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| | Die Beteiligten streiten nach einem Teilanerkenntnis des Beklagten noch um die Absenkung des dem Kläger bewilligten Arbeitslosengeldes II in der Zeit vom 01.04.2011 bis zum 30.06.2011 um monatlich 107,70 Euro. |
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| | Der Kläger bezieht vom Beklagten fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). |
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| | Für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheiden vom 12.01.2011, vom 08.02.2011 und vom 21.02.2011 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 664,00 Euro (davon 359,00 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 305,00 Euro für Unterkunft und Heizung). Mit Bescheid vom 26.03.2011 erfolgte eine Anpassung der monatlichen Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auf 364,00 Euro. |
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| | Mit Eingliederungsvereinbarung vom 21.12.2010 verpflichtete sich der Kläger zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Orientierung und Aktivierung bei der ... GmbH, welche in der Zeit von 27.12.2010 bis zum 18.03.2011 durchgeführt wurde. Für den Fall einer Erkrankung verpflichtete sich der Kläger darüber hinaus dazu, unaufgefordert (spätestens am dritten Tag) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. |
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| | Die ... GmbH mahnte den Kläger mit Schreiben vom 19.01.2011 wegen unentschuldigten Fehlzeiten vom 12.01.2011 bis zum 14.01.2011 sowie vom 17.01.2011 bis zum 19.01.2011 ab. |
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| | Mit Schreiben vom 14.03.2011 hörte der Beklagte den Kläger wegen weiterer unentschuldigter Fehlzeiten seit dem 07.03.2011 und einer möglichen Sanktionierung durch Absenkung des bewilligten Arbeitslosengeldes II an. |
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| | Mit Schreiben vom 24.03.2011 teilte der Kläger mit, er sei aufgrund einer Magen-Darm-Grippe nicht in der Lage gewesen, die ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung persönlich bei der ... GmbH vorbei zubringen oder zur Post zu geben. Er habe es gerade so geschafft, zum Arzt zu kommen, und außerdem auch keine Briefmarke zur Hand gehabt. |
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| | Laut Abschlussbericht der ... GmbH legte der Kläger am 15.03.2011 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Fehlzeit vom 07.03.2011 bis zum 16.03.2011 vor. |
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| | Mit Bescheid vom 25.03.2011 verfügte der Beklagte eine Absenkung des bewilligten Arbeitslosengeldes II in der Zeit vom 01.04.2011 bis zum 30.06.2011 um monatlich 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung. Hieraus ergebe sich ein Absenkungsbetrag von 107,70 Euro monatlich. Im Änderungsbewilligungsbescheid vom 26.03.2011 setzte er den Absenkungsbetrag entsprechend der Erhöhung der Regelsätze mit 109,20 Euro neu fest. |
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| | Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 29.03.2011 und wies darauf hin, die spätere Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei mit seinem Ansprechpartner Herrn ... telefonisch abgesprochen gewesen. |
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| | Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2011 zurück und stellte dabei klar, dass der angefochtene Absenkungsbescheid der Sache nach einer Teilaufhebung des Bewilligungsbescheids vom 21.02.2011 beinhalte. Auf die Begründung wird im Übrigen Bezug genommen. |
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| | Mit der am 05.05.2011 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass es sich bei der verspäteten Abgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lediglich um Nebenpflichtverletzungen handle und daher vor einer Sanktionierung eine besondere Abwägung erforderlich sei. Eine solche habe der Beklagte nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass es sich nicht schuldhaft geweigert habe, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Vielmehr habe er aufgrund des Telefonats mit Herrn ... am 07.03.2011 davon ausgehen dürfen, die Bescheinigung später nachreichen zu können. Wegen der im Januar 2011 erfolgten Abmahnung habe ein klärendes Gespräch mit den zuständigen Mitarbeitern der ... GmbH stattgefunden. Darin habe er darauf hingewiesen, dass die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen einer Falschadressierung zunächst an ihn zurückgekommen sei. |
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| | Die Kammer hat die Mitarbeiter ... und ... ... von der ... GmbH schriftlich als Zeugen vernommen. Auf den Inhalt der schriftlichen Zeugenaussagen vom 21.09.2011 und vom 22.09.2011 wird Bezug genommen. |
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| | Der Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.03.2012 ein Teilanerkenntnis abgegeben und erklärt, eine Absenkung erfolge entgegen den Festsetzungen im Bescheid vom 26.03.2012 nur in Höhe von monatlich 107,70 Euro. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis des Beklagten angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. |
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| | den Bescheid vom 25.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Leistungsbescheids vom 26.03.2011 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 30.06.2011 ungekürzte Leistungen nach SGB II zu zahlen. |
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| | Der Beklagte trägt vor, die Maßnahme bei der ... GmbH sei laut Abschlussbericht durch eine Fülle von Pflichtverletzungen geprägt gewesen. Er sieht sich insoweit durch die Aussagen der von der Kammer schriftlich vernommenen Mitarbeiter der ... GmbH bestätigt. Im Übrigen habe der Kläger den rechtzeitigen Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und damit auch Adressfehler zu vertreten. |
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| | Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. |
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