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| | 1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
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| | Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei einer PA einerseits bzw. der Bestimmung des Beginns einer AP andererseits um jeweils selbständige Verwaltungsakte (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1986 I R 49/83, BFHE 149, 104,BStBl II 1987, 408; vom 18. Oktober 1988 VII R 123/85, BFHE 154, 446, BStBl II 1989, 76 und vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483; BFH-Beschluss vom 25. September 1987 IV B 60/87, BFH/NV 1989, 13). |
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| | a) Soweit sich die Klage gegen die PA vom 11. Dezember 2006 richtet, ist sie als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. |
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| | Nach § 193 Abs. 1 AO ist eine AP zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind. Bei diesem Personenkreis ist eine AP zulässig, ohne dass das Gesetz deren Anordnung von weiteren Voraussetzungen abhängig macht (vgl. BFH-Urteile vom 13. März 1987 III R 236/83, BFHE 149, 399, BStBl II 1987, 664 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. - und vom 2. September 1988 III R 280/84, BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4). Da die Finanzbehörden bei der vorgegebenen Personalausstattung nicht in allen Fällen, in denen dies nach § 193 Abs. 1 AO zulässig wäre, auch tatsächlich eine AP durchführen können, müssen sie die zu prüfenden Steuerpflichtigen auswählen (vgl. BFH-Urteile vom 5. November 1981 IV R 179/79, BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208 und vom 2. September 1988 III R 280/84, BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4). Ob eine Prüfung tatsächlich angeordnet wird, liegt deshalb auch bei routinemäßigen Außenprüfungen im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamts (vgl. bereits BFH-Urteil vom 24. Oktober 1972 VIII R 8/69, BFHE 108, 143, BStBl II 1973, 275). Die Finanzgerichte können deshalb den Erlass einer PA gemäß § 102 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) nur daraufhin überprüfen, ob die Ermessensgrenzen überschritten sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Fehler bei der Ausübung des Entschließungs- und/oder des Auswahlermessens wurden von der Klägerseite nicht behauptet und sind auch sonst nicht erkennbar. |
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| | Auch ist die PA nicht wegen Eintritts von Festsetzungsverjährung bezüglich des Besteuerungszeitraums 2001 rechtswidrig geworden. |
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| | Zwar kann eine PA nach der Rechtsprechung des BFH durch Ablauf der regulären Festsetzungsfrist rechtswidrig werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Festsetzungsfrist ausnahmsweise noch nicht abgelaufen sein könnte (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 2003 IV R 30/01, BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827). |
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| | Im Streitfall ist indes für das Jahr 2001 keine Festsetzungsverjährung eingetreten. |
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| | Gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 AO vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind. Nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. |
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| | Die Festsetzungsfrist beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt. |
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| | Im Streitfall wurden die Steuererklärungen für das Jahr 2001, wie sich aus der vom Bekl am 5. März 2008eingereichten Übersicht ergibt und was von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt wurde, vor dem 31. Dezember 2003 und die Steuererklärungen für das Jahr 2002 nach dem 31. Dezember 2003 beim Bekl eingereicht. Die reguläre Festsetzungsverjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO wäre damit - soweit die Steuererklärungen im Jahr 2003 abgegeben wurden - mit Ablauf des Jahres 2007 abgelaufen. Soweit Steuererklärungen bereits im Jahr 2002 eingereicht wurden, wäre die reguläre Festsetzungsverjährungsfrist bereits mit Ablauf des Jahres 2006 abgelaufen. |
