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| | Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache eine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht hat die Beteiligten hierzu angehört. |
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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2013 ist formell und materiell rechtmäßig. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung um den Beitragszuschlag für Kinderlose erhöht hat. |
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| | Nach dem zum 01.01.2005 eingeführten § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI erhöht sich der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Satz 1 gilt jedoch nicht für Eltern i.S. des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches. Eltern sind nach § 56 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I auch die Stiefeltern und die Pflegeeltern. Nach dem zum 01.07.2008 eingeführten § 55 Abs. 3a SGB XI gehören nicht zu den Eltern i.S. des Abs. 3 Satz 2, (1.) Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, (2.) Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 25 Abs. 2 SGB XI vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenze nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist. |
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| | Nach diesem Maßstab erhöht sich der Beitragssatz der Klägerin um einen Beitragszuschlag für Kinderlose. |
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| | Zwar ist die Klägerin aufgrund ihrer Heirat seit dem Jahr 1982 Stiefmutter des 1971 geborenen Sohnes ihres Ehemanns und erfüllte allein dadurch nach der Einführung des Beitragszuschlags für Kinderlose zum 01.01.2005 die Voraussetzungen für eine Befreiung von dem Beitragszuschlags (§ 55 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XI i.V.m. § 56 Abs. 3 Nr. 2 SGB I). |
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| | Durch die Einführung des § 55 Abs. 3a Nr. 2 SGB XI mit Wirkung zum 01.07.2008 verschärfte der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine Befreiung von dem Beitragszuschlag für Stiefeltern. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3a Nr. 2 SGB XI erfüllt die Klägerin nicht. Die Klägerin hat den Stiefsohn vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze nicht in dem gemeinsamen Haushalt mit dem Kindsvater aufgenommen. Nach Auskunft der Klägerin lag in jener Zeit eine durchgehende Meldung bei der leiblichen Mutter vor. |
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| | Auch die mit Beschluss des Amtsgerichts Bruchsal vom 16.01.2009 durchgeführte Adoption des Stiefsohnes ändert nichts an dem Ergebnis. Die Adoption erfolgte erst nach Überschreitung der Altersgrenzen des § 25 Abs. 2 SGB XI (vgl. § § 55 Abs. 3a Nr. 1 SGB XI). |
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| | Folglich erhöht sich der Beitrag zur Pflegeversicherung nach der aktuell gültigen Rechtslage um einen Beitragszuschlag für Kinderlose. |
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| | Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtslage vor der Einführung des § 55 Abs. 3a SGB XI oder auf Bestandsschutz („einmal Eltern, immer Eltern“) berufen. Soweit die Klägerin auch nach der Einführung des § 55 Abs. 3a SGB XI zum 01.07.2008 - entgegen der oben aufgezeigten Rechtslage - während ihres Berufslebens keinen Beitragszuschlag für Kinderlose geleistet hat, ist dies für den streitgegenständlichen Rentenbescheid nicht von Bedeutung. |
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| | Mit Gewährung der Erwerbsminderungsrente ist die Beklagte als Einzugsstelle für den Beitrag zur Pflegeversicherung zuständig geworden und hat in eigener Zuständigkeit nach der aktuellen Rechtslage zu entscheiden, ob der Kinderlosenzuschlag zu erheben ist. Wie oben aufgezeigt, ist nach der aktuellen Rechtslage des § 55 Abs. 3a SGB XI eine Zuschlagsbefreiung nicht gegeben. Der von der Klägerin geltend gemachte Bestandsschutz kann nicht für die hier relevante Gesetzesänderung durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz vom 28.05.2008 gelten. Eine Übergangsvorschrift ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Gesetzgeber schon bei Einführung des Kinderlosenzuschlags im Jahr 2015 die häusliche Gemeinschaft für die Befreiung von Stiefeltern vorausgesetzt hat (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 16/8525, Nr. 34, S. 99). Dies bestätigen auch die Beispiele in der Kommentierung im Beck-Online-Kommentar zu § 55 SGB XI (vgl. Rn. 16), die nur auf eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (z.B. Kind stirbt, wird adoptiert, wird volljährig usw.) abstellt. Bei einer rechtlichen Änderung kann sich die Klägerin hingegen gerade nicht auf Vertrauensschutz berufen. |
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| | Nach alledem war die Klage abzuweisen. |
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