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| | Die Klägerin begehrt von der Beklagten ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. |
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| | Die Klägerin, eine am ... 1962 geborene Frau türkischer Staatsangehörigkeit, gelangte im Juni 1999 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Nach einem ersten erfolglosen Verfahren wurden ihr schließlich im Asylfolgeverfahren die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt (Urt. d. VG Stuttgart v. 19.07.2004 - A 11 K 11728/03 -). In diesem Verfahren holte das Verwaltungsgericht ein umfangreiches psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten ein, das eine chronische posttraumatische Belastungsstörung mit depressiv-suizidalem Syndrom nach glaubhaft geschilderten Misshandlungen im Anschluss an eine Festnahme in der Türkei im April 1999 ergab. |
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| | Die Klägerin ist Inhaberin eines Reiseausweises nach der GFK und einer Niederlassungserlaubnis. |
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| | Am 03.02.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten ihre Einbürgerung. Hierfür notwendige Unterlagen legte sie vor. Zugleich teilte sie über ihren Verfahrensbevollmächtigten mit, auf Grund ihrer schweren Traumatisierung in der Türkei sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ausreichende Deutschkenntnisse zu erwerben bzw. ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. |
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| | Ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und eine Erklärung der Loyalität insoweit gab die Klägerin unter dem 16.03.2012 ab. Zuvor war ihr durch die Beklagte ein Merkblatt über Inhalt und Bedeutung des Bekenntnisses und der Erklärung vorgelegt worden, wobei die Klägerin durch Unterschrift bestätigte, den Inhalt verstanden zu haben sowie, dass ihre Erklärung ihrer inneren Überzeugung entspreche. |
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| | Die Erwerbsbiographie der Klägerin weist fortlaufenden Leistungsbezug nach dem SGB II auf. Eine Erwerbstätigkeit bestand nur wenige Tage im Jahre 2008. |
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| | Im weiteren Verfahren ließ die Beklagte die Klägerin amtsärztlich untersuchen. Nach einer Kurzmitteilung des Städtischen Gesundheitsamtes vom 28.02.2013 ergab die Untersuchung am 07.02.2013 nach Rücksprache mit dem behandelnden Facharzt, dass die Klägerin trotz ihrer Erkrankung in der Lage sei, ausreichende Deutschkenntnisse zu erwerben. |
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| | Nach erneuter vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte schließlich mit Bescheid vom 08. Mai 2013 die Einbürgerung der Klägerin ab. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, die Klägerin erfülle weder die Einbürgerungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch nach Nr. 6 bzw. Nr. 7 StAG. Die Voraussetzungen zur Annahme eines Ausnahmegrundes aufgrund Krankheit seien nicht ausreichend nachgewiesen und vom Gesundheitsamt im Übrigen nicht bestätigt. Damit scheide hier auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG aus. Eine besondere Härte i.S.v. § 8 Abs. 2 StAG bestehe nicht. |
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| | Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt. Zur Begründung berief sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen. Den Bezug von Sozialleistungen habe sie nicht zu vertreten. Die Äußerung des Gesundheitsamtes sei aufgrund seiner Kürze nicht nachvollziehbar. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2013, zugestellt am 28.10.2013, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung ist zunächst auf den Ausgangsbescheid der Beklagten Bezug genommen. Laut Mitteilung des Amtsarztes habe dieser seinerzeit Rücksprache mit dem Facharzt gehalten, so dass die Einschätzung der Lernfähigkeit auch von diesem geteilt werde. |
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| | Die Klägerin hat am 28. November 2013 das Verwaltungsgericht angerufen. Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen. Es gebe in den Verwaltungsakten ausreichend ärztliche Unterlagen, die ihre Rechtsansicht eines krankheitsbedingten Unvermögens zur Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen und mithin das Vorliegen eines Ausnahmegrundes belegten. Zusätzlich legte die Klägerin weitere ärztliche Stellungnahmen insoweit vor. |
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| | den Bescheid der Beklagten vom 08. Mai 2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. |
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| | Zur Begründung verweist sie auf die angegriffenen Bescheide. |
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| | Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin auf Fragen des Gerichts ergänzend u.a. an, sie nehme derzeit täglich einmal abends eine kombinierte Schlaf- und Beruhigungstablette ein. In ihrem Haushalt lebe sie gemeinsam mit der 1991 geborenen Tochter, die eine Ausbildung zur Altenpflegerin mache, und dem 1994 geborenen Sohn, der ab Herbst eine Ausbildung in Logistik beginnen werde. Ein weiterer Sohn wohne in Deutschland mit Ehefrau und einer Tochter. Ein Sohn schließlich lebe in der Türkei mit seiner Familie, er habe zwei Söhne und eine Tochter. Zu allen gebe es Kontakt, aber zu den Verwandten in der Türkei nicht unmittelbar persönlich. |
