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Die Klage ist mit dem zuletzt nur noch gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 18.03.2001 auf Gewährung weiterer zwei Tage Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 2000 rechtswidrig war, in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Das auf Gewährung weiteren Zusatzurlaubes für das Urlaubsjahr 2000 gerichtete Begehren des Klägers hat sich bereits vor Klageerhebung durch Verfall des beanspruchten Urlaubs erledigt. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 sowie Abs. 2 S. 1 der Verordnung der Landesregierung über den Urlaub der Beamten und Richter in der Fassung vom 06.10.1981 (GBl. S. 521), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.02.2002 (GBl. S. 94) - UrlVO - ist der Erholungsurlaub - auch zusätzlicher Erholungsurlaub im Sinne von § 8 a UrlVO - grundsätzlich bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Erholungsurlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, so ist er bis zum 31. Juli des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Erholungsurlaub, der bis zum 31. Juli des folgenden Urlaubsjahres nicht angetreten ist, verfällt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Resturlaubsansprüche ohne Rücksicht auf die Gründe verfallen, aus denen der Resturlaub nicht rechtzeitig angetreten wurde (BVerwG, Urt. v. 25.02.1988, Buchholz 232.3, § 5 EUrlVO Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.10.1993 - 4 S 1619/93 -, NVwZ 1995, 189). Der Anwendung der Verfallsregelung kann der Kläger also nicht entgegenhalten, die Beklagte habe seinen Antrag auf Gewährung weiteren Zusatzurlaubs rechtswidrig abgelehnt. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 30.07.2001, mit dem sein Antrag auf Gewährung weiterer zwei Tage Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 2000 abgelehnt worden war, ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr anzuerkennen (vgl. dazu Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 113 Rdnr. 102 m. w. N.). Der Kläger begehrt auch für die auf das Urlaubsjahr 2000 folgenden Urlaubsjahre zusätzlichen Erholungsurlaub wegen geleisteten Schichtdienstes; die hierfür maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse haben sich seit dem Jahr 2000 nicht geändert, was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt.
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Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Dem Kläger standen für das Urlaubsjahr 2000 zwei weitere Tage zusätzlichen Erholungsurlaubs zu, so dass sich die mit Bescheid vom 30.07.2001 ausgesprochene Ablehnung des darauf gerichteten Begehrens als rechtswidrig erweist.
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§ 8 a Abs. 3 UrlVO ist auf den Kläger ungeachtet dessen anwendbar, dass § 8 a Abs. 8 UrlVO eine Sonderregelung für Beamte der Feuerwehr (und des Wachdienstes) trifft; denn diese Regelung ist, wie ihre - verfassungskonforme - Auslegung ergibt, nicht abschließend.
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Dass § 8 a Abs. 8 UrlVO die Anwendung des Abs. 3 der Vorschrift im vorliegenden Fall nicht sperrt, ergibt sich allerdings nicht aus den vom Kläger hierfür angeführten Gründen. Er ist der Auffassung, § 8 a Abs. 8 UrlVO sei eine Sonderregelung nur für diejenigen Beamten der Feuerwehr, die nach einem Schichtplan eingesetzt seien, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsehe. § 8 a Abs. 8 S. 2 UrlVO nehme mit den Worten „die diese Beamten leisten“ auf die in § 8 a Abs. 8 S. 1 UrlVO angesprochenen Feuerwehrbeamten, die im Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer leisteten, Bezug; die Anwendung des Satzes 2 sei auf diese Gruppe der Feuerwehrbeamten, zu der er nicht gehöre, beschränkt, so dass die Anwendung der Abs. 1 bis 7 eröffnet sei. Eine derartige Auslegung wäre jedoch erkennbar sinnwidrig; denn werden Schichten in dem in Abs. 8 Satz 2 näher bezeichneten zeitlichen Umfang geleistet, kann bereits nicht mehr davon gesprochen werden, dass nach dem Schichtplan für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorgesehen sind. Abgesehen davon knüpft § 8 a Abs. 8 UrlVO an die vom Verordnungsgeber bei Erlass der Regelung vorgefundenen Schichtdienstmodelle an, und es war gerade das Anliegen des Verordnungsgebers, den reinen 24-Stunden-Schichtdienst auf der einen Seite und den sogenannten „Mischdienst“ auf der anderen Seite einer unterschiedlichen Regelung zuzuführen (vgl. dazu das von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 09.01.1984 an das Regierungspräsidium Karlsruhe). Sinn macht somit nur eine Auslegung des § 8 a Abs. 8 S. 2 UrlVO, der zufolge sich die Worte „die diese Beamten leisten“ auf die in Abs. 8 S. 1 bezeichneten Beamten der Feuerwehr (und des Wachdienstes) insgesamt beziehen.
