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Streitig ist die Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
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Die 1949 geborene Klägerin war bis 31.12.1999 bei der Fa. IBM Deutschland Informationssysteme GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Ziff. 2 der Auflösungsvereinbarung erhielt die Klägerin nach dem gültigen Frühpensionierungsprogramm 1999 ab 01.01.2000 folgende Leistungen:
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| 2.1 Vorgezogene IBM-Altersrente gemäß den Bestimmungen des IBM-Versorgungswerkes brutto |
DM 1.162,-- |
| 2.2 Subvention des versicherungsmathematischen Abzuges |
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| brutto |
DM 569,-- |
| 2.3 Befristetes Überbrückungsgeld |
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| brutto |
DM 3.875,-- |
| 2.4 Befristeter Sozialversicherungszuschuss |
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| brutto |
DM 600,-- |
| unter dem Vorbehalt der Nachberechnung nach dem 31.12.1999 |
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| monatliche Gesamtleistung brutto |
DM 6.206,-- |
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Nach Ziff. 4 der Vereinbarung erklärte der Mitarbeiter mit Annahme dieses Angebots sein Einverständnis zum Angebot Frühpensionierungsprogramm 1999. Zugleich akzeptierte er damit die Bedingungen des Merkblattes zum „Frühpensionierungsprogramm 1999“.
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Vom 01.02. bis 24.03.2000 und vom 01.07.2000 bis 07.11.2001 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld und war deshalb pflichtversichertes Mitglied der Beklagten.
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Mit Bescheid vom 10.12.2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, während der Zeit vom 01.02. bis 24.03.2000 und vom 01.07.2000 bis 07.11.2001 sei sie als Bezieherin von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz pflichtversichert. Während der Pflichtversicherung unterliege ihr Versorgungsbezug von der IBM Deutschland Informationssysteme GmbH (seit 01.01.2000) der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 226 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 57 SGB XI. Für die Zeit vom 01.02.2000 bis 24.03.2000 und vom 01.07.2000 bis 07.11.2001 sei eine Forderung von DM 1.935,58 ermittelt worden. Die Beklagte fügte als Anlage eine Ermittlung der Beiträge unter Einbeziehung der von der Fa. IBM Deutschland gezahlten Versorgungsbezüge bei.
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Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, weder in den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen der Beklagten noch in der Informationsbroschüre der Bundesanstalt für Arbeit „Merkblatt für Arbeitslose“ werde darauf hingewiesen, dass während des Bezugs von Arbeitslosengeld zusätzliche Einnahmen der KV/PV-Pflicht unterliegen. Unabhängig davon könne es wohl kaum zutreffen, dass monatliche Abfindungszahlungen während dieser Zeit zu Beitragsforderungen seitens der Krankenkasse führten, während eine einmalige Abfindungszahlung beim Ausscheiden aus einem Unternehmen unberücksichtigt bleibe. Auch sei ihr telefonisch von einem Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt worden, dass grundsätzlich keine rückwirkenden Beitragsforderungen vorgenommen würden. Ehemalige Kollegen, die ebenfalls im Rahmen eines Auflösungsvertrages aus dem Unternehmen ausgeschieden seien und monatliche Abfindungszahlungen erhielten, hätten während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld keine zusätzlichen Beitragsforderungen erhalten.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2002 gab die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin nicht statt: Die an den Erhalt von Versorgungsbezügen geknüpfte Beitragspflicht entstehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kraft Gesetzes und sei von der Kenntnis des Versicherten unabhängig, denn auch die Beitragsansprüche aus Versorgungsbezügen entstünden gemäß § 22 Abs. 1 SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorlägen. Die Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen zur Kranken- und Pflegeversicherung ergebe sich aus dem Gesetz, sie könne nicht umgangen werden. Eine Verjährung der Beitragsforderung sei bisher nicht eingetreten, auch seien die Beiträge nicht verwirkt. Die Klägerin sei während der Zeit vom 01.02. bis 24.03.2000 und vom 01.07.2000 bis 07.11.2001 als Leistungsbezieherin nach dem SGB III pflichtversichert gewesen. Bei Personen, deren Leistungen nach dem SGB III aus einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze berechnet würden, würden als Bemessungsgrundlage für die zu zahlenden Beiträge maximal 80% der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze gelten (Urteil des BSG vom 29.09.1997 - 8 RKn 4/97 -). Beiträge aus Versorgungsbezügen seien für die Betroffenen aus der Differenz zwischen dieser Bemessungsgrundlage und dem Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu erheben. Dem entsprächen die berechneten und zu entrichtenden Beiträge in Höhe von 989,65 EUR (DM 1.935,58).
