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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau.
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Der am ... geborene Kläger war mit der am ... geborenen und am ... verstorbenen ... ... (die Versicherte) verheiratet.
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Am 31.10.2007 stellte der Kläger bei der Beklagten Antrag auf Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Frau.
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Auf diesen Antrag hin teilte die Beklagte dem Kläger zunächst mit Schreiben vom 19.11.2007 mit, er habe mit seiner Ehefrau am 24.1.1989 eine gemeinsame Erklärung abgegeben, wonach das bis zum 31.12.1985 geltende Recht für ihn weiterhin angewendet werden solle. Der Kläger solle deshalb auf einem ihm dazu übermittelten Vordruck nähere Angaben zu den Einkommensverhältnissen für die Zeit vom 1.10.2006 bis 30.9.2007 machen.
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Dazu erklärte der Kläger, er selbst habe eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.034,81 EUR bezogen, die Versicherte eine solche in Höhe von 820,11 EUR. Die Versicherte sei in der Zeit vom März 2005 bis Oktober 2007 pflegebedürftig gewesen. Pflegeleistungen und die Führung des Haushaltes der 120 m² großen Unterkunft habe in der genannten Zeit die gemeinsame Tochter ... ... mit acht Stunden täglich übernommen.
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Mit Bescheid vom 3.1.2008 lehnte die Beklagte danach den Antrag des Klägers ab. Die erforderliche Wartezeit sei zwar erfüllt. Witwerrente erhalte der Ehemann nach dem Tod seiner versicherten Ehefrau jedoch nur dann, wenn die Verstorbene den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten habe. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 29.1.2008 Widerspruch. Er bestreite, zusammen mit seiner verstorbenen Ehefrau die von der Beklagten behauptete Erklärung abgegeben zu haben. An einen solchen Vorgang könne er sich nicht erinnern. Aus der von der Beklagten zwischenzeitlich vorgelegten Verwaltungsakte sei eine solche Erklärung ebenfalls nicht zu ersehen. Es gebe lediglich einen Vermerk in der Datenverarbeitung, wonach eine solche Erklärung angeblich abgegeben worden sei (Bl. 59 dVA). Dies reiche jedoch als Beweis für die Abgabe einer solchen Erklärung nicht aus. Die von der Beklagten in Bezug genommene Erklärung habe darüber hinaus nach den gesetzlichen Vorschriften wirksam nur bis zum 31.12.1988 abgegeben werden können. Die Beklagte behaupte aber selbst, die Erklärung sei erst am 24.1.1989 abgegeben worden. Auch deshalb liege keine wirksame Erklärung vor. Auch die Behauptung der Beklagten, die Verstorbene habe den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tod nicht überwiegend bestritten, treffe nicht zu. Bei dieser Berechnung seien auch für ein Familienmitglied erbrachte Dienstleistungen mit ihrem wirtschaftlichen Wert zu berücksichtigen, dies bei demjenigen, für den sie erbracht worden seien. Im vorliegenden Fall sei eine Pflegetätigkeit für die Versicherte erbracht worden. Der dementsprechende Wert sei ihrem Renteneinkommen zuzurechnen. Danach sei im Ergebnis die Zahlung der Pflegeversicherung dem Einkommen zuzurechnen. Die Versicherte habe Pflegegeld von 410,-- EUR monatlich bezogen, welches an die pflegende Tochter ausgezahlt worden sei. Das Einkommen der Versicherten habe deshalb 1.230,11 EUR monatlich betragen und habe deshalb über dem Einkommen des Ehemannes von 1.034,81 EUR gelegen.
