| | Der nachgereichte Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 26.02.2014 gibt aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. |
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| | I. Die nach § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 3 VwGO) begründete Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung für die streitige 2. Änderung ihres Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 1 BauGB, denn diese verstößt gegen das zwingende Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ob die 2. Änderung des Flächennutzungsplans vom 18.02.2009 gegen weitere Rechtsvorschriften verstößt, bedarf folglich keiner Entscheidung. |
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| | 1. Gemäß § 6 Abs. 1 BauGB bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Dies gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung des Plans. Gemäß § 6 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem Baugesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Die Genehmigungsbehörde darf nur die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans prüfen. |
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| | 2. Zwingende Rechtmäßigkeits- und damit Genehmigungsvoraussetzung für einen Flächennutzungsplan oder dessen Änderung ist die Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. |
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| | Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die Rechtsbindungen, die Ziele der Raumordnung erzeugen, sind in dem Sinne strikt, dass die Adressaten sie zwar je nach Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sie sich über diese aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329; Senatsurteil vom 15.11.2012 - 8 S 2525/09 - DVBl. 2013, 384, juris Rn. 29). Insbesondere sind sie keiner weiteren Abwägung auf einer nachfolgenden Planungsstufe zugänglich (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 - BVerwGE 138, 301, juris Rn. 7; Senatsurteil vom 15.11.2012, a.a.O., juris Rn. 29). Um als Ziel im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB eine Anpassungspflicht auszulösen, muss auf der Ebene der Regional- oder Landesplanung allerdings eine letztverbindlich abgewogene, hinreichend konkrete und bestimmte Festlegung getroffen worden sein. Bereits aus der Formulierung muss sich ergeben, dass es sich um eine verbindliche Handlungsanweisung und nicht nur um eine Abwägungsdirektive handelt (vgl. Senatsurteil vom 15.11.2012, a.a.O., juris Rn. 29 zu § 4 Abs. 1 S. 1 ROG). |
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| | Auch landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen, wenn neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender Bestimmtheit oder zumindest Bestimmbarkeit festgelegt sind (BVerwG, Urteile vom 18.09.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54, 58, vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -BVerwGE 119, 217, 222 f. und vom 16.12.2010 - 4 C 7/10 - BVerwGE 138, 301, juris Rn. 8). Macht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, die Reichweite seiner Planungsaussage dadurch zu relativieren, dass er selbst Ausnahmen formuliert, wird damit nicht notwendig eine Abwägung für die nachfolgenden Planungsstufen eröffnet. Dies zeigt auch die Systematik des § 6 ROG, nach dessen Absatz 1 im Raumordnungsplan von Zielen der Raumordnung Ausnahmen festgelegt werden können, während Absatz 2 die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens eröffnet. Beide Alternativen beziehen sich auf Ziele der Raumordnung. Davon zu unterscheiden sind Plansätze, die als Grundsätze den nachfolgenden Planungsstufen nur Abwägungsvorgaben machen. |
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| | 3. Plansatz 3.1.9 Z des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg (Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002, GBl. S. 301) - LEP 2002 -ist ein Ziel der Raumordnung. Die streitige 2. Änderung des Flächennutzungsplans verstößt gegen dessen Regelaussage und kann sich nicht auf eine Ausnahme stützen. Ein für die Abweichung erforderliches Zielabweichungsverfahren wurde in Bezug auf diesen Plansatz nicht durchgeführt. |
