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| | Die Klage ist zulässig. Die in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2015 erfolgte Klageänderung ist sachdienlich. Der Beklagte ist dem im Übrigen auch nicht entgegengetreten, sondern hat sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen. |
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| | Die Klage ist aber nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht zu. |
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| | Es kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall für den Anspruch § 89c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII als Anspruchsgrundlage in Frage kommt, weil der Kläger wegen Klärungsbedürftigkeit der Zuständigkeit „vorläufig“ tätig geworden ist, oder ob auf § 105 Abs. 1 SGB X zurückgegriffen werden muss, der - soweit keine Spezialregelung vorliegt - sämtliche Fälle erfasst, in denen ein sachlich oder örtlich unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. |
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| | Der Kläger hat gegen den Beklagte für die den Eltern von ... ab dem 08.11.2011 bewilligte Hilfe zur Erziehung nämlich weder einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII noch nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Beklagte war für diese Leistung nicht mehr gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Bei der vom Kläger den Eltern von ... bewilligten Hilfeleistungen handelte es sich nicht um einen Teil einer einheitlichen, vom Beklagten durch Bewilligung von Eingliederungshilfe für ... begonnenen Leistung der Jugendhilfe, sondern um eine nach Unterbrechung der Hilfegewährung neue Leistung, bezüglich derer gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII der Kläger selbst örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe war. |
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| | Eine "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die §§ 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpfen, stellen "unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen dar, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind" (st. RSpr. seit BVerwG, Urteil vom 29. 01. 2004 – 5 C 9.03 – , juris). Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 – 5 C 14.09 – und vom 09.12. 2010 – 5 C 17.09 –, jeweils juris). Nach diesen Maßgaben kann beispielsweise von einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden, wenn entgegen der Hilfeplanung und Bewilligung eine einzelne Hilfeleistung wie eine Therapieeinheit oder auch die tatsächliche Hilfeerbringung insgesamt wegen ernstlicher Erkrankung des betroffenen jungen Menschen oder der hilfeerbringenden Person oder aus vergleichbaren Gründen wie Urlaub oder Ortsabwesenheit vorübergehend unterbleibt, wenn die hilfeerbringende Person ganz ausfällt und deswegen die tatsächliche Hilfeerbringung unterbleibt, bis eine andere hilfeerbringende Person oder Anschlusshilfe gefunden ist, oder wenn im Zusammenhang mit einem Einrichtungswechsel bereits im Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung feststeht, wann und in welche Einrichtung der betreffende junge Mensch wechseln wird. In allen diesen Fällen stellt sich allerdings ein längerfristiges Unterbleiben der tatsächlichen Hilfeerbringung irgendwann zugleich als "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung dar, die zur Beendigung der bisher erbrachten "Leistung" der Jugendhilfe führt, sofern nicht gemäß § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise etwas anderes gilt (vgl. OVG RP, Urteil vom 13.02.2014 - 7 A 11043/13 -, juris m.w.N.). |
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| | Ab welcher Dauer das Unterbleiben einer tatsächlichen Hilfeerbringung zu einer solchen "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung führt, ist – selbst bei etwaiger Anlegung des in § 86 Abs. 7 Satz 4, in § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie in § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zugrunde gelegten Dreimonatszeitraums als gedanklicher Richtschnur – allein abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Eine "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung kann auch bereits dann vorliegen, wenn die tatsächliche Hilfeerbringung noch nicht drei Monate lang unterblieben ist bzw. umgekehrt kann eine Unterbrechung sogar über drei Monate hinaus unter Umständen fortsetzungsunschädlich sein kann. Entscheidend ist allein der Fortsetzungszusammenhang im Einzelfall (vgl. OVG RP, Urteil vom 13.02.2014 - 7 A 11043/13 -, juris m.w.N.; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.08.2014, JAmt 2014, 624 ff.). Wurde eine Leistung zuvor schon gewährt, aber (entweder förmlich oder durch bloße Einstellung) beendet, ohne dass eine konkrete Wiederaufnahmeperspektive vorlag, handelt es sich nach herrschender Meinung, der auch die Einzelrichterin folgt, um eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung (vgl. OVG RP, Urteil vom 13.02.2014 - 7 A 11043/13 -; OVG NW, Urteil vom 21.03.2014 - 12 A 1211/12 -; Sächs. OVG, Urteil vom 18.01.2010 – 1 A 753/08 –; jeweils juris; s. auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.08.2014, JAmt 2014, 624 ff.; Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 11). |
