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Die zulässige Klage ist begründet. Der Beitragsbescheid der Bezirksärztekammer Nordbaden vom 05.09.2006 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.12.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Beiträgen zur Finanzierung der Aufgaben der Beklagten für das Beitragsjahr 2006 sind die §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HBKG) in der Fassung vom 16.03.1995 (GBl. S. 314) mit nachfolgenden Änderungen i. V. m. § 1 Abs. 2 der Umlageordnung der Beklagten - UO - i. d. F. vom 21.06.1996 (ÄBW 1996, 327; zuletzt geändert durch Satzung vom 28.12.2001, ÄBW 2002, 21). Danach knüpft die Beitragspflicht an die Kammerzugehörigkeit an. Mitglieder der Beklagten sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG alle Ärztinnen und Ärzte, die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes besitzen und die im Land ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben. Eine solche - die Beitragspflicht begründende - Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten liegt nicht vor. Denn er übt weder in ihrem Zuständigkeitsbereich einen ärztlichen Beruf aus, noch hat er dort einen die Mitgliedschaft vermittelnden (Haupt-)Wohnsitz.
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Das Heilberufe-Kammergesetz und die Umlageordnung der Beklagten definieren nicht, was unter der Ausübung des ärztlichen Berufs (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG) bzw. einer ärztlichen Tätigkeit (§ 3 Abs. 3 UO) zu verstehen ist. § 2 Abs. 5 Bundesärzteordnung (BÄO) kann zur Auslegung nicht herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift ist Ausübung des ärztlichen Berufs die Ausübung der Heilkunde unter der Berufungsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“. Diese Vorschrift bezieht sich auf die Berufszulassung. Die Bundesärzteordnung regelt insbesondere, welche Tätigkeiten die Approbation als Arzt erfordern und welche Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation erfüllt sein müssen. Sie betrifft nicht Regelungsbereiche berufständischer Art wie das Kammerrecht. Das Heilberufe-Kammergesetz grenzt demgegenüber den Kreis derjenigen ab, die in einer öffentlichen Berufsvertretung zwangsweise körperschaftlich verbunden sind. Der mit der Zwangsmitgliedschaft verbundene Eingriff in Artikel 2 Abs. 1 GG ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Körperschaft legitime öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Es liegt daher nahe, für die Begründung der Mitgliedschaft und damit der Beitragspflicht die der Beklagten durch § 4 HBKG zugewiesenen Aufgaben in den Blick zu nehmen. Dies sind insbesondere die Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammermitglieder und die Beratung und Unterstützung der zuständigen öffentlichen Stellen in Fragen der Normsetzung und der Verwaltung sowie die Benennung von Sachverständigen. Diese Aufgaben kann die Beklagte nur erfüllen, wenn sie die Erfahrungen der Ärzte aus allen Tätigkeitsbereichen - nicht nur der Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 2 Abs. 5 BÄO - nutzbar machen kann. Im Anwendungsbereich des Heilberufe-Kammergesetzes ist daher von einem weiten Begriff der Ausübung des ärztlichen Berufes auszugehen (vgl. zur Auslegung des Begriffs der Berufsausübung als Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft in Heilberufekammern: BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, NJW 1997, 814; Urt. v. 25.11.1971, NJW 1972, 350; OVG Saarland, Urt. v. 23.08.2006, MedR 2007, 121). Falls wegen der Eigenart ihrer beruflichen Tätigkeit Mitglieder typischerweise nur einen wesentlich geringeren Vorteil aus der Kammertätigkeit ziehen können als die Berufsangehörigen, auf deren Belange die Kammeraufgaben in erster Linie zugeschnitten sind, ist diesem Umstand bei der Beitragsbemessung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, a.a.O.; Urt. v. 26.01.1993, BVerwGE 92, 24).