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| | Es sind jedoch die Voraussetzungen einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO gegeben. |
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| | Nach § 171 Abs. 4 AO läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die AP erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der AP erstrecken sollte, dann, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer AP begonnen oder deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird, nicht ab, bevor die auf Grund der AP zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 genannten Fristen verstrichen sind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. |
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| | Für eine Ablaufhemmung durch den Beginn einer AP ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH erforderlich, dass nach dem Erlass einer PA tatsächlich Prüfungshandlungen für die in der PA genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume - wenn ggf. auch nur stichprobenweise - vorgenommen wurden (vgl. BFH-Urteile vom 2. Februar 1994 I R 57/93, BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377; vom 6. Juli 1999 VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306; vom 25. April 2001 I R 80/97, BFH/NV 2001, 1541und vom 24. April 2003 VII R 3/02, BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739). Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die Handlungen eines Außenprüfers zur Ermittlung des Steuerfalles Prüfungshandlungen sind, und zwar auch dann, wenn sie „nur“ auf die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren u.ä. gerichtet sind (BFH-Urteile vom 2. Februar 1994 I R 57/93, BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377 und vom 24. April 2003 VII R 3/02, BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739). Bloße Scheinhandlungen des Finanzamts, die nur ein Hinausschieben des Ablaufs der Festsetzungsfrist bezwecken, stellen indes keinen Beginn der AP im Sinne des § 171 Abs. 4 AO dar (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 24. April 2003 VII R 3/02, BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739). |
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| | Im Streitfall hat die AP noch im Jahr 2006 begonnen. Denn mit den Anfragen bzw. Auskunftsverlangen sowie den Aufforderungen zur Vorlage bestimmter Unterlagen vom 18. Dezember 2006 und vom 20. Dezember 2006 sind die Betriebsprüfer konkret in die Prüfung der steuerlichen Verhältnisse der Klin in Bezug auf die von der PA umfassten Steuerarten und Besteuerungszeiträume eingetreten. Außerdem sind die Prüfer am 18. Dezember 2006 bei der Klinerschienen.Dass ihnen daraufhin von der Klägerseite der Zutritt zum Betrieb und die unmittelbare Sichtung der Buchhaltung vor Ort verweigert wurde, steht der Annahme eines „Beginns der AP“ nicht entgegen, da der Klin das von ihr in Anspruch genommene Recht, ein „Hausverbot“ auszusprechen und den Betriebsprüfern den Zugang zu verwehren, nicht zustand.Denn die Betriebsprüfer waren gemäß § 200 Abs. 3 Satz 2 AO befugt, die Geschäftsräume der Klin zu betreten. Diese Vorschrift ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 13 GG verfassungswidrig (vgl. BFH-Urteile vom 20. Oktober 1988 IV R 104/86, BFHE 155, 4, BStBl II 1989, 180 und vom 24. Januar 1989 VII R 35/86, BFHE 156, 14, BStBl II 1989, 440; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 13. Oktober 1971 1 BvR 280/66, BVerfGE 32, 54). Auch bestand für die Klin nicht das Erfordernis, die Aufnahme der Prüfungstätigkeit durch die Betriebsprüfer des Bekl am 18. Dezember 2006 zu verhindern, um der Gefahr zu begegnen, dass die Duldung der Aufnahme der AP als konkludenter Verzicht auf die Einhaltung einer angemessenen Frist im Sinne des § 197 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO gewertet würde (zum stillschweigenden Verzicht auf die Einhaltung einer angemessenen Frist vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Februar 1992 5 K 1341/91, EFG 1992, 311; FG München, Urteil vom 1. Dezember 1992 13 K 2437/91, EFG 