| | II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. |
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| | Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Das wiederum ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Fall, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Dabei setzt eine AdV nicht voraus, dass die gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe überwiegen. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 16. Juni 2011 I B 28/11, juris m.w.N.). |
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| | Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Körperschaftsteueränderungsbescheides 2007 vom 10. Oktober 2011. |
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| | § 7g Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG ermächtigt das FA zu der Änderung bereits ergangener Steuerbescheide für das Abzugsjahr in den Fällen, in denen der Abzug des IAB nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG rückgängig zu machen ist. Dabei handelt es sich um eine spezialgesetzliche Änderungsvorschrift im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d AO. Sie gestattet eine punktuelle Rückgängigmachung des nach § 7g Abs. 1 EStG geltend gemachten Abzugsbetrags. Weitere Änderungen können nur unter den Voraussetzungen der §§ 129, 164 Abs. 2, 165 Abs. 2, 172 ff. AO vorgenommen werden (Bartone in Korn, EStG Kommentar, § 7g n.F. Rz. 98; B. Meyer in Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, § 7g Rz. 121). |
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| | Für die von der Antragstellerin begehrte weitergehende Änderung des bestandskräftigen Körperschaftsteueränderungsbescheids vom 16. November 2010 durch Anpassung bzw. Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere liegen weder die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO noch nach § 177 AO vor, da der Ansatz der Gewerbesteuerrückstellung in der Bilanz zum 31. Dezember 2007 zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz nicht subjektiv fehlerhaft war (Schmidt/Heinicke, EStG Kommentar, 30. Aufl. 2011, § 4 Rz. 687, 681). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die Ausführungen des FA in der Einspruchsentscheidung wegen Aussetzung der Vollziehung, denen er folgt. |
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| | Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides eine unbillige Härte bedeutet, liegen nach Aktenlage nicht vor und wurden auch von dem Antragsteller nicht geltend gemacht. |
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| | Der Senat lässt die Beschwerde nach § 128 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage stellt sich -auch wenn ausgelaufenes Recht betroffen ist- in einer Vielzahl von Fällen und wird in Rechtsprechung und Literatur nicht behandelt. |
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