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| | a) Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002 bestimmt: „Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind die Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlastenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken." |
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| | Dieser Plansatz ist nicht nur nach dem Willen des Planungsträgers durch die Kennzeichnung mit einem Z gemäß § 7 Abs. 4 ROG formell, sondern auch materiell ein verbindliches Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Er enthält eine abschließend abgewogene textliche Festsetzung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Der Plansatz gibt hinreichend bestimmt, jedenfalls aber bestimmbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007 - 4 BN 17.07 - BauR 2007, 1712, juris Rn. 9 m.w.N.) verbindlich vor, dass die Siedlungsentwicklung am Bestand auszurichten ist. Ziel des Plansatzes ist der sparsame und schonende Umgang mit Grund und Boden, der als Belang der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz ROG niedergelegt ist. Bestand bedeutet angesichts dieses Ziels eine bereits tatsächlich vorhandene, Grund und Boden einnehmende Bebauung von raumplanerischer Relevanz im Lichte von Satz 2 des Plansatzes 3.1.9 Z LEP 2002, der - eingeleitet mit der Konjunktion „dazu“ - Mittel zur bestandsnahen Siedlungsentwicklung nennt. Beide Sätze zusammen zeigen vielfältige Möglichkeiten der Konkretisierung einer bestandsnahen Siedlungsentwicklung, vor allem aber die klare und eindeutige Entscheidung des Planungsträgers gegen Siedlungsentwicklungen ohne räumliche Anknüpfung an bereits bestehende Siedlungen, also „auf der grünen Wiese“. |
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| | Der Letztverbindlichkeit dieses Plansatzes steht die Verwendung des einschränkenden Zusatzes „vorrangig“ nicht entgegen. Dieser Zusatz zwingt nicht zu der Auslegung, dass er den nachfolgenden Planungsstufen eine Abwägung mit gegenläufigen Belangen eröffnet (vgl. <zu Plansatz 3.3.7.2 Z LEP 2002> VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2012 - 3 S 351/11 - BauR 2013, 425, juris Rn. 70). Gegen eine solche Auslegung spricht schon die formelle Kennzeichnung als Ziel. Sie ist zwar nur ein Indiz, legt aber bereits die rechtliche Einordnung als Grundsatz nicht nahe. Eine Auslegung im Sinne einer Eröffnung von Abwägungsspielräumen ist hier jedenfalls deswegen ausgeschlossen, weil der Plansatz als Ziel mit Regel-Ausnahme-Struktur im Sinne des § 6 Abs. 1 ROG verstanden werden kann. Durch die Verwendung des Begriffs „vorrangig“ bringt der Planungsträger ähnlich wie bei „Soll-Zielen“ zum Ausdruck, dass das Ziel nicht ausnahmslos gilt, sondern im Ausnahmefall zurückweicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat für Soll-Ziele entschieden, dass diese Formulierung der für die Einordnung als Ziel der Raumordnung notwendigen Letztverbindlichkeit dann nicht entgegensteht, wenn sich aus den Zielvorstellungen des Plangebers und dem Normzusammenhang der Regelung im Wege der Auslegung der atypische Fall bestimmen lässt (BVerwG, Urteile vom 16.12.2010 - 4 C 7.10 - BVerwGE 138, 301, juris Rn. 9 und vom 22.06.2011 - 4 CN 4.10 - BVerwGE 140, 54, juris Rn. 26). Dieser Maßstab ist auch auf Plansätze mit dem einschränkenden Zusatz „vorrangig“ anzuwenden. |
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| | Zielvorstellung des Plangebers beim Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002 ist die bestandsnahe Siedlungsentwicklung im Interesse des Freiraumschutzes und eines möglichst sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die Reichweite und Bestimmtheit der Ausnahme ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den in Satz 2 dieses Plansatzes aufgelisteten Mitteln der Zielerreichung. Nach Satz 2 sind zur Erreichung des Ziels der bestandsnahen Siedlungsentwicklung die Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlastenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Gibt es im konkreten Fall keine dieser Möglichkeiten einer bestandsnahen Siedlungsentwicklung, ist die Zielbeachtung unmöglich und ist damit zugleich eine hinreichend klar umschriebene Ausnahme eröffnet. Die Ausnahme der