1993, 449; Wendt, Die steuerliche Betriebsprüfung, 2002, 266, 270).Denn der Annahme eines konkludenten Verzichts auf die Einhaltung einer angemessenen Frist lässt sich durch eine ausdrückliche Erklärung begegnen, dass die Durchführung der AP nur in Erfüllung der durch die PA begründeten Duldungspflicht und zur Abwendung einer zwangsweisen Durchsetzung der Duldungspflicht hingenommen werde. Diese Möglichkeit der Duldung der AP unter Vorbehalt - die auch im BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 I R 49/83, BFHE 149, 104, BStBl II 1987, 408, angedeutet wird - ergibt sich bereits daraus, dass nach allgemeinen methodenrechtlichen Grundsätzen kein Raum für die Annahme einer konkludenten Einwilligung des Steuerpflichtigen in einen Rechtsverlust angenommen werden kann, wenn er zugleich ausdrücklich seinen Widerspruch erklärt. |
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| | Weitere Voraussetzung für die Annahme eines Beginns der AP im Sinne des § 171 Abs. 4 AO ist, dass der Verwaltungsakt, mit dem der Prüfungsbeginn festgesetzt wurde, rechtmäßig war (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 I R 49/83, BFHE 149, 104, BStBl II 1987, 408). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. |
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| | Nach § 197 Abs. 1 AO sind die PA sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer dem Steuerpflichtigen, bei dem die AP durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Als „angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung“ sieht die Finanzverwaltung gemäß § 5 Abs. 4 BpO bei Großbetrieben in der Regel eine Frist von vier Wochen und in anderen Fällen eine Frist von zwei Wochen an.Eine längere oder kürzere Frist kann jedoch je nach den Umständen des Einzelfalls möglich und geboten sein. Dabei ist der Zweck des § 197 Abs. 1 Satz 1 der AO zu berücksichtigen, nämlich dem Steuerpflichtigen die Vorbereitung auf die Prüfung zu ermöglichen. Er soll sich ohne unzumutbaren Aufwand auf die Prüfung einstellen können (BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 1988 V R 57/83, BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413; vom 26. Januar 2000 IV B 97/99, BFH/NV 2000, 821 und vom 26. Juli 2000, BFH/NV 2001, 181; BFH-Urteile vom 18. Dezember 1986 I R 49/83, BFHE 149, 104, BStBl II 1987, 408; vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483; vom 24. Februar 1989 III R 36/88, BFHE 156, 54, BStBl II 1989, 445 und vom 10. April 2003 IV R 30/01, BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827). |
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| | Zwar rechtfertigt es der drohende Ablauf der Festsetzungsfrist im Allgemeinen nicht, eine angemessene Frist abzukürzen (BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483; a.A. für den Fall der Erweiterung des Prüfungszeitraums: BFH-Urteil vom 24. Februar 1989 III R 36/88, BFHE 156, 54; BStBl II 1989, 445). Doch kann nach der Rechtsprechung des BFH die Frist für die Bekanntgabe der Erweiterung eines Prüfungszeitraums in der Regel kürzer sein als bei der erstmaligen Anordnung einer AP (BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 1988 V R 57/83, BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413 und vom 26. Januar 2000 IV B 97/99, BFH/NV 2000, 821). |
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| | Im Streitfall wäre, da es sich bei der Klin - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist- um einen Großbetrieb bzw. ein Konzernunternehmen im Sinne der BpO handelt, nach § 5 Abs. 4 BpO eine Vorbereitungsfrist von grundsätzlich vier Wochen einzuhalten gewesen. Tatsächlich wurde dagegen nur eine Frist von einer Woche, nämlich vom 11. Dezember 2006 bis zum 18. Dezember 2006 eingehalten.Bei der Berechnung dieser Frist ist - entgegen der Auffassung des Bekl - nicht auf die mit der PA vom30. Oktober 2006vorgesehene Vorbereitungsfrist abzustellen, sondern auf die Zeit zwischen dem Erlass der PA vom 11. Dezember 2006 und dem angekündigten Prüfungsbeginn am18. Dezember 2006.Denn auf die PA vom 30. Oktober 2006kommt es - unabhängig davon, ob sie der Klägerseite zugegangen ist oder nicht - bereits deshalb nicht an, weil diese PA - wie vom Bekl in der PA vom11. Dezember 2006angegeben- durch die PA vom 11. Dezember 2006 ersetzt und damit aufgehoben wurde. |