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Ausgehend hiervon hat die Rechtsprechung als Ausübung des ärztlichen Berufs bzw. als ärztliche Tätigkeit im Sinne des Kammerrechts auch folgende Tätigkeiten angesehen: Forschung und Lehre an Hochschulen und Universitäten (BVerwG, Urt. v. 26.01.1993, a.a.O.; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschl. v. 21.03.2003 - 2/03 -, juris; Nieders.OVG, Urt. v. 23.09.1988, MedR 1989, 104; OVG Lüneburg, Urt. v. 09.12.1959, OVGE 15, 377; VG Gießen, Urt. v. 25.02.2002, MedR 2002, 523), Arzt im öffentlichen Dienst und in der Gesundheitsverwaltung (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971, a.a.O.; Nieders.OVG, Urt. v. 02.07.2003, MedR 2003, 643; Beschl. v. 09.12.2002, NVwZ-RR 2003, 664; Urt. v. 13.12.2001, MedR 2002, 477; Urt. v. 06.09.1996 - 8 L 728/95 - juris; VG Göttingen, Urt. v. 14.09.2005 - 1 A 207/04 - juris; VG Schwerin, Urt. v. 15.07.1999 - 8 A 896/94 - juris), wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Pharmaindustrie (BVerwG, Beschl. v. 27.04.1990, NJW 1990, 2335; VG Berlin, Urt. v. 16.11.2005 - 14 A 85.03 - juris), Vorstandstätigkeit bei der Ärztekammer (VG Berlin, Urt. v. 20.04.2005 - 14 A 109.01 - juris).
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Dementsprechend führt auch der Meldebogen der Beklagten als Arten ärztlicher Tätigkeit beispielsweise die Bereiche Behörden, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Arbeitsmedizin und Pharmaindustrie auf. Darüber hinaus bestimmt § 3 Abs. 3 der erstmals für das Beitragsjahr 2007 anwendbaren Beitragsordnung der Beklagten vom 16.08.2006 (ÄBW 2006, 427) präziser als noch der für das Beitragsjahr 2006 geltende § 3 Abs. 9 UO, dass Kammermitglieder, die vorwiegend theoretisch-wissenschaft-lich oder organisatorisch-administrativ tätig sind, insbesondere an Hochschulen oder in vergleichbaren wissenschaftlichen Einrichtungen in theoretischen Fächern oder in der Grundlagenforschung, im öffentlichen Gesundheitsdienst, in Körperschaften und Verbänden im Gesundheitswesen oder anderen Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung, in der Industrie oder bei Fachmedien und keine ärztliche Nebentätigkeit ausüben, 80 Prozent des jeweiligen Beitrags entrichten.
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Ist somit davon auszugehen, dass auch die Tätigkeit eines approbierten Arztes, die nicht Ausübung der Heilkunde im Sinne der Bundesärzteordnung ist, eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Kammerrechts sein kann, entbindet dies allerdings nicht von der Prüfung im Einzelfall, ob sie sich tatsächlich als Ausübung des ärztlichen Berufs darstellt. Denn nicht jede Tätigkeit eines Approbierten ist eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Kammerrechts, die eine Zwangsmitgliedschaft und damit Beitragspflicht zur Folge hat. Für die erforderliche Abgrenzung zu „berufsfremden“ Tätigkeiten enthalten die Beitragsordnungen bzw. Satzungen der Ärztekammern der Bundesländer zum Teil unterschiedliche Kriterien, die sich als norminterpretierende Regelungen des Begriffs der ärztlichen Berufsausübung im Sinne der jeweiligen Kammergesetze darstellen. So ist nach § 2 Abs. 2 S. 1 der ab dem Beitragsjahr 2007 anwendbaren Beitragsordnung der Beklagten vom 16.08.2006 ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die der Arzt aufgrund der ihm erteilten Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde am Menschen ausübt sowie darüber hinaus jede weitere Tätigkeit, die er unter Verwendung seiner durch die ärztliche Ausbildung erworbenen medizinischen Fachkenntnisse ausübt, unabhängig davon, ob es sich um eine Haupt- oder Nebentätigkeit handelt. Demgegenüber ist im Bereich der Ärztekammer Bremen eine ärztliche Arbeit jede berufliche Arbeit, für die eine ärztliche Approbation erforderlich ist oder die von einer Ärztin oder einem Arzt ausgeübt wird, weil sie aufgrund ihrer ärztlichen Qualifikation damit beauftragt worden sind (vgl. § 19 der Satzung). Weitergehend sieht die Landesärztekammer Hessen (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 der Hauptsatzung) als ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit an, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mit verwendet werden oder werden können. Hiervon ausgenommen sind nur berufsfremde Tätigkeiten, die in keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und den medizinischen Fachkenntnissen stehen. Diese Abgrenzungskriterien basieren allerdings auf Formulierungen der Rechtsprechung zu besonderen Fallkonstellationen, die nicht ohne Weiteres auf alle Sachverhalte übertragen werden können.
