| |
|
| |
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger für die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 31.10.2008 einen höheren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben, weil der Kläger zu 1 einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung hat.
|
|
| |
Der 1948 geborene Kläger zu 1 bewohnt seit 01.12.1999 mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, eine 2-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad in O.. Die Kläger erhalten seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. F. vom 20.10.2003 ist ausgeführt, beim Kläger bestünden eine Übergewichtigkeit, eine arterielle Hypertonie sowie ein chronisches BWS-LWS-Syndrom. Von Seiten einer dermatologischen Untersuchung habe sich eine aktinische Keratose ergeben. Dies sei aufgrund einer Gewebsprobe aus der rechten Wange festgestellt worden.
|
|
| |
Mit dem am 25.10.2005 gestellten Antrag auf Weitergewährung der Leistungen legten die Kläger das ärztliche Attest zur Feststellung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändigere Ernährung vom 20.07.2005 vor. Als beim Kläger zu 1 gestellte Diagnose wurde eine Hypertonie aufgeführt und als benötigte Krankenkostform eine natriumdefinierte Kost empfohlen. Mit Bescheid vom 17.11.2005 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.10.2006, wobei als Mehrbedarf für den Kläger zu 1 nach § 21 SGB II wegen kostenaufwändiger Ernährung ein Betrag in Höhe von 25,56 EUR monatlich gewährt wurde.
|
|
| |
Mit dem Weitergewährungsantrag vom 28.09.2006 legte der Kläger zu 1 das Attest von Dr. H. vom 09.10.2006 vor, worin ausgeführt ist, beim Kläger zu 1 liege eine Hyperlipidämie bei Adipositas vor, weshalb eine lipidsenkende Reduktionskost empfohlen werde, außerdem bestehe eine Hypertonie bei Adipositas, weshalb eine natriumdefinierte Reduktionskost empfohlen werde. Das Körpergewicht betrage 96 kg bei einer Körpergröße von 179 cm. Mit Bescheid vom 25.10.2006 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von 01.11.2006 bis 31.10.2007 in Höhe von monatlich 720,02 EUR. Ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wurde nicht berücksichtigt. Im Bescheid ist hierzu ausgeführt: „Bezüglich Ihres Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung wird noch von Seiten des Gesundheitsamtes entschieden. Sie erhalten darüber gesonderte Mitteilung“. Rechtsbehelfe gegen den Bescheid von 25.10.2006 wurden nicht eingelegt. Aufgrund einer Änderung in den Einkommensverhältnissen änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 02.04.2007 ab und gewährte nunmehr für die Zeit von März 2007 bis Oktober 2007 monatliche Leistungen in Höhe von 792,29 EUR; ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wurde weiterhin nicht berücksichtigt. Auch gegen diesen Änderungsbescheid wurden keine Rechtsbehelfe eingelegt.
|
|
| |
Zur Frage, ob weiterhin die Gewährung eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung notwendig sei, holte der Beklagte die Stellungnahme des Amtsarztes Dr. Ha. vom 27.10.2006 ein. Darin ist ausgeführt, bei der Überprüfung des Body-Maß-Index (BMI) sei ein Wert von 32,5 ermittelt worden. Der Grenzwert zu Adipositas liege bei einem BMI von 30. Die Voraussetzungen für kostenaufwändige Ernährung wegen Adipositas seien nicht gegeben. Mit einem nur an den Kläger zu 1 gerichteten Bescheid vom 15.11.2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung für die Zeit ab 01.11.2006 ab und führte zur Begründung aus, das Gesundheitsamt habe mitgeteilt, dass ein Mehrbedarf nicht indiziert sei und ein Mehrbedarf bei der besonderen Berücksichtigung des BMI nicht gerechtfertigt sei. Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung sei festgestellt worden, dass der BMI beim Kläger zu 1 bei 32,5 liege. Somit sei der Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht gerechtfertigt. Es reiche aus, wenn sich der Kläger zu 1 ausgewogen und gesund ernähre und alle anderen allgemein gültigen Tipps zum gesunden Leben einhalte.