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Allerdings ist § 8 a Abs. 8 UrlVO entgegen der Auffassung der Beklagten keine abschließende pauschale Sonderregelung, die Ansprüche der Feuerwehrbeamten auf Zusatzurlaub nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 ausnahmslos ausschließt. Ein solches Ergebnis würde den Kläger im Verhältnis zu anderen Beamtengruppen und insbesondere auch zu anderen Feuerwehrbeamten benachteiligen, ohne dass eine derartige Ungleichbehandlung vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben könnte. Eine verfassungskonforme, an ihrer Entstehungsgeschichte orientierte und mit ihrem Wortlaut durchaus vereinbare Auslegung der Vorschrift ergibt vielmehr, dass § 8 a Abs. 8 UrlVO eine abschließende Sonderregelung nur für diejenigen Beamten der Feuerwehr darstellt, deren Schichtdienst zu einem nicht unerheblichen Anteil auch aus Bereitschaftsdienst mit entsprechend geringerer Inanspruchnahme besteht. Deutlich wird dies wiederum aus dem bereits erwähnten Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 09.01.1984, das als authentische Interpretation des Willens des Verordnungsgebers angesehen werden kann. Dass gemäß § 8 a Abs. 8 S. 1 UrlVO Beamte der Feuerwehr dann keinen Zusatzurlaub für Schichtdienst erhalten, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht, beruht danach auf der Einschätzung des Verordnungsgebers, dass der Grad der Belastung dieser Beamten insgesamt gesehen gering ist, da diese Schichten zu einem nicht geringen Teil aus Dienst in Bereitschaft bestehen. § 8 a Abs. 8 S. 2 UrlVO stellt sich demgegenüber als Pauschalregelung für diejenigen Feuerwehrbeamten dar, die im Regelfall keinen 24-Stunden-Schichtdienst leisten, sondern sogenannten „Mischdienst“ (beispielsweise 9 Stunden/15 Stunden/24 Stunden etc.) verrichten, wobei jedoch mindestens ¼ der Schichten kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden sein muss. Diese Beamten sind nach Einschätzung des Verordnungsgebers stärker belastet als die Beamten in einem reinen 24-Stunden-Schichtdienst, da die Zeiten mit geringer Inanspruchnahme anteilsmäßig kleiner werden, was es rechtfertigt, ihnen unter denen in § 8 a Abs. 8 S. 2 UrlVO bezeichneten Voraussetzungen für je fünf Monate geleisteten Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub zu gewähren. Allerdings besteht auch der Dienst der von § 8 a Abs. 8 S. 2 UrlVO erfassten Feuerwehrbeamten nach den vom Verordnungsgeber vorgefundenen Schichtdienstmodellen, an die die Regelung anknüpft, zu einem nicht unerheblichen Teil aus Bereitschaftsdienst, was es rechtfertigt, sie mit einer pauschalen Regelung unter Ausschluss der Anwendung der Abs. 1 bis 7 des § 8 a UrlVO abzufinden.
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Feuerwehrbeamte, die Schichtdienst in Vollarbeitszeit, also ohne anteilige Bereitschaftsdienstzeiten leisten, hat der Verordnungsgeber, wie sich wiederum aus dem Schreiben des Innenministeriums vom 09.01.1984 ergibt, erkennbar nicht im Blick gehabt. Dies dürfte darauf beruhen, dass derartige Schichtdienstmodelle bei Erlass der Regelung im November 1982 noch nicht existierten.
