| | |
| | Der Kläger begehrt im Wege des Sachleistungsanspruchs eine Behandlung der bei ihm vorliegenden Makuladegeneration der Augen mittels photodynamischer Therapie (PDT). |
|
| | Der 1923 geborene Kläger ist bei der Beklagten pflichtversichert. Er leidet am rechten Auge an einer okkulten chorioidalen Neovaskularisation (CNV) mit deutlicher Leckage und am linken Auge unter einer klassischen CNV im Vernarbungsstadium jedoch mit noch deutlicher Leckage. Seit 1999 kam es zu einer zunehmenden Sehverschlechterung beider Augen. Während im März 1999 rechts noch eine Sehschärfe von 1,0 und links von 0,63 gemessen wurde, bestand im Oktober 2002 rechts noch ein Visus von 0,16 und links von 0,1 partiell (exzentrisch). Im Juli 2003 wurde die Sehschärfe rechts mit 0,1 gemessen. Links konnte nur noch ein Lichtschein bei korrekter Projektion wahrgenommen werden. |
|
| | Im September 2002 stellte sich der Kläger in der Augenklinik K. vor. Dabei wurde er auf die Möglichkeit der PDT mit Verteporfin hingewiesen, worauf er am 24.09.2002 bei der Beklagten die Kostenübernahme für die PDT beantragte. Er legte hierzu Schreiben von Prof. Dr. A., Direktor der Augenklinik K., sowie Oberärztin Dr. W. und eine Patientenaufklärung, in denen allgemein die Behandlung einer altersbedingten Makuladegeneration mit einer Neovaskularisationsmembran subfoveal mit Hilfe der PDT mit Verteporfin geschildert wird, und eine noch nicht ausgefüllte Kostenverpflichtungserklärung vor. |
|
| | Die Beklagte veranlasste daraufhin zunächst eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK). Nachdem Dr. G. vom MDK darauf hingewiesen hatte, er benötige noch Angaben dazu, um welches Auge es sich handele, wie hoch die Sehschärfe sei und wie der klassische Anteil der CNV sei, zog die Beklagte einen Arztbrief des Prof. Dr. A. und der Augenärztin M. von der Augenklinik K. bei. Danach hatte der Visus auf dem rechten Auge 0,16 und auf dem linken Auge 0,1 partiell (exzentrisch) betragen. Bei der fluoresceinangiographischen Untersuchung des Auges hatte sich auf dem rechten Auge eine okkulte CNV und auf dem linken Auge eine rein klassische CNV gezeigt. Dr. G. führte daraufhin in einer Stellungnahme aus, für das rechte Auge sei, nachdem die Makula des rechten Auges bereits narbig umgebaut sei, eine vertragsärztliche Behandlung mit der PDT gemäß der Richtlinien des Bundesausschusses nicht möglich. Für das linke Auge seien die Kriterien von der Klinik nicht ausreichend präzise angegeben, so dass weiterhin nicht erkennbar sei, ob sie erfüllt seien. Die Beklagte wandte sich daraufhin noch einmal an die Augenklinik K., die nunmehr erneut die CNV auf beiden Augen und den Visus bescheinigte und ausführte, die PDT sei derzeit das einzige schonende Therapieverfahren für dieses Krankheitsbild. Nach den Ergebnissen der VIP-Studie würden auch Patienten mit einer okkulten CNV signifikant von der PDT profitieren. Nach geltenden Richtlinien sei die Kasse zur Kostenübernahme nicht verpflichtet. Es werde um Prüfung des Falles und ggf. um Kostenübernahme (pro Behandlung ca. 2.500,-- EUR) im Rahmen einer Einzelfallentscheidung gebeten. Dr. G. führte gestützt hierauf in einer weiteren sozialmedizinischen Beratung aus, auf dem linken Auge liege zwar eine rein klassische subfoveale CNV bei AMD vor, allerdings liege der Visus unter 0,1, so dass die Kriterien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen nicht erfüllt seien. |
|
| | Mit Bescheid vom 21.11.2002 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme ab. Beim linken Auge liege der Visus unter 0,1, beim rechten Auge handele es sich um eine okkulte CNV, damit seien jeweils die erforderlichen Kriterien des Bundesausschusses für eine Bewilligung der PDT nicht erfüllt. |
|
| | Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die bei ihm vorliegenden Erkrankungen des zentralen Augenhintergrundes könnten nur durch eine PDT mit Verteporfin behandelt werden. Für das linke Auge erfülle er mit einem Visus von 0,1 die vom Bundesausschuss vorgegebenen Normen. Die Feststellung des MDK, dass der Visus unter 0,1 liege, sei unverständlich und falsch. Die Behandlung des rechten Auges mit PDT entspreche zwar nicht den Kriterien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, dennoch sei der Antrag gestellt worden, um auf dem Wege der Kulanz im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens und mit Rücksicht auf die jahrzehntelange Mitgliedschaft die Leistung zu erhalten. In der daraufhin erneut abgegebenen sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. G. heißt es, dass tatsächlich ein Visus von 0,1 nicht erreicht werde. Im Arztbericht der Augenklinik sei von einem Visus links von 0,1 partiell die Rede. |