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| | Die vom Bekl in seinem Verwaltungsakt vom 11. Dezember 2006 gewährte Vorbereitungsfrist von einer Woche war jedoch angemessen. Denn angesichts des Umstands, dass bei der Klin bereits eine AP für andere Veranlagungszeiträume durchgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass für die mit der PA vom 11. Dezember 2006 angeordnete Prüfung weiterer Zeiträume keine solchen Vorkehrungen erforderlich waren, die mehr als die von der Klin eingeräumte Vorbereitungsfrist von einer Woche erfordert hätten. Insbesondere wurde ein solcher Vorbereitungsaufwand von der Klägerseite auch nicht substantiiert vorgetragen. |
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| | Aber selbst wenn man nicht von einem Beginn der AP ausginge, wäre eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. AO (Verschiebung der AP auf Antrag des Steuerpflichtigen) gegeben. Nach der Rechtsprechung des BFH schließt ein Antrag auf AdV einer PA das Begehren ein, den Beginn der AP hinauszuschieben, bis über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen PA entschieden ist. Ein Antrag auf AdV steht daher einem Antrag auf Verlegung des Beginns der AP im Sinne des § 197 Abs. 2 AO gleich, wenn der Verwaltungsakt, mit dem der Prüfungsbeginn festgesetzt wurde, rechtmäßig war. Ist ein solcher Verwaltungsakt jedoch - etwa wegen der Kürze der zwischen dem Prüfungsbeginn und seiner Bekanntgabe liegenden Zeit - rechtswidrig, gelten die Anfechtung der PA und der Antrag auf AdV nicht zugleich auch als Antrag auf Terminsverschiebung (BFH-Urteile vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483 und vom 10. April 2003 IV R 30/01, BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827; BFH-Beschluss vom 15. Mai 2007 I B 10/07, BFH/NV 2007, 1624). Andernfalls könnte das Finanzamt den Eintritt der Festsetzungsverjährung dadurch verhindern, dass es wenige Tage vor Jahresende eine PA erlässt und diese mit einer rechtswidrigen Terminsbestimmung verbindet (BFH-Beschluss vom 15. Mai 2007 I B 10/07, BFH/NV 2007, 1624). Vorliegend war die Festsetzung des Beginns der AP - wie ausgeführt - nicht rechtswidrig. |
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| | Die weiteren Voraussetzungen für eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. AO sind im Streitfall - wenn nicht bereits vom Beginn einer AP im Sinne des § 171 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. AO auszugehen wäre - ebenfalls erfüllt. Denn die Klin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Dezember 2006 die AdV der PA beantragt. Zwar hat der Bekl den Antrag mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 abgelehnt, weshalb die Betriebsprüfer am gleichen Tag bei der Klin erschienen sind. Nachdem die Klin aber mit ihrem Einspruch vom 19. Dezember 2006 ihr AdV-Begehren weiterverfolgte, hat der Bekl - abgesehen von der „Prüferanfrage Nr. 2“ vom 20. Dezember 2006 - von einer Fortführung der AP und insbesondere einer zwangsweisen Durchsetzung der PA abgesehen. Damit liegt im Streitfall ein Antrag der Klin auf Verschieben der AP vor. |
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| | Der Annahme einer Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO steht auch nicht der Ausschlussgrund des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO entgegen. Denn die AP wurde nicht aus vom Bekl zu vertretenden Gründen unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten unterbrochen. |
