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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
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Die 1951 geborene Klägerin ist die Witwe des 1948 geborenen und ... 1999 verstorbenen J M (M.). Dieser war seit 13 Jahren bei der F GmbH & Co. Metallbau Dach und Wand in R als angelernter Monteur und Schweißer beschäftigt. Am 25.05.1999 war er mit einem Arbeitskollegen, dem Zeugen H-P H (H.), mit Reinigungsarbeiten an der Fassade des Parkhauses am Tor 6 der A AG, N beschäftigt. Es waren von einer selbstfahrenden Hubbühne aus Farbflecken mit Verdünnung von der Aluminiumfassade zu entfernen. Hierzu fanden die für Universalverdünnungsmittel Brillux und Staufen Verwendung. Es handelt sich hierbei um entzündbare Stoffe der Gefahrenklassen A 2 bzw. A I. Eine Unterrichtung der Beschäftigten im Umgang mit diesen Reinigungsmitteln ist seitens der Firma F GmbH & Co. nicht erfolgt. Diese Kenntnisse wurden vorausgesetzt. Auf den Gebinden wird jeweils auf die Feuergefährlichkeit hingewiesen, die dem Zeugen H., der üblicherweise in der Werkstatt arbeitete, bekannt gewesen ist. Während M. die Reinigungsarbeiten durchführte, bediente H. den Steigerkorb. Gegen 09:30 Uhr brach auf dem Steigerkorb ein Feuer aus, ohne dass hierfür ein technisches Versagen in Betracht kam. Das Feuer entzündete die Kleidung von M. und H. Diese retteten sich aus dem Korb in das 3. Parkdeck, wo sie sich ihrer brennenden Kleidung entledigten. M. erlitt dabei Verbrennung III. Grades, insbesondere im Bereich beider Beine und Arme sowie im Gesäßbereich. Er wurde mit H. in die Berufsgenossenschaftliche(BG-) Unfallklinik L eingeliefert. Trotz intensivster Bemühungen entwickelte er ein protrahiertes Multiorganversagen, in dessen Folge er am 24.06.1999 verstarb (Auskunft der BG-Unfallklinik L vom 06.07.1999).
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Aufgrund der vom Arbeitgeber von M. erstatteten Unfallanzeige vom 27.05.1999 nahm die Beklagte die Ermittlungen auf und zog hierzu u. a. die Akten der Staatsanwaltschaft Heilbronn bei. Nach der darin enthaltenen Anzeige des Polizeireviers N vom 25.05.1999 lagen beim Eintreffen der Polizei auf dem Parkdeck zwei teilweise entkleidete Männer, die ärztlich versorgt wurden. Auf der letzten markierten Parkfläche vor dem Geländer (Nordostecke) lagen ein einzelner Sportschuh, in unmittelbarer Nähe eine Zigarettenkippe und Tabakreste. Die noch am Unfallort vernommene Zeugin P gab an, sie sei entlang der Ostseite des Parkhauses gegangen und habe gesehen, dass zwei Männer auf der Hebebühne in Höhe der 3. Parketage arbeiteten. Plötzlich habe sie jemand schreien gehört, sich umgedreht und gesehen, dass der Korb der Hebebühne voll in Flammen gestanden habe. Die Kleidung der beiden Männer hätte lichterloh gebrannt. Sie hätte gesehen, dass einer der beiden Männer über das Geländer ins Parkhaus gesprungen sei. Als sie, um zu helfen, auf dem 3. Parkdeck angekommen sei, hätten die Männer Teile der Kleidung sowie die Schuhe ausgezogen. Dem "leichter Verletzten" (gemeint ist H.) sei ein Handy aus der Tasche gefallen. Direkt neben dem anderen Mann habe ein Feuerzeug gelegen. Der Geschäftsführer H von der Firma F GmbH & Co. gab am 25.05.1999 an, M. und H. hätten bereits letzte Woche an zwei Tagen den gleichen Auftrag ausgeführt. Auf telefonische Anfrage am 30.06.1999 der Kriminalpolizei Heilbronn teilte Geschäftsführer H mit, dass er bisher zweimal die Gelegenheit gehabt habe, mit H. in der BG-Unfallklinik in L zu sprechen. H. habe ihm berichtet, dass M. und er sich auf der Hubarbeitsbühne befunden hätten. Er sei zunächst von M. abgewandt gewesen. Als er sich zu diesem umgedreht habe, sei M. mit einem brennenden Lumpen in der Hand dagestanden. Von einer Zigarette bzw. einem Feuerzeug habe H. nichts berichtet.