Unmöglichkeit zielkonformer bestandsnaher Siedlungsentwicklung ist allerdings nicht von der konkreten Bauleitplanung abhängig. Dies würde das Bindungsverhältnis zwischen Raumordnung und Bauleitplanung umkehren. Vielmehr haben die nachgeordneten Planungsebenen ihre Planungen an dem Ziel auszurichten. Ist eine zielkonforme Siedlungsentwicklung nicht an und für sich, sondern nur im Hinblick auf Größe und Inhalt einer bestimmten Bauleitplanung ausgeschlossen, liegt keine Ausnahme vor, sondern ist gegebenenfalls in einem Zielabweichungsverfahren zu prüfen, ob diese Bauleitplanung dennoch unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die weiteren Voraussetzungen für eine Zielabweichung erfüllt. |
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| | Als eine weitere vom Planungsträger vorgesehene Ausnahme lässt sich auch Plansatz 3.4.1 Z LEP 2002 ansehen, wonach verdichtete Räume, insbesondere Verdichtungsräume und deren Randzonen, nach Möglichkeit von militärischen Anlagen größeren Umfangs freigehalten und entlastet werden sollen. |
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| | Demgegenüber ergibt sich aus Plansatz 3.3.6 G LEP 2002, wonach die Entwicklung interkommunaler Gewerbegebiete intensiviert werden soll, keine Ausnahme. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit Plansatz 3.3.6 Z LEP 2002, der festlegt, dass Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen an solchen Standorten zu erweitern und im Anschluss an bestehende Siedlungsflächen neu vorzusehen sind, wo aus infrastruktureller Sicht und unter Beachtung der Umweltbelange die besten Ansiedlungsbedingungen gegeben sind. Der zielförmige Plansatz 3.3.6 Z LEP 2002 ist dem nachfolgenden Grundsatz sowohl im Text vorgeordnet als auch in seiner Verbindlichkeit uneingeschränkt formuliert, so dass der nachfolgende Grundsatz nicht als Ausnahme von dem Erfordernis der bestandsnahen Siedlungsentwicklung verstanden werden kann. Vielmehr folgt aus dem textlichen und systematischen Zusammenhang zwischen Ziel und Grundsatz, dass die Ansiedlung interkommunaler Gewerbegebiete ihrerseits nur als Standortweiterung oder Neuentwicklung im Anschluss an bestehende Siedlungsflächen erfolgen darf, denn nur der bündelnde interkommunale Ansatz an zielkonformen Standorten kann einen Beitrag zum Freiraumschutz leisten. |
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| | b) Die Darstellung einer gewerblichen Baufläche für das interkommunale Gewerbegebiet in der 2. Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht an das Ziel der Raumordnung im Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002 angepasst. Denn sie liegt - das ist zwischen den Beteiligten unstreitig - abseits bestehender Siedlungen im bisher landwirtschaftlich genutzten Außenbereich. Eine Ausnahme wegen Unmöglichkeit bestandsnaher Siedlungsentwicklung liegt nicht vor. Sowohl die im Planaufstellungsverfahren wie die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Standortalternativen-Prüfungen, die im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens in Bezug auf das Ziel 3.3.5 Z des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben von 1996 zugesagte Flächenkompensation von insgesamt rund 40 ha wie auch die im erstinstanzlichen Verfahren von der Klägerin vorgelegte Flächenbilanz zeigen, dass eine zielkonforme gewerbliche Siedlungsentwicklung als solche nicht unmöglich war. Beispielhaft zu nennen ist aus dem Standortalternativen-Gutachten von 2006 der Alternativstandort Ziegelbach. Der Vortrag der Klägerin, dass es „kaum möglich“ sei, unter Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes gewerbliche Bauflächen von der mit dem OGI geplanten Art auszuweisen, genügt nicht für die Bejahung der Ausnahme. Unter diesen Umständen stellt sich vielmehr die Frage, ob eine Ansiedlung dieser Art und Größe in der konkreten Planungssituation unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt, so dass eine Zielabweichung möglich ist. |
