| | Die Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch unbegründet. |
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| | Das angefochtene Urteil des SG vom 26.08.2016 sowie der Bescheid vom 14.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2015 sind nicht zu beanstanden. Nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 05.10.2016 geworden, da er den angefochtenen Bescheid weder abändert noch ersetzt, indem er für die streitgegenständlichen Zeiträume eine Regelung trifft, sondern allein in Ausführung der erstinstanzlichen Entscheidung ergangen ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die im Berufungsverfahren noch allein streitige Anerkennung von Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten für die Erziehung der am 1986 und am 1988 geborenen Söhne in den Zeiträumen 17.03.1987 bis 16.07.1987 und 24.01.1989 bis 23.07.1989. |
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| | Die Beklagte ist nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI verpflichtet, nach Klärung des Versicherungsverlaufs die dort enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Jahre zurückliegen, durch Bescheid festzustellen. Hierzu gehört auch die Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Nach § 249 Abs. 1 SGB VI endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Für einen Elternteil wird gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen (§ 57 Satz 1 SGB VI). |
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| | Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 und 2, 57 SGB VI liegen vor, da die Erziehung der Kinder der Klägerin im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist und ihr die Erziehungszeiten zuzuordnen sind. Die Klägerin hat nach ihren Angaben die Kinder überwiegend erzogen, was auch ihr Ehemann als anderer Elternteil mit seiner Unterschrift vom 19.08.2014 auf dem Antragsformular zur Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten bestätigt hat. |
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| | Die Klägerin ist aber hinsichtlich der - hier allein streitigen - Erziehungszeiten für ihre beiden jüngsten Söhne, die am 1986 und am 1988 geboren wurden, von der Anrechnung als Kindererziehungs- oder Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen. |
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| | Gemäß § 56 Abs. 4 Ziff. 3 SGB VI sind Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als im diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen. |
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| | Gemäß der Auskunft des Beigeladenen über die Versorgungsanwartschaften nach dem LBeamtVGBW vom 12.08.2014 wird für den am 1986 geborenen Sohn die Zeit vom 17.09.1986 bis 16.03.1987 und für den am 1988 geborenen Sohn die Zeit vom 24.07.1988 bis 23.01.1989 als voll ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Beamten-/Richterverhältnis oder gleichgestellte Zeit berücksichtigt. Dies entspricht § 106 Abs. 1 LBeamtVGBW (in der ab dem 09.11.2010 gültigen Fassung). Danach ist für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird, wenn während der Kinderziehung vor dem 01.01.1992 bereits ein Beamtenverhältnis bestand. Die Berücksichtigung ist daher nicht in dem von § 56 i.V.m. § 249 Abs. 1 SGB VI für Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen Zeitraum von 24 Monaten und nicht in dem für Berücksichtigungszeiten nach § 57 Satz 1 SGB VI möglichen Zeitraum bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres erfolgt. Es handelt sich dennoch bei der Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei der Festsetzung des Ruhegehalts um eine gleichwertige Versorgung im Sinne des § 56 Abs. 4 Ziff. 3 SGB VI in der ab dem 01.07.2014 gültigen Fassung. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen als systembezogen annähernd gleichwertig. Das Merkmal der systembezogen annähernd gleichwertigen Berücksichtigung wird somit legal definiert (Gesetzesfiktion) als jede Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-sätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen (so auch SG Reutlingen, Urteil vom 14.07.2016, S 3 R 43/16, Juris). Wird - wie im Falle der Klägerin - in der beamtenrechtlichen Versorgung für ein Kind eine Erziehungszeit berücksichtigt, ist für dieses Kind eine Kindererziehungs- oder Berücksichtigungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen. Ein zeitlicher Gleichlauf der Versorgungen ist, wie das SG zutreffend dargelegt hat, nicht erforderlich, um eine annähernd systembezogene Gleichwertigkeit anzunehmen. |
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| | Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut der Vorschrift und dem Willen des Gesetzgebers. Grund der Neufassung des § 56 Abs. 4 Ziff. 3 SGB VI durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz zum 01.07.2014 war, dass die mit Wirkung vom 22.07.2009 gültige Vorfassung zu Unsicherheit darüber geführt hatte, was in der Beamtenversorgung (und den weiteren betroffenen Versorgungssystemen) als „systembezogen gleichwertig“ anzusehen war (vgl. Schuler-Harms in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, Stand 24.02.2015, § 56 Rdnr. 6.1 unter Hinweis auf den Gesetzesentwurf, BT-Drs. 18/909, S. 21). Gemäß § 56 Abs. 4 Ziff. 3 SGB VI in der ab dem 22.07.2009 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939, 2010 I S. 340) eingeführten Fassung waren Elternteile von der Anrechnung als Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch. Die „auch nur annähernde“ systembezogene Gleichwertigkeit war durch die Rechtsprechung (vgl. SG Dortmund, Urteil vom 22.03.2013, S 34 R 1594/10, Juris Rdnr. 18) im Falle der Anrechnung von sechs Monaten Kindererziehungszeit in der Beamtenversorgung für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder gegenüber einer zwölfmonatigen, additiv zu sonstigen Beitragszeiten anrechenbaren Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Rechtsfolge verneint worden, dass Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung und der Beamtenversorgung angerechnet wurden. Der Gesetzgeber nahm diese Rechtsprechung zum Anlass, § 56 Abs. 4 SGB VI zu überarbeiten, um u.a. im Hinblick auf die Beamtenversorgung den Rechtszustand vor der Änderung des § 56 Abs. 4 SGB VI mit Wirkung vom 22.07.2009 wiederherzustellen (BT-Drs. 18/909, S. 21; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales BT-Drs. 18/1489, S. 26). § 56 Abs. 4 Ziff. 2 SGB VI in der bis zum 21.07.2009 gültigen Fassung schloss aber gerade Elternteile von der Anrechnung aus, die während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI genannten Personen gehörten, d.h. u.a. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe. Mit der Neufassung wollte der Gesetzgeber diesen Ausschluss wiederherstellen, wie in der Begründung des Gesetzesentwurfs ausdrücklich dargelegt wird: „Um eine doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in jedem Falle zu vermeiden, sollen Beamte wieder generell von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden, da die Beamtenversorgung systembezogen Leistungen für Kindererziehung erbringt“ (BT-Drs. 18/909, S. 21). Zwar hat der Gesetzgeber bei der Neufassung zum 01.07.2014 nicht, entsprechend der bis zum 21.07.2009 geltenden Fassung, allein auf ein bestehendes Beamtenverhältnis abgestellt, das auch bei einer Beurlaubung ohne Besoldung weiter Bestand hat. Vielmehr hat er grundsätzlich an der Neuregelung der Bestimmung ab dem 22.07.2009 festgehalten, wonach der Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nur Elternteile betrifft, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben. Durch diesen Zusatz sollte aber verhindert werden, dass bestimmte Personenkreise, namentlich Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 SGB VI, generell von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten auch dann ausgeschlossen werden, wenn sie keine Leistungen für Kindererziehung erhalten, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung systembezogen annähernd gleichwertig sind (Beschlussempfehlung und Bericht BT,-Drs. 18/1489, S. 26). Die Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gilt hingegen als systembezogen annähernd gleichwertig nach § 56 Abs. 4 Ziff. 3 SGB VI. Insoweit findet eine Prüfung der Gleichwertigkeit nicht mehr statt; eine doppelte Berücksichtigung in mehreren Versorgungssystemen wird dadurch vermieden (Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand September 2016, § 56 Rdnr. 83). Die Vermeidung von Doppelanrechnungen war ausdrücklich Ziel des Gesetzgebers (Beschlussempfehlung und Bericht BT-Drs. 18/1489, S. 26). Eine Berücksichtigung sowohl in der Beamtenversorgung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ist gesetzgeberisch nicht gewollt; es gilt die Systemsubsidiarität der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.10.2005, B 4 RA 6/05 R, Juris Rdnr. 21). |
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| | Der Senat verkennt nicht, dass die streitgegenständlichen Zeiträume vom 17.03.1987 bis 16.07.1987 und vom 24.01.1989 bis 23.07.1989 nach dieser Auslegung weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in der Beamtenversorgung berücksichtigt werden. Die nach den beamtenrechtlichen Vorschriften entstandene Lücke in den Versorgungsanwartschaften ist in dem System der beamtenrechtlichen Versorgung allerdings aufgrund der systembezogen differenzierten Anrechnung der Zeiten der Kindererziehung hinzunehmen. Ausgehend von der gesetzgeberischen Vermutung des § 56 Abs. 4 Ziff. 3 zweiter Halbsatz SGB VI gilt eine beamtenrechtliche Versorgung dennoch als annähernd gleichwertig. |
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| | Der Senat hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs. 4 Ziff. 3 SGB VI. Der darin geregelte Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist im Hinblick auf die damit verbundene Ungleichbehandlung von Personengruppen (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) zu prüfen, wobei bei einer Differenzierung zum Nachteil der Familie der besondere Schutz zu beachten ist, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (BSG, Urteil vom 18.10.2005, a.a.O., m.w.N.). Nach Auffassung des Senats liegt aber bereits kein Ungleichbehandlung vor, da verbeamtete Elternteile und von der Versicherungspflicht befreite Elternteile bereits aufgrund der Sonderstellung von Beamten nicht vergleichbar sind. Darüber hinaus wäre eine Ungleichbehandlung auch sachlich gerechtfertigt, da ein prinzipiell gleichwertiger Schutz für den Erziehenden durch die beamtenrechtliche Versorgung und die dortige Berücksichtigung der Erziehungsleistung gewährleistet ist. |
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| | Die Berufung war daher zurückzuweisen. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens berücksichtigt, dass die Berufung der Klägerin ohne Erfolg geblieben ist, sie aber im erstinstanzlichen Verfahren teilweise obsiegt hat. |
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| | Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Frage, ob nach § 56 Abs. 4 Ziff. 3 SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes Beamte auch für die Zeiträume von der Anrechnung als Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind, die nicht ruhegehaltsfähig sind, wenn eine Berücksichtigung der Kindererziehung nach beamtenrechtlichen Regelungen grundsätzlich erfolgt ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, aber über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig. |
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