| | |
| |
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Regelleistung des Klägers wegen der stationären Behandlung bzw. der im Krankenhaus kostenfrei zur Verfügung gestellten Verpflegung abzusenken.
|
|
| |
Diese Einschätzung beruht auf folgenden Überlegungen:
|
|
| |
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere die Ernährung, Kleidung, Körperpflege, den Hausrat, die Haushaltsenergie, die Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Hierfür erhalten die Hilfebedürftigen nach § 20 Abs. 2 SGB II eine monatliche Pauschale in Höhe von 345,00 EUR.
|
|
| |
Somit weisen der Kläger bzw. seine Bevollmächtigte zu Recht darauf hin, dass dem SGB II eine Pauschalierung der Regelleistung zugrunde liegt. Hierdurch werden im Interesse einer Gleichbehandlung der Hilfebedürftigen und auch zur Verwaltungsvereinfachung die Besonderheiten des Einzelfalles weitgehend außer Acht gelassen und allen Hilfebedürftigen ein fester monatlicher Pauschalbetrag zur Verfügung gestellt (zu den hierbei auftretenden Zielkonflikten Münder, SGB II, 2. Auflage 2007, § 20 Rn. 11). Nur in eng umrissenen Ausnahmefällen (Mehrbedarfe nach § 21 SGB II bzw. Sonderleistungen nach § 23 SGB II) kann demnach eine sich an den Verhältnissen des Einzelfalles orientierende zusätzliche Leistung erbracht werden. Ansonsten können Hilfebedürftige auch dann keine höheren Leistungen erhalten, wenn im konkreten Einzelfall ein zusätzlicher, in der Regelleistung nicht enthaltener Bedarf anfällt oder wenn ausnahmsweise ein in der Regelleistung enthaltener Bedarf in größerer Höhe entsteht. Umgekehrt folgt hieraus aber auch, dass der Leistungsträger nicht berechtigt ist, die Leistung abzusenken, wenn ausnahmsweise einmal im Bereich der Regelleistung ein Teilbedarf entweder gar nicht oder nur in reduzierter Höhe anfällt. Das Wesen der Pauschalierung besteht gerade darin, solche Besonderheiten des Einzelfalles auszublenden. Daher mindert die Krankenhausverpflegung den Bedarf des Hilfebedürftigen im Rahmen des SGB II nicht (so auch SG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2007 - S 14 AS 2026/06).
|
|
| |
Im übrigen ist seit dem 01.08.2006 durch § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II ausdrücklich klargestellt, dass eine abweichende Festlegung der Bedarfe im Einzelfall ausgeschlossen ist.
|
|
| |
Nicht zuletzt ergibt ein Umkehrschluss aus § 7 Abs. 4 SGB II, dass stationäre Unterbringungen wenigstens bis zu einer Dauer von sechs Monaten bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende keine negativen Auswirkungen haben (so ausdrücklich SG Detmold, Beschluss vom 10.01.2006 - S 9 AS 237/05 ER).
|
|
| |
Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass in der Regelleistung ein Verpflegungsanteil von 38 % enthalten ist. Der entsprechende Betrag muss auch dann gezahlt werden, wenn die Verpflegung ausnahmsweise auf andere Art und Weise sichergestellt ist.
|
|
| |
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Voraussetzungen einer Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II gegeben wären. Hiernach sind - unter Berücksichtigung gewisser Freibeträge - Einkommen bzw. laufende Einnahmen auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt insoweit klar, dass alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) der Anrechnung unterliegen.
|
|
| |
Nach Auffassung des Gerichtes stellt jedoch die Verpflegung, die dem Kläger im Krankenhaus zur Verfügung gestellt wird, keine geldwerte Einnahme dar. Erforderlich für die Anrechnung ist nämlich, dass die entsprechende Sachleistung marktfähig ist. Dies folgt schon aus dem zitierten Gesetzeswortlaut, wonach nur solche Sacheinnahmen, die einen Geldwert haben, anrechnungsfähig sind. Zum anderen vermehrt sich das Vermögen des Klägers nicht, wenn er die im Krankenhaus angebotenen Mahlzeiten nicht wahrnimmt. Dem Kläger fehlt insoweit jede Möglichkeit, die entsprechenden Speisen zu „versilbern“ (zur Marktfähigkeit der Verpflegung im Krankenhaus auch SG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006 - S 9 AS 1557/06; anderer Ansicht LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.01.2007 - L 13 AS 14/06 ER).
|
|
| |
Abschließend ist daher festzustellen, dass die Beklagte unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt berechtigt ist, die kostenfreie Verpflegung, die der Kläger im Krankenhaus erhält, zum Anlass zu nehmen, die Regelleistung abzusenken (so auch Urteil der Kammer vom 23.02.2007 - S 9 AS 3703/06).
|
|
| |
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch eine verfahrensrechtliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides (hierzu § 48 Sozialgesetzbuch X - SGB X). Durch den stationären Aufenthalt ist nämlich in den Verhältnissen, die dem Leistungsbezug zugrunde liegen, keine wesentliche Änderung eingetreten.
|
|
| |
Obwohl der Beschwerdewert die Grenze von 500,00 EUR nicht erreicht, macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufung zuzulassen. Die aufgeworfene Rechtsfrage hat nämlich über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 144 SGG).
|
|
|
|