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Schichtdienst in der Feuerwehrleitstelle, wie ihn der Kläger verrichtet, ist demgegenüber, wie sich bereits aus dem von der Beklagten vorgelegten Dienstplanrahmen ergibt, Vollarbeitszeit ohne Bereitschaftsdienstzeiten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eindrucksvoll dargelegt, dass insbesondere auch der Nachtdienst, den er zusammen mit einem weiteren Kollegen verrichtet, seine ständige physische und psychische Präsenz erfordert, die lediglich von drei jeweils 20-minütigen Pausen innerhalb der 13-stündigen Nachtdienstschicht unterbrochen wird. Dies beruht darauf, dass die Feuerwehrleitstelle die Alarmierungsstelle sowohl für die Berufsfeuerwehr der Beklagten, als auch für neun freiwillige Feuerwehren der Ortsteile sowie für 70 freiwillige Feuerwehren der Gemeinden des Enzkreises ist. In die Feuerwehrleitstelle durchgestellt werden nachts außerdem bei der Verwaltung der Beklagten eingehende Anrufe, Störmeldungen der Kläranlage und der Verkehrsbetriebe sowie alle Rettungsdienstmeldungen und Nummer 112 - Notrufe. Nach einer Erhebung gehen in einem Zeitraum von 24 Stunden durchschnittlich 1000 Anrufe bei der Feuerwehrleitstelle der Beklagten ein. Aufgabe des Klägers ist es, die erforderlichen Einsätze in Notfällen zu koordinieren und zu entscheiden, in welcher Stärke Kräfte der Feuerwehr ausrücken.
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Aus diesen Angaben des Klägers, deren Richtigkeit die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, wird deutlich, dass auch in den von ihm geleisteten Nachtdienstschichten von bloßem Bereitschaftsdienst mit entsprechend geringerer Inanspruchnahme keine Rede sein kann. Bei dieser Sachlage stellte es eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung dar, ihn schlechter zu stellen als Beamte, die gemäß § 8 a Abs. 3 Nr. 4 UrlVO ohne weitere Voraussetzungen vier Arbeitstage Zusatzurlaub erhalten, wenn sie - wie er - mindestens 600 Stunden Nachtdienst geleistet haben. Eine willkürliche Ungleichbehandlung ergäbe sich indessen auch im Verhältnis zu denjenigen Feuerwehrbeamten im Dienst der Beklagten, deren Schichten, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, auch Bereitschaftsdienst umfassen; denn diese Beamten erhalten wie er zwei Tage Zusatzurlaub nach Maßgabe des § 8 a Abs. 8 S. 2 UrlVO, obwohl sie weniger stark als er belastet sind. Jedenfalls in Bezug auf die letztgenannte Vergleichsgruppe lässt sich eine Ungleichbehandlung des Klägers auch nicht mit einer Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Verordnungsgebers rechtfertigen; denn die Gruppe der in der Feuerwehrleitstelle eingesetzten Beamten ist im Verhältnis zu den anderen Feuerwehrbeamten im Dienst der Beklagten zu groß, um vernachlässigt werden zu dürfen.
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Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist es nach alledem geboten, den Kläger als von der Regelung in § 8 a Abs. 8 UrlVO nicht erfasst anzusehen; denn diese Regelung spricht nach ihrem erkennbaren Sinn und Zweck nur diejenigen Feuerwehrbeamten an, die einen nicht unerheblichen Teil ihrer Schichten in Gestalt eines weniger belastenden Bereitschaftsdienstes ableisten. Die Anwendung der Abs. 1 bis 7 des § 8 a UrlVO ist demzufolge eröffnet, was es geboten hätte, dem Kläger für das Urlaubsjahr 2000 antragsgemäß vier Tage zusätzlichen Erholungsurlaub zu gewähren.
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