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Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung der Beklagten handle es sich nicht um Versorgungsbezüge gemäß § 229 SGB V, vielmehr sei eine gesplittete Kapitalabfindung aus Gründen des Verlustes des Arbeitsplatzes anzunehmen. „Der Charakter der Leistung werde im übrigen aus dem Merkblatt zur Frühpensionierungsvereinbarung der ehemaligen Arbeitgeberin vorgelegt.“
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Die Beklagte trat der Klage entgegen. Zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen zählten die Renten der betrieblichen Altersversorgung. Hierzu gehörten die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Beschäftigungsverhältnisses zuflössen. Die Klägerin erhalte im Rahmen der Frühpensionierung einen Versorgungsbezug, der sich aus der regulären Betriebsrente und aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung zusammensetze. Beide Leistungen dienten der Versorgung und stellten daher einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug dar. Lediglich Leistungen aus betrieblichen Sozialplänen zählten nicht zu den Versorgungsbezügen, da sie einen Entschädigungscharakter hätten.
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Die Beklagte legte ein Schreiben der IBM Deutschland GmbH vom August 2002 vor, demzufolge die Klägerin zum 31.12.1999 im Rahmen einer Frühpensionierungsvereinbarung ausgeschieden sei und seit 01.01.2000 u.a. Leistungen aus dem Versorgungswerk (IBM Betriebsrente) und zusätzliche Zahlungen, die aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung zugesagt worden seien (s. beiliegendes Merkblatt), erhalte.
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Mit Urteil vom 26.11.2002, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 28.01.2003, wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird inhaltlich verwiesen.
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Dagegen richtet sich die am 27.02.2003 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie hält daran fest, dass es sich bei den Zahlungen des früheren Arbeitgebers, der Fa. IBM, nicht um Versorgungsbezüge, sondern richtigerweise um gesplittete Kapitalabfindungen handle, welche nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen des § 226 I SGB V gehörten. Die Zahlungen seien aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Fa. IBM geleistet worden, nachdem ihr Arbeitsplatz dort weggefallen sei. Ein vergleichbarer Arbeitsplatz habe nicht zur Verfügung gestanden. Unter Vermittlung des Betriebsrats sei sodann mit der Personalabteilung die Vereinbarung zur Zahlung von 70% bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehandelt worden. Wichtig sei insoweit, dass ausscheidende Mitarbeiter der IBM, welche die Einmalzahlung der Kapitalabfindung gewählt hätten, mit dieser Zahlung nicht zur Beitragspflicht herangezogen würden. Eine Ungleichbehandlung ergebe sich auch aus der deutlichen Schlechterstellung von Arbeitslosen bei Anwendung der herangezogenen Grundsätze zur Beitragspflicht. Je geringer die Bemessungsgrundlage, je weniger der Arbeitslose also verdient habe, desto höher würden Versorgungsbezüge anteilig belastet. Des weiteren sei nicht zu akzeptieren, dass bei demselben Prozedere Miet- und Zinseinkünfte nicht herangezogen würden. Auch hier finde eine Ungleichbehandlung statt. Darüber hinaus sei sie nicht darüber belehrt worden, dass ihre Einnahmen zur Berechnung der Beiträge herangezogen würden. Wäre sie entsprechend belehrt worden, hätte sie den ebenfalls möglichen Weg einer einmaligen Kapitalabfindung gewählt. Kollegen seien bei vergleichbaren Leistungen von anderen Krankenkassen nicht zur Zahlung herangezogen worden.
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das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. November 2002 sowie den Bescheid vom 10. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2002 aufzuheben.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, im Rahmen einer Frühpensionierung erhalte die Klägerin einen Versorgungsbezug, der sich aus der regulären Betriebsrente und aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung zusammensetze. Beide Leistungen dienten der Versorgung und stellten deshalb einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug dar.
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Der Senat hat eine Auskunft der Fa. IBM Deutschland GmbH eingeholt. Darin wird mitgeteilt, es habe die Möglichkeit bestanden, anstelle der monatlichen Überbrückungszahlung eine Kapitalleistung zu erhalten. Das Merkblatt Frühpensionierungsvereinbarung sei Bestandteil des Vertrages geworden. Für Februar und März 2000 und Juli 2000 bis November 2001 habe die Klägerin folgende Leistungen erhalten: EUR 596,68 Betriebsrente, EUR 292,46 VMA-Subvention, EUR 2.038,52 Überbrückungsgeld und EUR 306,78 SV-Zuschuss. Die Fa. IBM hat die Auflösungsvereinbarung, das für die Klägerin gültige Versorgungswerk der IBM Deutschland GmbH und das Merkblatt Frühpensionierungsvereinbarung - 70% Modell - 1999 beigefügt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
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