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| | Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz führt dazu in seinem o.g. Urteil vom 13.02.2014 aus, dass, sofern eine bewilligte Jugendhilfeleistung nicht nur vorübergehend tatsächlich nicht erbracht, sondern förmlich eingestellt worden ist, eine Beendigung der "Leistung" der Jugendhilfe vorliege, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung eine Anschlusshilfeleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist und sofern nicht § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise etwas anderes anordnen. Danach kommt es in einem solchen Fall nicht darauf an, ob ein jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr besteht oder aber weiterhin besteht, der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedoch keine weitere Hilfeleistungen plant und bewilligt, etwa weil es an dem dafür erforderlichen Antrag fehlt. Ferner kommt es danach nicht darauf an, wie lange es dauert, bis erneut Maßnahmen und Hilfen erbracht werden, die in einem solchen Fall vielmehr stets den Beginn einer neuen "Leistung" der Jugendhilfe darstellen, für die nach Maßgabe der §§ 86 ff. SGB VIII unter Umständen ein anderer Träger der öffentlichen Jugendhilfe örtlich zuständig ist als für die vorangegangene, aber beendete "Leistung". Nach dem o.g. Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts genügt für eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung die bloße Einstellung der Hilfe für sich genommen nicht, sofern sie nicht durch tragfähige Gesichtspunkte im Hinblick auf eine nicht absehbare zukünftige Hilfegewährung gestützt ist. Nach dem o.g. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.03.2014 ist für die Frage einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände entscheidend, ob bei einer Einstellung mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Leistungen auf den gleichartigen Bedarf zu rechnen oder ein zukünftiger Hilfebedarf zumindest noch nicht hinreichend klar auszuschließen war. Diese Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht im Fall der Hilfeeinstellung für eine manifest erziehungsunfähigen und nicht sorgeberechtigten Mutter bejaht. |
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| | Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall von einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung der Hilfeleistungen durch Beendigung und mit Bescheid vom 04.10.2011 erfolgten förmliche Einstellung der gemäß § 35a SGB VIII für ... bewilligten Eingliederungshilfe durch den Beklagten auszugehen. Die weiteren Jugendhilfeleistungen wurden nicht im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses erbracht. Bei der auf einem neuen Antrag der Eltern und einer neuen Hilfeplanung des Klägers erfolgten Bewilligung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 32 SGB VIII handelte es sich vielmehr um eine neue Leistung, die der Kläger in eigener Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII erbracht hat. |
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| | Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass die Beendigung der Hilfeleistung durch den Beklagten nicht erfolgt ist, weil ein weiterer Hilfebedarf für ... nicht erkennbar gewesen wäre. Dagegen spricht der Bericht der Diakonischen Jugendhilfe ... an den Beklagten vom 28.09.2011 über den Vorfall vom 15.09.2011 sowie die Tatsache, dass ausweislich der Schreiben des Sozialen Dienstes, Herr ..., vom 29.09.2011, den Eltern von ... - informatorisch - mögliche Angebote der Jugendhilfe unterbreitet worden sind. Eine konkrete Perspektive, den vom Beklagten 2009 eingeleiteten Hilfeprozess fortzusetzen und weitere Leistungen als Teil dieses einheitlichen Hilfeprozesses zu erbringen, lag zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Hilfe jedoch nicht vor. Eine Fortsetzung der Hilfe durch Unterbringung von ... in der Wochen-Wohngruppe ... der Diakonischen Jugendhilfe ... schied nach den Vorfällen vom 15.09.2011 erkennbar aus. Eine vom Beklagten angesichts der zutage getretenen Problematik offensichtlich angedachte vollstationäre Unterbringung sowie auch andere Hilfsangebote wurden von den Eltern von ... abgelehnt. Die Eltern hatten mit Mail vom 25.09.2011 vielmehr den Beklagten gebeten, die Jugendhilfe für ... zu beenden, und die Unterlagen zurückgefordert. Ausweislich der Stellungnahme von Herrn ... vom 16.12.2011 hatte die Mutter von ... erklärt, ihn bei sich betreuen und versorgen zu können. Die Einschaltung des Familiengerichts, um ggf. ungeachtet eines Antrags der Eltern weitere Hilfen gewähren zu können, war vom Beklagten nachvollziehbar für nicht erforderlich erachtet worden. Für eine alsbaldige Wiederaufnahme der Leistungen im Rahmen eines fortdauernden Hilfeprozesses lagen nach alledem keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr hat nach Beendigung der Leistung durch den Beklagten der Kläger - im Übrigen ohne Rücksprache mit dem Beklagten - in eigener Zuständigkeit und nach Maßgabe eines eigenen Hilfeplans eine neue Hilfe in Form der Hilfe zur Erziehung für die Eltern von ... installiert. Folglich endete mit der wegen einer nicht absehbaren zukünftigen Hilfegewährung erfolgten förmlichen Einstellung der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII zum 23.09.2011 durch den Beklagten die bislang von ihm erbrachte "Leistung" der Jugendhilfe und es begann mit der später vom Kläger erbrachten Hilfe zur Erziehung eine neue "Leistung" der Jugendhilfe, ohne dass es darauf ankommt, ob auch zwischenzeitlich ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat. |
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| | Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. |
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