|
| | Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In der vertragsärztlichen Versorgung dürften neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen nur abgerechnet werden, wenn sie in ihrer Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen würden. Der Anspruch erstrecke sich zunächst auf solche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die Gegenstand des sog. Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) seien. Methoden, die dort keine Berücksichtigung gefunden hätten, dürften als sog. neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 135 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erst dann erbracht werden, wenn sie vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen anerkannt seien. Insoweit sei der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 135 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V ermächtigt, Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (BUB-Richtlinien) zu beschließen. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen habe beschlossen, dass die PDT bei altersabhängiger feuchter Makuladegeneration mit subfoveolärer klassischer CNV als anerkannte Behandlungsmethode gelte. Dieser Beschluss sei auch am 18.01.2001 im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit am 19.01.2001 in Kraft gesetzt worden. Die PDT gehöre ab diesem Zeitpunkt bei dieser bestimmten Indikation zu den anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (Nr. 8 der Anlage A zu den BUB-Richtlinien). Die PDT mit Verteporfin könne daher grundsätzlich zu Lasten der Kasse durchgeführt werden. Die kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen hätten auf der Grundlage der Empfehlung eine Qualitätssicherungsvereinbarung zur PDT gemäß § 135 Abs. 2 SGB V getroffen. Diese Vereinbarung sei am 01.08.2001 in Kraft getreten, so dass ab August des letzten Jahres die PDT eine Vertragsleistung sei und damit in der Regel ohne vorherige Antragstellung über die Krankenversicherungskarte abgerechnet werden könne. Dies sei jedoch nur möglich, wenn das Vorliegen der genannten Indikation ärztlicherseits bestätigt werde. Laut den ärztlichen Bescheinigungen des Städtischen Klinikums K. lägen beim Kläger die Indikationen für eine PDT nach dem Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen nicht vor. Rechts fehle es an der entsprechenden Indikation und links sei der Visus zu schlecht. Eine vertragsärztliche Behandlung mit PDT gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses sei deshalb nicht möglich. Im Wege der Kulanz könne dem Antrag ebenfalls nicht entsprochen werden. Zur Frage einer Kulanzentscheidung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hätten die Sozialgerichte in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass die Krankenkassen nicht berechtigt seien, Leistungen außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens zu erbringen. |
|
| | Mit der bereits am 22.04.2003 zunächst als Untätigkeitsklage erhobenen Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er wies darauf hin, dass die Art der Erkrankung stark progredient sei und Therapiemaßnahmen deshalb unverzüglich durchgeführt werden sollten. Die PDT sei vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen empfohlen worden. Die Kostenübernahme für die Behandlung werde von mehreren Voraussetzungen abhängig gemacht. Erforderlich sei insbesondere auch die Einholung einer Zweitbefundung und die Untersuchung durch Augenärzte mit besonderer Erfahrung. Der Prüfarzt des MDK sei hierfür nicht geeignet gewesen. Die vom Arzt festgesetzte Sehschärfe mit 0,1 partiell bringe nicht zum Ausdruck, ob die Sehschärfe partiell auch mehr als 0,1 betrage. |
|
| | Die Beklagte legte noch eine Information des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschland e.V. zur Kostenübernahme der PDT vor. |
|