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H. gab in seiner schriftlichen Vorfallsschilderung vom 13.08.1999 gegenüber der Polizei an, er sei von M. abgewandt gestanden. Als er sich umgedreht habe, habe er bemerkt, dass M. einen brennenden Lappen in seinen Händen gehalten habe. Dieser habe den Lappen fallen lassen, welcher in den Korb gefallen sei. M. habe mit dem Schuh versucht, den brennenden Lappen auszutreten. Dabei sei es zu einer Entzündung gekommen und eine Stichflamme sei aus dem Behälter mit der Verdünnung herausgeschossen. Nach seiner Erinnerung habe M. eine Zigarette im Mund gehabt. Er könne sich das Entzünden des Lappens nur so erklären, dass M. mit dem Feuerzeug die Zigarette angezündet habe und mit der anderen Hand mit dem getränkten Lappen in den Bereich der Flamme gekommen sei, wobei sich der Lappen dann entzündet habe. Wie sich der Lappen entzündet habe, habe er nicht gesehen, da er sich zu diesem Zeitpunkt abgewandt und erst nach dem Herumdrehen den brennenden Lappen gesehen habe. Er könne sich noch daran erinnern, dass ein Sanitäter oder eine andere Person erklärt habe, dass M. noch das Feuerzeug in der Hand gehabt habe, als er auf dem Parkdeck gewesen sei.
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Der Boden des übrigen Parkhauses sei als "besenrein" anzusehen gewesen. Die DNA-Analyse ergab, dass der aufgefundene Zigarettenstummel von M. geraucht worden war (Gutachten des Kriminaltechnischen Instituts des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 04.05.2000).
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Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten teilte auf Anfrage unter dem 25.07.2000 mit, die Staufen Universal-Verdünnung sei in die VbF-Klasse A 1 (leicht entzündlich) eingruppiert, die Brillux Universal-Verdünnung 432 in die VbF-Klasse A 2 (entzündlich) eingestuft. Beide Gebinde seien entsprechend gekennzeichnet gewesen, bei der Brillux Universal-Verdünnung 432 sei das Gefahrensymbol "F" (Flammensymbol) nicht angebracht gewesen.
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Mit Bescheid vom 09.08.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aufgrund des Todes von M. ab. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Heilbronn sei davon auszugehen, dass die brennende Zigarette die Brandursache gewesen sei. M. sei damit aufgrund einer selbstgeschaffenen Gefahr verunglückt. Ein Arbeitsunfall sei somit zu verneinen.
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Zur Begründung ihres rechtzeitig eingelegten Widerspruchs wies die Klägerin darauf hin, dass als mögliche Entzündungsursachen auch ein defekter elektrischer Antrieb – des Steigerkorbs – in Betracht komme oder elektrostatisches Aufladen synthetischer Kleidung oder Schuhe. Auch könne eine Kollision der Hebebühne mit der Metallfassade des Parkhauses und dem damit verbundenen Funkenflug die Verdünnung in Brand gesetzt haben. Schließlich sei auch eine Entzündung durch die starke Sonneneinstrahlung selbst oder der damit verbundenen starken Erhitzung der Metallverkleidung des Parkhauses oder eine Selbstzündung in Betracht zu ziehen. Eine selbstgeschaffene Gefahr scheide aus. Der Fundort der Zigarettenkippe und des Feuerzeugs sprächen vielmehr dafür, dass M. auf dem Parkdeck selbst, etwa in einer Arbeitspause, geraucht habe. Dieser Geschehensablauf werde auch dadurch unterstützt, dass nach der Nahaufnahme der Zigarettenkippe diese ausgetreten worden sein müsse. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass M. nach seiner Inbrandsetzung noch die Zeit und Ruhe gehabt habe, die Zigarette auszutreten.
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Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2000 den Widerspruch der Klägerin zurück. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sei davon auszugehen, dass die brennende Zigarette die Brandursache gewesen sei. Andere Möglichkeiten seien nicht ersichtlich und auch nicht feststellbar. Das Verhalten von M. sei als äußerst leichtsinnig und fahrlässig einzustufen. Die leichte Entflammbarkeit der Verdünnungen sei ihm bekannt gewesen. M. habe in so hohem Maße vernunftwidrig und derart leichtsinnig gehandelt, dass dies eine selbstgeschaffene Gefahr darstelle.