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Für die Beurteilung, ob der Kläger den ärztlichen Beruf ausübt, ist auf seine konkrete Tätigkeit abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, a.a.O.). Zwar ist er in einem Bereich tätig, der - im weitesten Sinne - etwas mit Medizin zu tun hat. Die Biotechnologie nutzt Erkenntnisse aus Biochemie, Mikrobiologie und Verfahrenstechnik für die Produktion bestimmter Stoffe. Die moderne Biotechnologie, die vor allem mit Methoden der Gentechnik und der Mikrobiologie arbeitet, befasst sich als sogenannte rote Biotechnologie (medizinisch-pharmazeutische Biotechnologie) mit der Herstellung von Medikamenten und Diagnostika (vgl. Stichwort „Biotechnologie“ bei www.wikipedia.org). Dass der Kläger in einem Bereich arbeitet, in dem auch medizinische Kenntnisse verwendet werden, rechtfertigt aber nicht zwangsläufig den Schluss, dass er dort auch seinen Beruf als Arzt ausübt beziehungsweise er dort ärztlich tätig ist. Entscheidend kommt es auf die konkret ausgeübte Tätigkeit an.
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Dabei geht die Kammer von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger nimmt bei einem sogenannten roten Biotechnologieunternehmen die Funktion des „Chief Executive Officer“ wahr. Der Chief Executive Officer (CEO) ist im englischsprachigen Raum die Bezeichnung für den alleinigen Geschäftsführer oder Vorstand eines Unternehmens oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung oder des Vorstands. Im Zuge der Internationalisierung von Unternehmen wird diese Bezeichnung vermehrt auch von Organisationen im deutschsprachigen Raum verwendet. Für Personen, die in deutschen Unternehmen arbeiten, stellt die Bezeichnung CEO nur einen Zusatz dar und hat keine besondere rechtliche Bedeutung (vgl. Stichwort „Chief Executive Officer“ bei www.wikipedia.org). Der Kläger übt rechtlich den Beruf eines Vorstandsvorsitzenden einer deutschen Aktiengesellschaft aus; seine Aufgaben richten sich nach §§ 76 AktG. Im Rahmen dieser Funktion plant und implementiert er nach der von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellenbeschreibung die Vision, die strategischen Ziele und Vorhaben des Unternehmens. Er steckt die operativen Ziele ab. Ihm obliegen die Führung und Leitung des Unternehmens zur Umsetzung der Firmenphilosophie, der Aufgaben, der Strategien sowie der jährlichen Ziele und Zielsetzungen. Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. L. hat die ausschließliche Zuständigkeit für die wissenschaftliche Seite des Unternehmens und alle damit verbundenen pharmakologischen und medizinischen Fragen. Seit 2006 beschäftigt das Unternehmen darüber hinaus einen eigenen „Chief Medical Officer“ (CMO). Dieser ist als medizinischer Direktor für alle beim Unternehmen auftretenden medizinischen Fragen zuständig und soll die unter Federführung von Prof. Dr. L. entwickelten Wirksubstanzen in klinische Studien umsetzen. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass für die von ihm wahrzunehmenden administrativen Aufgaben und Managementtätigkeiten eine Approbation nicht erforderlich sei und die Aufgabe eines CEO bei vergleichbaren Biotechnologieunternehmen daher auch von Nichtmedizinern wahrgenommen werde. Dass eine konkrete Tätigkeit auch von einem Nichtapprobierten ausgeübt werden kann, steht zwar nicht von vornherein der Annahme der Ausübung des ärztlichen Berufes entgegen (BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, a.a.O.); erforderlich ist dann aber eine tragfähige Begründung, warum in einem solchen Fall dennoch eine ärztliche Tätigkeit zu bejahen ist. Diese ergibt sich im Falle des Klägers nicht daraus, dass er - so die Beklagte - seine im Medizinstudium erlangten Fachkenntnisse bei seiner Tätigkeit jedenfalls mit verwende. Selbst wenn dies möglich sein sollte, reicht dies nicht aus, um seine Tätigkeit als CEO als ärztliche