| | Mit Urteil vom 10.09.2003, der Beklagten per Empfangsbekenntnis zugestellt am 09.10.2003, hob das SG den Bescheid vom 21.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.05.2003 auf und verurteilte die Beklagte, die Kosten der Behandlung beider Augen des Klägers mit dem Präparat Visudyne und anschließender Photoaktivierung zu übernehmen, hinsichtlich des rechten Auges aber nur unter der Voraussetzung eines fachärztlich bestätigten neu aufgetretenen oder fortschreitenden Krankheitsverlaufes mit Blut oder Krankheitsprogression innerhalb der letzten 3 Monate. Zur Begründung führte das SG aus, aufgrund der bereits erfolgten arzneimittelrechtlichen Zulassung des Präparates Visudyne habe der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Kosten der Behandlung mit diesem Präparat und der anschließenden Photoaktivierung des in dem Präparat enthaltenen Farbstoffes Verteporfin übernehme, hinsichtlich des linken Auges bei AMD mit 100%ig klassischer CNV und noch deutlicher Leckage ohne weitere Einschränkungen, am rechten Auge, wo eine okkulte subfoveale CNV vorliege, nach den bei der arzneimittelrechtlichen Zulassung gemachten Einschränkung allerdings nur dann, wenn ein neu aufgetretener oder fortschreitender Krankheitsverlauf belegt sei. Angesichts des fortschreitenden Krankheitsverlaufes und der Notwendigkeit einer baldigen Behandlung sei es nicht gerechtfertigt, wegen der Frage, ob am rechten Auge derzeit von einem neu aufgetretenen oder fortschreitenden Krankheitsverlauf gesprochen werden könne, die Sache zu vertagen und darüber ein ärztliches Gutachten einzuholen. Da es sich bei dem Präparat Visudyne um ein Fertigarzneimittel handele, für das das Arzneimittelrecht eine Zulassung vorschreibe, sei der Nachweis der Unbedenklichkeit und der Wirksamkeit des Medikamentes in dem Anwendungsgebiet der subfovealen CNV bei AMD nach der Gesetzessystematik bereits durch das arzneimittelrechtliche Zulassungsverfahren geführt. Einer Zertifizierung durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bedürfe es nicht. Es sei nicht Aufgabe des Bundesausschusses, zulassungspflichtige Arzneimittel für den Einsatz in der vertragsärztlichen Versorgung einer nochmaligen, gesonderten Begutachtung zu unterziehen und die arzneimittelrechtliche Zulassung durch eine für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland geltende Empfehlung zu ersetzen oder zu ergänzen. Es handele sich hier nur um eine medikamentöse Therapie und nicht zusätzlich um eine Laserbehandlung, so dass der Bundesausschuss nicht zur Prüfung der Methode in ihrer Gesamtheit berufen sei. Im Mittelpunkt der Behandlung der CNV stehe eindeutig die Verabreichung des Farbstoffs Verteporfin, der in dem Präparat Visudyne enthalten sei. Dieser Farbstoff werde mittels einer Infusion verabreicht, wobei die Verabreichung des Stoffes als solche vollkommen sinnlos wäre und keinerlei therapeutischem Zweck dienen könnte. Eine Verabreichung des Präparats habe überhaupt nur dann Sinn, wenn das Präparat, sprich der Farbstoff, anschließend durch eine Laserbehandlung aktiviert werde. Damit stehe fest, dass die zuständigen Arzneimittelinstitute, die bereits die therapeutische Wirksamkeit des Präparates Visudyne bei der hier streitigen Indikation geprüft hätten, die Prüfung des Präparats ebenfalls jeweils nach entsprechender Laseraktivierung hätten vornehmen müssen. Andernfalls hätte eine arzneimittelrechtliche Prüfung überhaupt nicht erfolgen können, denn die bloße Verabreichung des Präparates sei, wie gesagt, unsinnig. Wenn bei dieser Sachlage nach Arzneimittelrecht eine Zulassung ausgesprochen worden sei, beziehe sich diese deshalb auf das mittels Laserbehandlung aktivierte Medikament. Eine entsprechende Laserbehandlung sei bei den Prüfungsschritten immer bereits mitgedacht und mitgeprüft. Bei dieser Sachlage halte die Kammer eine zusätzliche und nochmalige Prüfung des Behandlungsschritts „Laseraktivierung“ durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für nicht zulässig. |
|
| | Hiergegen hat die Beklagte am 17.10.2003 Berufung eingelegt. Sie bringt vor, es sei hier eine Bewertung als besondere Behandlungsmethode vorzunehmen, da bei der PDT der Arzneimitteleinsatz des Präparats Visudyne mit einer neuartigen Laserbehandlung zusammentreffe. Es gehe nicht nur um die bloße Verabreichung des im übrigen zugelassenen Arzneimittels, sondern um die kombinierte Behandlung, Verabreichung des Präparates und anschließende Laserbehandlung, durch die der Farbstoff, der in dem Präparat enthalten sei, aktiviert werden solle. Dementsprechend habe der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die neue Therapieform auch bewertet und - diagnoseabhängig - in die Anlage A aufgenommen. Diese Diagnosen der Anlage A lägen hier nicht vor. |