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Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 06.12.2000 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Sie legte von Diplom-Physiker D, Physikalisch-technische Untersuchungen, das Gutachten vom 30.07.2001 vor. Darin hieß es, als Zündquellen kämen folgende Möglichkeiten in Betracht:
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| 1. |
| Der Brand könne theoretisch durch Rauchen von M. ausgelöst worden sein. Der örtliche und zeitliche Zusammenhang könnte vorgelegen haben. Aus der auf dem Parkdeck aufgefundenen Zigarettenkippe lasse sich eine derartige Schadensursache jedoch keinesfalls beweiskräftig ableiten. Wenn nämlich der Brand durch eine Zigarettenkippe ausgelöst worden wäre, wäre eher zu erwarten gewesen, dass sie danach entweder auf dem Parkplatz unterhalb der Hebebühne oder im Korb der Hebebühne selbst aufgefunden worden wäre, da sie wahrscheinlich im Augenblick des Unglücks fallen gelassen worden wäre. Durch die DNA-Analyse lasse sich zwar noch nachweisen, dass M. geraucht habe, nicht aber der Zeitpunkt, zu dem dies geschehen sei. Die Verursachung des Schadens durch Rauchen sei demnach eine rein theoretisch denkbare Möglichkeit, die durch das Ermittlungsergebnis nicht beweiskräftig gestützt werde. |
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| 2. |
| Eine Brandzündung durch elektrostatische Zündfunken: Es sei denkbar, dass sich M. im Zuge der Arbeiten elektrostatisch aufgeladen habe, da er kein geeignetes Schuhwerk getragen habe. Eine derartige Brandursache sei durchaus ähnlich wahrscheinlich wie eine Brandzündung durch das Rauchen selbst. |
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| 3. |
| Eine Brandzündung durch mechanisch erzeugte Funken: Aus der Ermittlungsakte sei nicht ersichtlich, ob zur Reinigung der Fassade außer einem Lappen auch noch andere Werkzeuge eingesetzt worden seien. Falls dies der Fall gewesen sei, sei davon auszugehen, dass ungeeignetes, d. h. funkenreißendes Werkzeug Verwendung gefunden habe. Nicht funkenreißendes Werkzeug setze nämlich Spezialanfertigungen voraus (z. B. aus dem Werkstoff Bronze), die nicht überall erhältlich seien. |
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Eine Brandzündung durch die elektrischen Einrichtungen der Hebebühne oder durch das Handy von H. sei dagegen wenig wahrscheinlich. Auch andere technische oder natürliche Zündquellen seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Ergänzend führte der Gutachter unter dem 18.01.2002 aus, das Anzünden einer Zigarette könne fraglos Lösungsmitteldämpfe zünden. Hingegen sei bei einer brennenden, nicht angesogenen sowie bei angesogener Zigarette eine Zündung kaum möglich, obwohl beim Ansaugen der Zigarette in der Glut Temperaturen von über 800° C gemessen worden seien. Zu diesem Komplex gebe es verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen, bei denen eine Zündung für die in diesem Verfahren in Frage kommenden Lösungsmittel nicht habe erreicht werden können (wohl aber eine Zündung von Dämpfen mit niedrigerer Mindestzündenergie). Der Vorgang des Aufbrechens der Zigarettenglut, etwa beim Abstreifen oder Herunterfallen der Glut, sei bis jetzt noch nicht so umfassend untersucht worden, als dass diese Zündmöglichkeit völlig sicher ausgeschlossen werden könne. Eine Verursachung durch Anzünden der Zigarette sei kaum möglich, da die Dämpfe schwerer seien als Luft, sich also allenfalls am Boden sammeln könnten, nicht aber in Kopfhöhe von M., wo ein derartiger Anzündversuch vermutet werde. Als einzige, praktisch nicht völlig sicher ausschließbare Möglichkeit verbleibe demnach das Abstreifen und Aufbrechen der Zigarettenglut in Anwesenheit von brennbaren Lösungsmitteldämpfen.