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Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.4.2008 als unbegründet zurück. Die Beklagte gehe weiterhin davon aus, dass eine gemeinsame Erklärung rechtswirksam abgegeben worden sei. Dem stehe es nicht entgegen, wenn die Erklärung erst am 24.1.1989 bei der Beklagten eingegangen sei. Denn die damalige Versicherungs- und Rentenabteilung der Beklagten habe in einem Schreiben vom 19.10.1988 darauf hingewiesen, dass der Fachausschuss für Versicherung und Rente am 20.9.1988 einen Beschluss gefasst habe, in dem eine Fristverlängerung für die Abgabe der gemeinsamen Erklärung vereinbart worden sei, wenn einer oder beide Ehegatten bis zum 2.1.1989 schriftlich oder mündlich beim Rentenversicherungsträger oder einer der in § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) genannten Stellen nachweislich um eine Auskunft oder Beratung gebeten habe. Diese Frist zur Abgabe der Erklärung habe dann drei Monate nach dem Zugang der Auskunft bzw. Durchführung der Beratung geendet. Ein Anspruch auf Witwerrente bestehe deshalb nur, wenn die Versicherte den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten habe. Das sei nicht der Fall. Die Familie habe über Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.915,25 EUR verfügt, die sich aus der Versichertenrente des Klägers (1.034,81 EUR), der Versichertenrente der Versicherten (820,11 EUR), einem ihr zuzurechnenden Pflegegeld von 410,-- EUR sowie aus Dienstleistungen Dritter, namentlich der Haushaltsführung und Pflege durch die Tochter (1.650,33 EUR) zusammensetzten. Der „Geldanteil der Ehefrau“ in Höhe von 1.230,11 EUR (820,11 EUR Versichertenrente plus 410,-- EUR Pflegegeld) überschreite dabei nicht den Betrag von 1.957,63 EUR (3.915,25 EUR mal einhalb). Damit habe die Versicherte den Familienunterhalt nicht überwiegend bestritten. Unerheblich sei es dabei, ob der Geldanteil der Versicherten höher gewesen sei als der Geldanteil des Klägers. Es genüge nicht, wenn, wie hier, das Familieneinkommen nicht nur aus den Leistungen der Ehegatten, sondern auch aus Leistungen Dritter zusammensetze.
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Hiergegen richtet sich die am 15.5.2008 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage, zu deren Begründung sein Vorbringen aus dem Vorverfahren vertieft, die von der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid angestellte Berechnung sei nicht nachvollziehbar. Die Pflegetätigkeit der Tochter sei ausschließlich für die Verstorbene erbracht worden. Die entsprechende Dienstleistung sei deshalb auch als Einkommen der Versicherten anzurechnen. Bei zutreffender Berechnung sei deshalb von einem Einkommen des Klägers in Höhe von 1.859,98 EUR auszugehen (1.034,81 EUR zuzüglich 825,17 EUR aus dem halben Wert der Dienstleistung der Tochter). Das Einkommen der Versicherten betrage dann 2.055,28 EUR (820,11 EUR zuzüglich 410,-- EUR Pflegegeld zuzüglich weiterer 825,17 EUR für den hälftigen Wert der Dienstleistungen der Tochter). Die Voraussetzungen für die Gewährung der Witwerrente seien damit selbst dann gegeben, wenn die behauptete Erklärung abgegeben worden sei.
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2008 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Witwerrente aus der Versicherung der ... ... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Sie tritt dem Klagebegehren mit dem Hinweis entgegen, die Abgabe der gemeinsamen Erklärung über die Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts sei sowohl im Konto der Versicherten als auch in dem Konto des Klägers dokumentiert. Damit sei der auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Anscheinsbeweis erbracht. Diese Erklärung sei auch fristgerecht eingegangen. Da aufgrund einer erhöhten Beratungsnachfrage zum Wahlrecht des Hinterbliebenenrentenrechts abzusehen gewesen sei, dass die Rentenversicherungsträger bis zum Fristablauf vom 31.12.1988 nicht alle Beratungsinteressierten würden beraten können, sei in einer Sitzung des Fachausschusses für Versicherung und Rente am 20.9.1988 beschlossen worden, dass die entsprechende Auskunft und Beratung nach dem 2.1.1989 durchgeführt werden könne, wenn die Versicherten fristgerecht um Auskunft und Beratung nachgefragt hätten. Den Beratungssuchenden sei dann eine Überlegungsfrist von drei Monaten eingeräumt worden. Die Abgabe der gemeinsamen Erklärung durch den Kläger und die Versicherte sei deshalb fristgerecht erfolgt. Die Beklagte habe auch den Anteil der Versicherten an dem Familienunterhalt zutreffend ermittelt. Diese Ermittlung erfolge im Zwei-Zug-Verfahren. Dabei sei in einem ersten Schritt das Familieneinkommen zu ermitteln und in einem zweiten Schritt festzustellen, welchen Anteil der Verstorbene am Familienunterhalt getragen habe. Diese Ermittlungsschritte habe die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend umgesetzt. Dabei sei es auch nicht möglich gewesen, den Wert den von der Tochter des Klägers und der Versicherten erbrachten Dienstleistung hälftig zum Unterhaltsbeitrag der verstorbenen Versicherten zuzurechnen. Denn die Versicherte habe zum einen diesen Unterhaltsbeitrag tatsächlich nicht geleistet und sei zum anderen zu entsprechenden Dienstleistungen weder fähig noch verpflichtet gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der Darstellung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift vom 8. April 2009 verwiesen.
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