|
|
|
| | das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10. September 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
|
|
|
| | die Berufung zurückzuweisen. |
|
| | Er trägt ergänzend vor, es handele sich durch den Lasereinsatz um keine neue Therapieform. Der Laser werde in vielen Bereichen der Medizin eingesetzt. Er sei also durchaus keine neue medizinische Leistung. Im übrigen betrage seine Sehschärfe links 0,1 partiell, dies bedeute, dass links die Sehschärfe nicht insgesamt unter 0,1 liege. |
|
| | Die Beklagte hat eine Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 27.08.2003 hinsichtlich der PDT bei einem Visus von 0,03 bzw. 0,05 vorgelegt. Dass der Visus bei der Erstbehandlung nicht kleiner als 0,1 sein dürfe, ergebe sich aus der Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur PDT (§ 7 Abs. 3a). Würden diese Qualitätserfordernisse nicht eingehalten, könne zwar eine Abrechnung zu Lasten der Kasse erfolgen, im Rahmen der Qualitätssicherungs-Überprüfung würde aber festgestellt werden, dass keine sachgerechte Indikationsstellung vorliege. Der Arzt müsse dann an weiteren Maßnahmen zur Sicherstellung der einzuhaltenden Qualitätsstandards teilnehmen. In letzter Konsequenz drohe als Sanktion der Entzug der Genehmigung zur Durchführung der PDT. |
|
| | Der Senat hat eine sachverständige Zeugenauskunft des Augenarztes Dr. E. eingeholt. Danach bestand beim Kläger im März 1999 eine Sehschärfe von rechts 1,0 und links 0,63. Im September 2001 sei eine beginnende Makulopathie mit zentraler Pigmentverschiebung festgestellt worden. Im Januar 2002 sei wegen dieses beidseitigen zentralen Netzhautleiden die Sehschärfe rechts auf 0,4 und links auf 0,8 abgefallen. Im September 2002 habe er die Sehschärfe rechts mit 0,2 und links mit 1/25 gemessen. Der Kläger sei daraufhin auf seinen Wunsch hin in der Augenklinik K. vorgestellt worden. Die Diagnose habe gelautet: Rechtes Auge zentrale Netzhautnarbe, linkes Auge feuchte Makuladegeneration. Im November 2002 habe der Kläger über eine starke Sehverschlechterung in der Nähe geklagt. Rechts habe der Visus 0,16 und links 1/15 betragen. Eine letzte Untersuchung im Juli 2003 habe eine Sehschärfe rechts mit 0,1 und links nur noch mit Lichtschein und richtiger Projektion ergeben. |
|
| | Des weiteren hat der Senat eine Äußerung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, Arbeitsausschuss „Ärztliche Behandlung“ eingeholt. Danach hat der Bundesausschuss die zusammengesetzte Leistung (Verabreichung eines Medikaments und Applikation von Licht mittels eines nicht-thermischen Diodenlasers) als neue Methode im Sinne der Richtlinien zur Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden aufgefasst und entsprechend dem ihm vorliegenden Antrag eine Überprüfung durchgeführt. Hinsichtlich der altersabhängigen feuchten Makuladegeneration mit subfoveolärer klassischer CNV sei der Bundesausschuss mit Beschluss vom 16.10.2000 zum Ergebnis gekommen, dass die PDT bei dieser Diagnose in die vertragsärztliche Versorgung aufgenommen und der Anlage A der BUB-Richtlinien zugewiesen werde. Mit Datum vom 18.09.2003 liege dem Ausschuss ein ergänzender Antrag zur Prüfung über weitere Indikationen vor: PDT bei subfoveolärer chorioidaler Neovaskularisationsmembran bei Myopie, PDT bei rein okkulter CNV bei AMD, PDT bei juxtafoveolärer CNV und PDT bei sekundärer CNV nach Chorioretinitis unklarer Genese. Mit der Veröffentlichung des Beratungsthemas sei den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der jeweiligen Therapierichtung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Derzeit werde die Veröffentlichung des ergänzten Antrags vorbereitet. |
|
| | Prof. Dr. A., Städtisches Klinikum K., hat auf Nachfrage mitgeteilt, die vorgeschlagene Therapie mit PDT sei aus mehreren Gründen keine Kassenleistung. Die chorioidale Neovaskularisation am rechten Auge sei okkult und somit nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Die chorioidale Neovaskularisation am linken Auge sei zwar klassisch, jedoch sei die Sehschärfe unterhalb der Grenze (0,1) gelegen, so dass auch hier keine Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenkasse vorgelegen habe. |
|
| | Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. |
|
| | Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen. |
|