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Von der BG-Unfallklinik L zog das SG das Notarztprotokoll bei. Darin hieß es: "Beim Arbeiten mit Nitroverdünnung an Außenfassade 3. Obergeschoß im Hubkorb am Tor 6 Verpuffung (geraucht?). Beide Verletzte sind wohl aus Korb in Bauwerk gesprungen."
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Durch Urteil vom 02.05.2000 verurteilte das SG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, der Klägerin Hinterbliebenenrentenleistungen zu gewähren. Hierzu hieß es u. a., dafür, dass ein Versicherter infolge einer selbstgeschaffenen Gefahr einen Unfall erlitten habe, sei im vorliegenden Fall die Beklagte beweispflichtig. Hierbei sei der sog. Vollbeweis notwendig, d. h. es dürften keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass sich etwas so wie behauptet und nicht anders zugetragen habe. Die bloße Wahrscheinlichkeit oder gar die bloße Möglichkeit, dass sich ein Geschehen in bestimmter Weise abgespielt habe, reiche insofern nicht aus. Es könne nicht als nachgewiesen erachtet werden, dass M. während der Reinigungstätigkeit geraucht habe oder er beim Versuch, sich eine Zigarette anzuzünden, den Reinigungslappen in Brand gesetzt habe. Zwar habe der Zeuge H. etwas Ähnliches in seiner Unfallschilderung vom 13.08.1999 "nach seiner Erinnerung" bekundet. Demgegenüber habe H. bei zwei mit dem Geschäftsführer der Firma F GmbH & Co. H geführten Gesprächen nicht erwähnt, dass M. seiner Erinnerung nach geraucht habe. Diese Aussage des Zeugen sei nicht widerspruchsfrei, so dass sie letztlich nicht als Beweis dafür dienen könne, dass M. durch das Anzünden einer Zigarette den Reinigungslappen in Brand gesetzt und somit geradezu leichtfertig gehandelt habe. Auch gebe der Umstand, dass auf dem Parkdeck ein Feuerzeug und ein Zigarettenstummel, der laut einer durchgeführten DNA-Analyse von M. gestammt habe, herumgelegen hätten, keinen Anlaß, etwaige Zweifel bezüglich der Einwendungen der Beklagten, M. habe die Gefahr durch sein Rauchen selbst geschaffen, zu beseitigen. Gerade der Fundort der Zigarettenkippe sowie des Feuerzeugs sprächen dafür, dass M. auf dem Parkdeck – z. B. in einer Arbeitspause – geraucht habe. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass M., dessen Kleidung gebrannt habe, mit dem Feuerzeug in der Hand und der Zigarette im Mund über ein Geländer auf das Parkdeck geklettert sei. Schließlich sprächen auch die gutachterlichen Darlegungen von Diplom-Physiker D dafür, dass außer dem von der Beklagten behaupteten Rauchen durchaus noch andere Zündquellen in Erwägung zu ziehen seien, z. B. eine Brandzündung durch elektrostatische Zündfunken. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast habe die Beklagte die Nichterweislichkeit einer selbstgeschaffenen Gefahr zu tragen.