Tätigkeit beziehungsweise als Ausübung des ärztlichen Berufes einzustufen. Davon kann erst dann ausgegangen werden, wenn die Tätigkeit ihr Gepräge gerade durch die Anwendung oder (Mit-)Verwendung von ärztlichem Wissen erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, a.a.O.). Bei Tätigkeiten in medizinischer Forschung und Lehre und im Gesundheitswesen liegt dies auf der Hand. Auch bei einem Medizinjournalisten, der wissenschaftliche Artikel in einer medizinischen Fachzeitschrift oder ein Lehrbuch für Mediziner verfasst, ist diese Voraussetzung gegeben. Ebenso kommt es bei Vorstandstätigkeiten in den Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Erfüllung sämtlicher Aufgaben, an denen der Vorstand in der einen oder anderen Form stets beteiligt ist, auf Bewertungen von Lebensvorgängen aus spezifisch ärztlichem Blickwinkel an, die entsprechende Kenntnisse erfordern (vgl. VG Berlin, Urt. v. 20.04.2005, a.a.O.). Die Tätigkeit eines Vorstandsvorsitzenden in einem Biotechnologieunternehmen oder in der pharmazeutischen Industrie wird demgegenüber durch die (Mit-)Verwendung von ärztlichem Wissen nicht in einer Weise geprägt, dass man noch von der Ausübung des ärztlichen Berufes im Hinblick auf diese Tätigkeit sprechen könnte. Ärztliche Tätigkeiten im Bereich der pharmazeutischen Industrie finden sich insbesondere im Bereich der klinischen Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln, der Arzneimittelsicherheit und der wissenschaftlichen Information (vgl. insbesondere § 40 AMG; § 63 a AMG [Stufenplanbeauftragter]; § 74 a AMG [Informationsbeauftragter]). Daher bietet auch die Deutsche Gesellschaft für Pharmazeutische Medizin e.V. approbierten Ärzten in den Bereichen Arzneimittelprüfung, Arzneimittelsicherheit und Arzneimittelinformation Fortbildungsmaßnahmen an (vgl. www.dgpharmed.de). Eine Mitgliedschaft dieser im Bereich der Biotechnologie und pharmazeutischen Industrie tätigen approbierten Ärzte bei der Beklagten ist zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben geboten und rechtfertigt daher ihre Einbeziehung in den sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG ergebenden Kreis der Kammerangehörigen. Dies gilt aber nicht für den ausschließlich im administrativen und Managementbereich als Vorstandsvorsitzender tätigen approbierten Arzt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die bei der Beklagten gebildete Ethikkommission nach § 5 HBKG und die ihr obliegenden Aufgaben. Die Tätigkeit von Ethikkommissionen hat vor allem in Zusammenhang mit der klinischen Prüfung von Arzneimitteln Bedeutung. Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf nach § 40 AMG bei Menschen grundsätzlich nur begonnen werden, wenn diese zuvor von einer nach Landesrecht gebildeten unabhängigen Ethikkommission zustimmend bewertet worden ist. Darüber hinaus obliegt der Ethikkommission die Beratung der Kammermitglieder. Diese knüpft an die in § 30 Abs. 4 HBKG normierte Berufspflicht an, sich vor der Durchführung klinischer Versuche am Menschen durch eine Ethikkommission beraten zu lassen. Zwar führt auch das Unternehmen, das der Kläger als Vorstandsvorsitzender vertritt, klinische Studien zur Prüfung von Arzneimitteln durch oder bereitet solche vor. Daraus ergibt sich jedoch für den Kläger als approbierten Arzt keine - eine Mitgliedschaft bei der Beklagten rechtfertigende - Pflicht, sich von der Ethikkommission beraten zu lassen. Denn Adressat dieser Beratung ist der handelnde Arzt, dem die Entscheidung über die ethische Vertretbarkeit seines Tuns obliegt. Dies ist der nach §§ 40, 4 Abs. 25 AMG für die klinische Studie verantwortliche Prüfer, nicht aber der Kläger.
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Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, wer im Sinne des § 2 Abs. 1 HBKG einen ärztlichen Beruf ausübt, grundsätzliche Bedeutung hat.
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