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| | 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - kann das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid aufheben oder ändern, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht im Bescheid vom 26. Februar 2010 die Ergebnisse der Prüfungsmitteilung vom 6. März 2008 berücksichtigt. Eine Änderung der Steuerfestsetzung konnte gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 AO erfolgen. |
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| | a) Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsache im Sinne dieser Vorschrift ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller und immaterieller Art (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 10/03, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 206, 303, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 911). Keine Tatsachen in diesem Sinne sind Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen. Eine Tatsache ist nachträglich bekannt geworden, wenn sie das Finanzamt beim Erlass des zu ändernden Bescheides noch nicht kannte (BFH-Urteil vom 13. September 2001 IV R 79/99 BFHE 196, 195, BStBl II 2002, 2 m.w.Nachw.). Maßgeblicher Zeitpunkt für den Kenntnisstand ist die abschließende Zeichnung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten (BFH-Urteil vom 27. November 2001 VIII R 3/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 473). Bekannt ist der zuständigen Dienststelle insbesondere der Inhalt der dort geführten Akten (vgl. BFH, Urteil vom 13. Januar 2011 VI R 63/09, BStBl 2011, 743). Dabei kommt es nicht auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters an (BFH-Urteil vom 13. Juli 1990 VI R 109/86, BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047). Soweit der geänderte Bescheid Gegenstand eines Einspruchsverfahrens war, ist auf den Kenntnisstand bei dessen Abschluss abzustellen (BFH-Urteil vom 13. September 2001 IV R 79/99, BFHE 169, 195, BStBl II 2002, 2) |
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| | Zwar ist auch ein Änderungsbescheid ein Verwaltungsakt, bei dessen Erlass das Finanzamt alle ihm bekannten Tatsachen berücksichtigen muss, die zu einer höheren Steuer führen und verfahrensrechtlich in die geänderte Festsetzung einbezogen werden können. Der Änderungsbescheid tritt insoweit verfahrensrechtlich an die Stelle des ursprünglichen Bescheids (BFH-Urteil vom 12. Januar 1989 IV R 8/88, BFHE 156, 4, BStBl II 1989, 438). Diese Beurteilung soll jedoch nach der Rechtsprechung des BFH nicht gelten, wenn die Finanzbehörde einen Steuerbescheid allein gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO im Hinblick auf einen nachträglich ergangenen Grundlagenbescheid geändert und hierbei Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat, die darüber hinaus eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtfertigten. Dies beruht darauf, dass das Finanzamt den Grundlagenbescheid ohne eigene Sachprüfung übernehmen muss und ihm nicht zugemutet werden kann, bei jeder Folgeänderung zu überprüfen, ob neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine weitergehende Änderung rechtfertigen (BFH-Urteil vom 12. Januar 1989 IV R 8/88, a.a.O.). |
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| | Gleiches gilt aber nach Auffassung des Senats auch, wenn das Finanzamt in einem Massenrechtsbehelfsverfahren - in dem die Verfassungswidrigkeit von Normen des Steuerrechts gerügt wird, derentwegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesfinanzhofs aussteht - einen geänderten Bescheid erlässt, mit dem der angefochtene Einkommensteuerbescheid wegen beim Bundesverfassungsgericht oder beim Bundesfinanzhof anhängiger Musterverfahren für vorläufig erklärt wird. Charakteristikum der Bearbeitung von Massenrechtsbehelfen ist, dass diese durch die Finanzämter wegen der hohen Anzahl der vorliegenden Rechtsbehelfe in aller Regel in besonderen Massenverfahren ohne Hinzuziehung der Steuerakten lediglich durch die Eingabe verschiedener Kennziffern bearbeitet werden. Der Regelungsgehalt eines solchen Bescheids erschöpft sich darin, dem Einspruchsführer eine spätere materielle Änderung zu ermöglichen, indem durch gezieltes „Offenhalten“ für den Fall einer für den Einspruchsführer günstigen höchstrichterlichen Entscheidung eine Änderungsmöglichkeit geschaffen wird. Der ursprüngliche Bescheid bleibt im Übrigen unverändert erhalten. Er wird lediglich nochmals wiedergegeben (vgl. zum Ganzen Finanzgericht - FG - München, Urteil vom 26. September 2006 13 K 4282/02, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 237) |