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Gegen das am 17.06.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.07.2002 Berufung eingelegt mit der Begründung, H. habe in seiner schriftlichen Aussage vom 13.08.1999 ausdrücklich erklärt, dass nach seiner Erinnerung M., als er den brennenden Lappen bemerkt habe, eine Zigarette im Mund gehabt habe. Ferner solle dieser noch auf dem Parkdeck das Feuerzeug in der Hand gehalten haben. Dies stimme mit der Aussage der Zeugin P überein, die sofort nach dem Unfall an die Unfallstelle gekommen sei und direkt neben M. ein Feuerzeug habe liegen sehen. Dieses Feuerzeug und eine Zigarettenkippe seien auf dem ansonsten besenrein vorgefundenen Boden des Parkdeckes von der Polizei sichergestellt worden. Die DNA-Analyse der Zigarettenkippe habe ergeben, dass sie von M. stamme. Die Argumentation, die Zigarette könne auch in einer Arbeitspause auf dem Parkdeck geraucht worden sein bzw. es würde jeglicher Lebenserfahrung widersprechen, daß M. mit dem Feuerzug in der Hand und der Zigarette im Mund über ein Geländer auf das Parkdeck geklettert sei, sei unzutreffend. Abgesehen davon, dass zum Unfallzeitpunkt erst mit der Arbeit begonnen und deshalb noch keine Pause gemacht worden sei, hätte eine solche Pause sicherlich nicht auf dem 3. Parkdeck des Parkhauses stattgefunden, sondern am Standort der Hubarbeitsbühne auf dem Boden, wo sich auch das Fahrzeug von M. befunden habe. Im Übrigen seien die beiden Verunglückten von der Hubarbeitsbühne auf das 3. Parkdeck abgesprungen und nicht dorthin geklettert. Dass hierbei M. die Zigarette in Mund und das Feuerzeug in der Hand behalten habe, sei keinesfalls lebensfremd, sondern dadurch zu erklären, dass sie im verkrampften Schockzustand möglichst schnell aus dem brennenden Korb hätten entkommen wollen. Für andere Zündquellen als das Rauchen einer Zigarette ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte. Der insoweit erwähnte elektrostatische Funken durch elektrostatische Aufladung der Kleidung wegen Tragens von nicht geeignetem Schuhwerk sei reine Spekulation und somit als Ursache des Unfalls nicht in Erwägung zu ziehen. Genauso wenig könne ein mechanischer Funken für den Unfall verantwortlich gemacht werden, da der Verunglückte nach den polizeilichen Ermittlungen die Fassade ausschließlich mittels Lappen und Verdünnung habe reinigen wollen. Es stehe somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der mit leicht entzündlicher Verdünnung getränkte Lappen des M. durch dessen Rauchen einer Zigarette entzündet habe. Dieses in hohem Maße vernunftwidrig gefährliche eigenwirtschaftliche Verhalten dränge die ausgeübte betriebliche Tätigkeit so stark zurück, dass die dem privaten Bereich entspringende selbstgeschaffene Gefahr die allein wesentliche Ursache des Unfalls darstelle.
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das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 02.05.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zutreffend sei das SG aufgrund des in der polizeilichen Ermittlungsakte festgestellten Sachverhalts nicht davon überzeugt gewesen, das M. überhaupt geraucht habe und es dadurch zu dem Schaden gekommen sei. Eine Tatsache sei nämlich nur dann bewiesen, wenn sie mit einem so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit vorliege, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifle. H. habe nicht gesehen, dass sich M. mit dem Feuerzeug eine Zigarette angezündet habe und mit der anderen Hand und dem getränkten Lappen in dem Bereich der Flamme gekommen sei. Gegenüber dem Geschäftsführer H habe H. keine Angaben über eine Zigarette bzw. ein Feuerzeug gemacht. Nach wie vor stehe nicht fest, wie diese Zigarettenkippe auf das 3. Parkdeck gekommen sei. Sie könne dort auch bereits vor Arbeitsbeginn geraucht worden sein. Die Beklagte ignoriere vollständig das vorgelegte Gutachten von Diplom Physiker D.
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Der Senat hat zunächst die Akten der Staatsanwaltschaft Heilbronn beigezogen und von H. die schriftlichen Angaben von Februar 2003 eingeholt. Darin hat H. angegeben, er wisse nicht mehr, wie M. am Unfalltag gekleidet gewesen sei. Vor dem Unfall sei eine Pause gemacht worden, während der M. geraucht habe. M. sei Raucher gewesen. Sie hätten sich an diesem Tag erstmals an dieser Arbeitsstätte aufgehalten. M. habe auch am Unfalltag während der Arbeit im Steigerkorb, auch unmittelbar vor der Verpuffung, geraucht. Wo die Arbeitspause gemacht worden sei, wisse er nicht mehr so genau, er glaube, sie hätten sie bei der Hebebühne gemacht.
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Von der Polizeidirektion H/Kriminalpolizei ist die Auskunft vom 11.03.2003 eingeholt worden. Darin heißt es, die an der Bergung von M. und H. beteiligten Einsatzkräfte der Werksfeuerwehr der Firma A AG sowie der Polizei könnten sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern. Der gefundene einzelne Sportschuh sei M. zuzuordnen gewesen, nachdem er sich bei dessen Asservaten befunden und von der Klägerin mit übernommen worden sei. Entgegen bisherigen Erkenntnissen habe sich das sichergestellte Einwegfeuerzeug direkt bei H. gefunden. Von der Zeugin Sch (früher P) sei beobachtet worden, wie sowohl Handy als auch Feuerzeug H. aus einer Tasche seiner brennenden Hose gefallen seien. Bei dem Feuerzeug handle es sich um ein Einwegfeuerzeug, das funktionsfähig sei und keine brandbedingten Beschädigungen aufweise. Beigefügt war die Niederschrift vom 11.03.2003 über die Vernehmung der Zeugin Sch. Darin gab die Zeugin u. a. an, sie erinnere sich heute noch daran, dass das Handy und das Feuerzeug der jüngeren Person aus der abgebrannten Hosentasche gefallen seien.