|
|
| |
Dagegen legte der Kläger zu 1 am 20.11.2006 Widerspruch ein und legte zur Begründung einen Teil eines Hautarztberichtes vom 03.05.2006 vor, in welchem beschrieben wird, dass der Kläger zu 1 bei seiner beruflichen Tätigkeit als Metallfachhelfer und Abbrucharbeiter (Russland) mit Uran in Berührung gekommen sei. Der Kläger zu 1 sei hochgradig verstrahlt und die Körpermasse sei krankheitsbedingt. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2007, der wiederum nur an den Kläger zu 1 adressiert war, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die behandelnde Ärztin Dr. H. habe entsprechende Kostformen wegen Hypertonie und Hyperlipidämie attestiert. Auf eine wie auch immer geartete Strahlenfolgeerkrankung sei Dr. H. nicht eingegangen und deswegen sei auch keine entsprechende Kostform attestiert worden. Es werde nicht angezweifelt, dass beim Kläger eine Hypertonie und eine Hyperlipidämie jeweils bei Adipositas vorliege, diese Krankheiten würden jedoch keine Kostform, die gegenüber einer normalen Verköstigung einen Mehrbedarf verursache, bedingen. Aufgrund des BMI von 32,5 sei lediglich eine fettreduzierte Kostform angezeigt. Diese rufe keine höheren Kosten als eine Normalverpflegung hervor. Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II könne somit nicht gewährt werden.
|
|
| |
Am 23.01.2007 hat der Kläger zu 1 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und Arztberichte vorgelegt, die seinen Anspruch auf Anerkennung eines Mehrbedarfs für aufwändige Ernährung belegen sollen. Mit Urteil vom 03.07.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen wegen eines Mehrbedarfs lägen beim Kläger zu 1 nicht vor. Der Kläger zu 1 leide nämlich an keiner Erkrankung, die eine kostenaufwändige Ernährung zur Folge habe. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Dr. Ha. vom 27.10.2006. Die beim Kläger zu 1 im Vordergrund stehende Adipositas habe keine kostenaufwändige Ernährung zur Folge, dem sei vielmehr mit einer Gewichtsreduktion zu begegnen. Das Urteil ist dem Kläger am 26.07.2007 zugestellt worden.
|
|
| |
Am 02.08.2007 hat der Kläger zu 1 zur Niederschrift beim SG Berufung eingelegt.
|
|
| |
Im Erörterungstermin am 18.01.2008 hat der Kläger zu 1 auf Fragen des Berichterstatters ergänzende Angaben gemacht. Zum Frühstück esse er zurzeit in der Regel ein Brötchen mit Butter und Käse und trinke Tee. Mittags nehme er meist eine Suppe zu sich und ein Stück Brot sowie Tee. Abends esse er Brötchen mit Tee. Den Mehrbedarf mache er geltend, da er zu wenig Geld zum Essen habe. Der Bevollmächtigte des Klägers zu 1 hat auf Fragen des Berichterstatters angegeben, es gebe ein Verfahren des Klägers gegen die Berufsgenossenschaft wegen Strahlenerkrankungen und in erster Instanz habe das Sozialgericht Ulm die Klage abgewiesen. Dagegen habe der Kläger Berufung eingelegt, das Berufungsverfahren ruhe aber zurzeit.
|
|
| |
Mit Bescheid vom 25.10.2007 sind den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (ohne Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung) für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis 31.10.2008 in Höhe von monatlich 809,17 EUR gewährt worden.
|
|
|
|
| |
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 3. Juli 2007 sowie die Bescheide vom 25. Oktober 2006 und 15. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2007 sowie den Bescheid vom 25.10.2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen auch für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2008 einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von monatlich mindestens 25,56 EUR zu gewähren.
|
|
|
|
| |
die Berufung zurückzuweisen.
|
|
| |
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
|
|
| |
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, der Akten des SG Ulm und der Senatsakten Bezug genommen.
|
|