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| | c) Eine Zielabweichung vom Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002 wurde nicht beantragt oder zugelassen. Die Erwägungen des Regierungspräsidiums zur Vereinbarkeit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans mit diesem Plansatz in der Begründung seiner - gegenüber dem Zweckverband ergangenen - Entscheidung vom 22.12.2008 über die Zulassung einer Abweichung vom Plansatz 3.3.5 Z des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben aus dem Jahr 1996 sind insoweit ohne rechtliche Bedeutung. Denn in Bestandskraft erwächst allein der Rechtsfolgenausspruch, nicht aber die Begründung der Entscheidung. Es kann daher dahinstehen, ob eine bestandskräftige Zielabweichungsentscheidung im Rahmen der Überprüfung einer Bauleitplanung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (für Tatbestandswirkung OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.07.2012 - 10 D 47/10 N.E - BRS 79 Nr. 4, juris Rn. 38). Offen bleiben kann auch, ob die gegenüber dem Zweckverband ergangene Entscheidung über die Zielabweichung überhaupt Rechtswirkungen zugunsten der Klägerin entfaltet. |
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| | 4. Der Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002 verstößt als Ziel im materiellen Sinne auch nicht gegen die Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 der Landesverfassung. Die von der Verfassungsgarantie geschützte gemeindliche Planungshoheit steht der gemeindlichen Bindung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht prinzipiell entgegen (BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181, 184). Das Grundgesetz wie auch die Landesverfassung gewähren die kommunale Selbstverwaltung nur, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Beschränkungen auf gesetzlicher Grundlage müssen allerdings ihrerseits durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sein. Der allgemeine verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten und es ist eine Güterabwägung vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 a.a.O., 185). |
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| | Das Raumordnungsgesetz sieht in § 2 Abs. 2 Nr. 2 ausdrücklich als Grundsatz der Raumordnung vor, dass die Flächeninanspruchnahme im Freiraum zu begrenzen ist. Dieser Grundsatz wird im Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002 konkretisiert. Der Freiraumschutz ist zwar hinsichtlich der jeweiligen Möglichkeiten seiner Verwirklichung von örtlichen Gegebenheiten abhängig, nicht aber hinsichtlich der Zielvorgabe als solcher. Mit ihm werden gewichtige Belange der Siedlungsstruktur, des Bodenschutzes, des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes verfolgt. Die zielförmige landesplanerische Vorgabe, die Siedlungsentwicklung am Bestand auszurichten, ist ein geeignetes Mittel des Freiraumschutzes, wie der zu entscheidende Fall deutlich zeigt. Dieses Mittel ist auch erforderlich. Als Grundsatz ausgestaltet, wäre ein entsprechender Planungssatz der Abwägung zugänglich und damit in seiner Durchsetzungskraft erheblich geschmälert. Eine unverhältnismäßige Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit durch die zielförmige Vorgabe einer bestandsnahen Siedlungsentwicklung ist nicht feststellbar. Das Ziel lässt den nachfolgenden Planungsstufen und insbesondere den Gemeinden erheblichen eigenen Planungsspielraum sowohl hinsichtlich der räumlichen wie auch hinsichtlich der inhaltlichen Umsetzung. Ein solcher Spielraum bliebe selbst bei einer ausnahmslosen Zielformulierung ohne den Zusatz „vorrangig“. Durch die Eröffnung der Ausnahme insbesondere im Falle des Fehlens sämtlicher Möglichkeiten und Mittel einer siedlungsnahen Entwicklung wird der gemeindlichen Planungshoheit zusätzlich Raum gegeben. Zudem trägt die Möglichkeit der Zielabweichung gemäß § 6 Abs. 2 ROG Härtefällen und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 – 4 B 21/12 – BauR 2013, 558, juris Rn. 7; Senatsurteil vom 15.11.2012 – 8 S 2525/09 – DVBl. 2013, 384, juris Rn. 52). |
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| Beschluss vom 28. März 2014 |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 30.000,00 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, in Anlehnung an Nr. 9.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327). |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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