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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15.05.2003 u. a. vorgetragen, aus der Größe der Restzigarettenkippe, den geringen Tabakresten und daraus, dass der Filter verrußt gewesen sei, sei zwingend zu schließen, dass diese Zigarette geraucht und ausgetreten worden sei. Es sei nach wie vor unklar, wie die Kippe zu ihrer Fundstelle gekommen sei. Außerdem (so Schriftsatz vom 29.07.2003) sei bei M. keine Zigarettenschachtel gefunden worden.
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Im Erörterungstermin vom 02.12.2003 ist H. als Zeuge vernommen worden. Er hat u. a. angegeben, am Unfalltag habe schönes Wetter geherrscht. Es habe deshalb kein Grund bestanden, auf einem Parkdeck zu vespern. Die Feuergefährlichkeit der verwendeten Lösungsmittel sei ihm bekannt gewesen. Er sei sich auch sicher, dass M. diese Kenntnis gehabt habe. Er könne sich heute nicht mehr erinnern, ob M. überhaupt im Steiger geraucht habe. Soweit er im Februar 2003 die Frage, ob M. auch am Unfalltag während der Arbeit im Steigerkorb und ggfs. auch unmittelbar vor der Verpuffung geraucht habe, bejaht habe, habe er diese Frage falsch verstanden und habe gemeint, diese habe sich auf die Zeit vor Arbeitsbeginn bezogen. Normalerweise habe er kein Feuerzeug bei sich.
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Die Klägerin hat im Termin unter Vorlage des Tagebuchs von M. angegeben, dass sich dieser schon am 08.05.1999 in N aufgehalten habe, und dass dies nur im Parkhaus gewesen sein könne.
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Auf Anfrage hat die F GmbH & Co. bestätigt, dass M. am 06.05.1999 am Lüftergebäude und am Unfalltag am Parkhaus am Tor 6 bei der A AG in N tätig gewesen sei (Schreiben vom 15.12.2003). In ihrer vom Senat eingeholten Auskunft vom 02.01.2004 hat die Polizeidirektion H/Kriminalpolizei mitgeteilt, anhand der beigefügten Lichtbilder sei zu erkennen, dass es sich um eine abgebrannte und ausgetretene Zigarettenkippe gehandelt habe. Sie stelle sich als zunächst vollständige Zigarette dar, die, nachdem sie angezündet worden war, auf den Boden des Parkdecks gefallen sei und dort teilweise abgebrannt sein dürfte. Es sei ausgeschlossen, dass die Zigarette längere Zeit dort gelegen habe. Dies zeige sich daran, dass sich der Filter noch in seiner ursprünglichen runden Form darstelle und sich sowohl Filter als auch die Asche auf einer eng begrenzten Fläche befänden. Es sei nicht davon auszugehen, dass bereits mehrere Fahrzeuge darüber gefahren seien. Das Parkhaus sei am 03.03.1999 in Betrieb genommen und bis zum Unfalltag am 25.05.1999 seien keine Reinigungsarbeiten durchgeführt worden.
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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26.01.2004 abschließend ausgeführt, es könne nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Brand dadurch entstanden sei, dass M. geraucht habe.
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Demgegenüber hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.02.2004 ausgeführt, nach den jetzigen Erkenntnissen stehe fest, dass M. nur am Unfalltag am Parkhaus am Tor 6 tätig gewesen sei und auf der Ebene 3 dieses Parkhauses keine Arbeitspause eingelegt habe und die dort gefundene Zigarette bzw. das Feuerzeug von ihm stammten. Da die Zigarette nach den Feststellungen der Kriminalpolizei H erst auf dem Boden des Parkdecks abgebrannt sei, müsse M. mit der brennenden Zigarette im Mund auf das Parkdeck abgesprungen sein.
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Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
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