträge auch keinen entscheidenden Einfluss auf die Willensentscheidung der Betriebspartner gehabt haben. |
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| | Da die Beklagte unterlegen ist, trägt sie gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. |
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| | Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. |
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