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| | Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Einspruchsverfahren grundsätzlich gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 AO die Pflicht des Finanzamts besteht, die Sache in vollem Umfang erneut zu überprüfen. Die voll umfängliche Prüfung findet ihre Grenze in den Umständen des Einzelfalles. Deshalb begrenzt auch der vom Steuerpflichtigen gestellte Antrag die Aufklärungspflichten des Finanzamts (FG München, Urteil vom 26. September 2006 13 K 4282/02, a.a.O. m.w.Nachw.). Gerade in den Fällen des sog. Masseneinspruchs, wie er vielfach auch von zahlreichen anderen Steuerpflichtigen eingelegt wird, sind die Ermittlungspflichten des Finanzamts auf den Antrag begrenzt (Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 367 AO Rn 211). Insofern ist die Lage vergleichbar mit dem Fall der Änderung eines Steuerbescheides nach dessen Endgültigkeitserklärung gemäß § 165 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt eine neue Tatsache bereits bekannt gewesen ist. Da bei einer Endgültigkeitserklärung ebenfalls keine vollständige Sachprüfung stattgefunden hat, sondern vielmehr eine bloße punktuelle Änderung erfolgt, bleiben anderweitige Tatsache weiterhin neu (vgl. dazu FG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 1996 7 K 1562/91 GE; Rüsken in Klein, AO, § 173 Rn 55a). |
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| | b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall durfte der Beklagte bei Erlass des geänderten Einkommensteuerbescheids am 26. Februar 2010 die Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung noch berücksichtigen. Die der Prüfungsmitteilung zu Grunde liegenden Tatsachen waren zu diesem Zeitpunkt noch neu. |
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| | Die Aufnahme weiterer Vorläufigkeitsvermerke durch den Bescheid vom 23. November 2009 steht dem nicht entgegen. Der Regelungsinhalt dieses Bescheides erschöpfte sich darin, den Bescheid im Hinblick auf mehrere beim BFH bzw. beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahren „offenzuhalten“ und der Klägerin so für den Fall des positiven Ausgangs der jeweiligen Musterverfahren eine Änderungsmöglichkeit einzuräumen. |
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| | Zu einer umfassenden Überprüfung des angefochtenen Steuerbescheids - so auch unter dem Gesichtspunkt der Auswertung der fraglichen Prüfungsmitteilung - war der Beklagte nicht verpflichtet. Nach zuvor bereits erfolgter Teilabhilfe wegen zweier anderer Punkte mit Bescheid vom 12. April 2007 waren im Einspruchsverfahren lediglich noch die beiden Punkte betreffend die o.g. zwei Massenrechtsbehelfe offen. Das Einspruchsverfahren ruhte danach, um der Klägerin - in Abhängigkeit vom Ausgang der anhängigen Musterverfahren - eine spätere Änderungsmöglichkeit nicht abzuschneiden. Eine umfassende Überprüfung des betreffenden Steuerbescheides hatte in diesem Verfahrensstadium durch den Beklagten nicht mehr zu erfolgen. Zudem handelt es sich bei den nachträglich aufgenommenen Vorläufigkeitsvermerken nicht um diejenigen Fragestellungen, wegen derer die Klägerin Einspruch eingelegt hatte, sondern um solche, die „bei Gelegenheit“ des Einspruchsverfahrens in den Bescheid aufgenommen wurden. Dementsprechend wies der Beklagte in seinem Schreiben vom 23. April 2009 im Verfahren wegen Einkommensteuer 2004 darauf hin, dass die Aufnahme der zusätzlichen Vorläufigkeitspunkte „programmgesteuert“ erfolgt. Eine Pflicht zur weitergehenden inhaltlichen Überprüfung des Steuerbescheides bestand in diesem Zusammenhang nicht. |
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| | 4. Der Senat hielt es für sach- und ermessensgerecht, gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben. |
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