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| | Morgens nach dem Aufstehen mache sie die Wohnung sauber. Wenn sie Zeit habe, sehe sie fern oder gehe ins Internet. Wenn sie den Haushalt führen müsse, gerate sie leicht in Stress. Das führe dann zu Depressionen. Sie müsse sich immer wieder hinsetzen und durchatmen. Sie wolle schon Deutsch lernen, habe auch Bücher und wolle lernen. Sie vergesse aber immer wieder das Gelernte. Ihre Kinder wollten ihr helfen. Wenn diese abends nach Hause kämen und fragten, was sie gelernt habe, habe sie meist aber wieder alles vergessen. Sie sei insgesamt sehr vergesslich. Auch damals, als sie für sechs Monate einen Deutschkurs besucht habe, habe sie immer alles vergessen. Selbst Namen, auch die Namen von ihren Kindern, habe sie schon vergessen. Sie wolle wohl etwas lernen, könne es aber nicht. Selbst wenn sie die Wohnung verlasse um einkaufen zu gehen, habe sie oftmals vergessen, warum sie denn das Haus verlassen habe. Sie sei auch schon von ihren Kindern irgendwo abgeholt worden. Soziale Kontakte nach außen habe sie keine. Diese Vergesslichkeit bei ihr bestehe schon, seit sie hierher nach Deutschland gekommen sei. |
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| | Die weitere Frage des Gerichts, ob eine Untersuchung auf Demenz jemals durchgeführt worden sei, konnte keine Bestätigung erbringen. |
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| | Auf Frage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gab die Klägerin u. a. an, mit ihren Enkeln in der Türkei könne sie nur via Internet Kontakt haben. Sie könne nicht in die Türkei gehen und wolle dies auch auf keinen Fall. Das werde sie auch mit einem deutschen Pass nicht tun. Gestern habe sie einen Fernsehfilm auf Türkisch geschaut. Den Namen des Films habe sie vergessen, es sei um die osmanische Zeit gegangen. Gearbeitet in Deutschland habe sie nie. Sie sei sehr krank. Das Job-Center habe auch noch nie versucht, sie in Arbeit zu bringen. |
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| | Auf Frage des Gerichts, wie es in Deutschland in der Politik zugehe, zuckte die Klägerin mit den Schultern. Ergänzend gab sie an, sie wolle hier nach deutscher Ordnung leben und wie eine Deutsche sein. |
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| | Auf Frage nach dem Unterschied in politischen Dingen zwischen der Türkei und Deutschland gab die Klägerin an, das sei schon etwas anderes. Hier sei die ganze Vorgehensweise in Ordnung. |
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| | Auf Frage des Gerichts, ob es in Deutschland einen König gebe, äußerte die Klägerin, ihr Gedächtnis habe gestockt. |
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| | Auf weitere Frage, wer hier regiere, nannte die Klägerin Frau Merkel. Die sei die Kanzlerin. Diese mache ihre Arbeit gut. |
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| | Auf Frage des Gerichts, ob man auch der Meinung sein dürfe, diese mache ihre Arbeit schlecht, gab die Klägerin an, ja das dürfe man sagen. |
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| | Auf Frage des Gerichts, was der Berichterstatter tun müsse, wenn Frau Merkel ihm sage, er solle die Klägerin nicht einbürgern, gab die Klägerin zunächst an, der Richter müsse entscheiden. Auf Nachfrage ergänzte sie, wenn Frau Merkel sage, sie sei nicht einverstanden, sei auch der Richter nicht einverstanden. |
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| | Auf weitere Nachfrage des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, was sie damit gemeint habe, ergänzte die Klägerin, der Richter müsse nachgehen, was Frau Merkel sage. |
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| | Auf Frage nach dem deutschen Parlament und deutschen politischen Parteien gab die Klägerin an, sie habe davon gehört, aber kenne die Namen wegen ihres schlechten Gedächtnisses nicht mehr. Auch in der Türkei kenne sie nicht die Namen von Parteien. Kanzler dort sei Erdogan. |
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| | Auf Nachfrage nach dem Namen einer kurdischen Partei gab die Klägerin an, er liege ihr auf der Zunge, sie habe ihn aber vergessen. |
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| | Auf Frage, ob es ihr möglich erscheine, dass Frau Merkel anordne, jedem 1.000,- EUR über die Job-Center auszuzahlen, gab die Klägerin zurück, warum nicht. Auf Nachfrage ergänzte sie, sie sei ganz verwirrt. |
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| | Im Anschluss an die Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestritt der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten, dass die Klägerin ausreichende Kenntnisse der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland besitze, um ein von § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG gefordertes Bekenntnis hierzu wirksam abzugeben. Ein „negatives“ Bekenntnis, etwa gegen die Zustände in der Türkei, reiche insoweit nicht aus. |
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| | Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin trug hierzu ergänzend vor, das subjektive Bekenntnis des Einbürgerungsbewerbers müsse insoweit ausreichen. Die Klägerin habe glaubhaft versichert, sie wolle in der deutschen Ordnung leben und damit ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht. Sie habe mit der Türkei vollständig abgeschlossen. Sie habe auch türkische politische Parteien nicht mit Namen bezeichnen können. |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogenen Ausländerakten, die Klägerin betreffend, sowie die Gerichtsakten im vorangegangenen Asylfolgeverfahren der Klägerin (A 11 K 11728/03) verwiesen. |
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