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| | Zwar wurde die AP unmittelbar nach ihrem Beginn für mehr als sechs Monate unterbrochen (zu den Voraussetzungen einer Unterbrechung einer AP unmittelbar nach Beginn vgl. BFH-Urteil vom 24. April 2003 VII R 3/02, BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739). Doch hat der Bekl diese Unterbrechung nicht im Sinne des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO zu vertreten. Denn für die Zuordnung des Vertretenmüssens kommt es nicht auf die Frage des Verschuldens, sondern nur darauf an, wessen Sphäre die Gründe für die Unterbrechung zuzuordnen sind (vgl. Tipke/Kruse, AO, § 171 Rn. 46; Pahlke/Koenig/Cöster, AO, § 171 Rn. 96). Im Streitfall hat die Klin die Unterbrechung zu vertreten, da die Gründe hierfür ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind. Denn mit der Anordnung einer AP wird dem Steuerpflichtigen aufgegeben, die AP zu dulden. Diese Duldungspflicht endet erst mit dem Abschluss der Prüfung (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Februar 1988 V R 57/83, BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413 und BFH-Urteil vom 10. April 2003 I R 30/01, BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827). Die Klin hat diese Duldungspflicht indes nicht erfüllt, sondern den Prüfern unter Bezugnahme auf das von ihr ausgesprochene „Hausverbot“ den Zutritt zu ihren Geschäftsräumen verwehrt. Hierzu war sie - wie ausgeführt - nicht berechtigt. Da sich die Klin mit der Weigerung, die angeordnete AP zu dulden, pflichtwidrig verhalten hat, sind die Gründe für die Unterbrechung der AP der von ihr zu verantwortenden Sphäre zuzuordnen. Auch ist der Klin angesichts ihres eigenen pflichtwidrigen Verhaltens der Hinweis darauf, der Bekl hätte sie - die Klin - ja mit Zwangsmitteln zur Duldung der AP zwingen können, verwehrt. |
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| | Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist die PA auch nicht wegen einer Befangenheit des Betriebsprüfers A oder des zuständigen Sachgebietsleiters R rechtswidrig. Denn mit dem Vorbringen, der in der PA vorgesehene Betriebsprüfer A sowie der zuständige Sachgebietsleiter R seien befangen im Sinne des § 83 AO gewesen, kann die Klin im hiesigen Verfahren nicht gehört werden. Grund hierfür ist, dass die Festlegung der Person des Betriebsprüfers grundsätzlich weder selbständig noch im Verfahren gegen die PA angefochten werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, BFH/NV 1995, 758; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 1981 2 K 237/80, EFG 1982, 6; FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 1990 7 K 231/85, EFG 1991, 515), da die in § 197 Abs. 1 AO vorgeschriebene Bekanntgabe des Namens des Prüfers kein Verwaltungsakt ist, sondern lediglich eine nicht anfechtbare innerdienstliche Maßnahme des Finanzamts. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Bestimmung der Personen, die mit der Durchführung einer Betriebsprüfung betraut werden, keine unmittelbare Regelung in Bezug auf den zu prüfenden Steuerpflichtigen beinhaltet und ihn nicht unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, am angegebenen Ort - a.a.O. -; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 1981 2 K 237/80, a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 1990 7 K 231/85, a.a.O.). Dem entspricht die in § 83 Abs. 1 Satz 1 AO getroffene Regelung. Danach hat sich der Amtsträger auf Anordnung des Leiters der Behörde oder seines Beauftragten der Mitwirkung bei einer Amtshandlung zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund vorliegt. Diese Vorschrift verschafft dem Steuerpflichtigen jedoch kein förmliches Ablehnungsrecht gegenüber dem betreffenden Amtsträger (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, BFH/NV 1995, 758). Der Adressat der PA kann danach die Befangenheit des Amtsträgers, der an einem Steuerbescheid mitgewirkt hat oder dessen Erkenntnisse Grundlage eines Steuerbescheids sind, nur als Verfahrensfehler im Rechtsbehelfsverfahren zur Aufhebung dieses Verwaltungsakts geltend machen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, a.a.O.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 1981 2 K 237/80, a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 1990 7 K 231/85, a.a.O.). Zwar dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH rechtswidrig erlangte Außenprüfungsergebnisse nur dann nicht verwertet werden, wenn der Steuerpflichtige erfolgreich gegen die betreffenden Betriebsprüfungsmaßnahmen vorgegangen ist (BFH-Urteile vom 27. Juli 1983 I R 210/79, BFHE 139, 221, BStBl II 1984, 285 und vom 20. Februar 1990 IX R 83/88, BFHE 160, 391,BStBl II 1990, 789; BFH-Beschlüsse vom 30. November 1987 VIII B 3/87, BFHE 151, 354, BStBl II 1988, 183 und vom 4. Oktober 1991 VIII B 93/90, BFHE 165, 339, BStBl II 1992, 59). Dieser Grundsatz beschränkt sich aber auf die Fälle, in denen ein selbständiger Angriff gegen die beanstandete Prüfungsmaßnahme vorgesehen ist (vgl. auch BFH-Urteile vom 20. Februar 1990 IX R 83/88, BFHE 160, 391, BStBl II 1990, 789 und vom 1. Dezember 1992 VII R 53/92, BFH/NV 1993, 515). Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Prüfungsmaßnahmen selbst, sondern entsprechend auch für personelle Maßnahmen, die zur Durchführung der AP vom Finanzamt getroffen werden. Da gegen die Bestimmung der Prüfer bzw. ihre Nichtabberufung im Prüfungsverfahren - wie bereits ausgeführt - kein selbständiger Rechtsbehelf gegeben ist, kann die angeblich rechtswidrige Mitwirkung von Betriebsprüfern bei einer inzwischen abgeschlossenen Prüfung allenfalls im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, a.a.O.). Auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BFH vom 29. April 2002 IV B 2/02, BFHE 198, 310, BStBl II 2002, 507 ergibt sich keine andere Beurteilung. Hiernach kann gegebenenfalls ein Recht des Steuerpflichtigen auf gerichtliche Überprüfung der Festlegung des Prüfers bestehen, wenn - über die bloße Besorgnis der Befangenheit hinaus - zu befürchten ist, dass der Prüfer Rechte des Steuerpflichtigen verletzen wird, ohne dass die Rechtsverletzung durch spätere Rechtsbehelfe rückgängig gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer solchen (Ausnahme-)Situation wurden im Streitfall von der Klägerseite weder ausreichende Anhaltspunkte vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich. |
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| | Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist die Anordnung einer AP durch die PA vom 11. Dezember 2006 auch nicht wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig. Insbesondere ist die streitgegenständliche PA nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die AP für vorherige Besteuerungszeiträume bei Erlass der streitgegenständlichen PA noch nicht abgeschlossen war. Denn eine solche Abhängigkeit der Rechtmäßigkeit einer PA von dem Abschluss einer AP für die Vorjahre besteht nicht. |
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| | b) Soweit sich die Klage gegen die Bestimmung des Prüfungsbeginns auf den 18. Dezember 2006 richtet, ist die Klage - nach Umstellung des Klagantrags - als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. |
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| | Da sich der Verwaltungsakt „Bestimmung des Prüfungsbeginns“ mit Ablauf des Tages, an dem die Prüfung nach Auffassung des Finanzamts beginnen sollte, unabhängig davon erledigt, ob die Prüfung tatsächlich begonnen hat oder nicht (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1986 I R 49/83 und vom 25. Januar 1989 X R 158/87, a.a.O.), ist eine Beschwer durch die Bestimmung des Termins der vorgesehenen AP mit Ablauf des 18. Dezember 2006 weggefallen.Die - nach Umstellung des Klagantrags - gegebene Fortsetzungsfeststellungsklage ist indes zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass die Erledigung des Verwaltungsakts „Terminsbestimmung“ bereits vor Erhebung der Klage eingetreten ist (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483 und vom 24. Februar 1989 III R 36/88, BFHE 156, 54; BStBl II 1989, 445 m.w.N.). Auch ist das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben. Denn von der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestimmung des Prüfungsbeginns hängt - wie unter Ziffer 1. ausgeführt - die Entscheidung ab, ob der Ablauf der Verjährungsfrist für die zu prüfenden Steuerarten gehemmt ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483 m.w.N.). |
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| | In der Sache ist die Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend der Ziffer 1 des Klagebegehrens aber nicht begründet, da die Festlegung des Prüfungsbeginns auf den 18. Dezember 2006 - wie unter 1. ausgeführt - rechtmäßig war. |
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| | 3. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. |
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