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| | Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.01.2015 ist zu bestätigen, da auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Verfügungskläger gegenüber der Verfügungsbeklagten einen Anspruch darauf hat, redaktionelle Beiträge der angegriffenen Art zu unterlassen, jedenfalls wenn in der gleichen Ausgabe der Zeitschrift eine Werbeanzeige dieses Produktanbieters geschaltet wird. |
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| | Der Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, Abs. 2, 4 Nr. 3 UWG. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Bei geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist dies nach § 3 Abs. 2 UWG jedenfalls dann der Fall, wenn sie nicht der fachlichen Sorgfalt entsprechen und geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Information zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Nach § 4 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert. |
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| | Veröffentlichungen zum Zwecke des Wettbewerbes müssen ihren werbenden Charakter eindeutig erkennen lassen. Wegen des Grundsatzes der strikten Trennung von Werbung und redaktionellem Text darf in einem redaktionell gestalteten Beitrag über eine gewerbliche Ware oder Leistung nicht einseitig und über das durch eine bloße sachliche Information bedingte Maß hinaus werblich berichtet werden. Die Verletzung des Trennungsgebots führt zur wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit der im Raume stehenden Veröffentlichungen, da der Verkehr einem redaktionellen Beitrag, der von einem nicht am Wettbewerb beteiligten neutralen Dritten verfasst ist, regelmäßig größere Bedeutung und Beachtung beimisst, als entsprechenden eindeutig als Werbung gekennzeichneten oder zweifelsfrei als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst. Um das Trennungsgebot nicht zu verletzen und den Eindruck einer getarnten redaktionellen Werbung zu vermeiden, sind solche Beiträge deutlich und auch für den flüchtigen Verkehr unübersehbar, etwa mit dem Zusatz „Anzeige“ oder „Werbung“ zu kennzeichnen, um deutlich zu machen, dass es sich um Werbung und nicht um eine Stellungnahme der Redaktion handelt (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 3.21a). |
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| | Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Verhalten der Verfügungsbeklagten als wettbewerbswidrig zu bezeichnen. Die angegriffenen Beiträge vermitteln dem aufmerksamen Durchschnittsleser den Eindruck eines redaktionellen Beitrages und verschleiern, dass es sich dabei um der Verkaufsförderung dienende Werbung handelt. |
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| | Die beiden Beiträge stellen die vorgestellten Produkte übermäßig werbend heraus: |
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| | Bei dem Beitrag über luxuriöse Strick-Shirts werden die Vorteile eines Stoffes aus Kaschmir und Seide mit werbenden Worten beschrieben. Dabei werden nicht nur die sachlichen Vorteile herausgestellt, sondern Kaschmir als „das perfekte Material übers Jahr“ und Materialmischungen aus Seide als „echtes Wohlfühl-Programm auf der Haut“ bezeichnet. Außerdem wird ausgeführt, dass Seide dem Material einen „edlen“ Schimmer verleihe und „wunderbar“ weich sei. |
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| | Bei dem Beitrag über Kompressionsstrümpfe wird hervorgehoben, dass Damen mit ihren Beinen einen „göttlichen“ Auftritt wagen könnten. Überschrieben ist der Beitrag mit „Göttliche Beine“. |
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| | Zu der einseitig werbenden sprachlichen Formulierung und den Fotos, die denjenigen auf der Werbeanzeige ähneln, kommt hinzu, dass in den angegriffenen Beiträgen lediglich ein Produktanbieter genannt wird. Ein sachlicher Anlass, nur die Produkte einer bestimmten Firma dieser Produktkategorie herauszustellen, ist nicht ersichtlich. Die Produktinformation über Wäsche aus Kaschmir und Seide oder über Kompressionsstrümpfe könnte auch ohne Nennung der Firmennamen erfolgen oder auch unter Nennung der Namen mehrerer konkurrierender Anbieter. |
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| | Die Werbeabsicht wird außerdem dadurch unterstrichen, dass von demselben Produktanbieter in gleichen Zeitschrift Werbeanzeigen geschaltet sind. Der die Anzeigen unterstützende Charakter der Produktvorstellung liegt hier auf der Hand. Im vorliegenden Fall wird dies noch durch korrespondierende Fotos verdeutlicht: |
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| | Auf dem Foto neben dem Beitrag über Feinstrick-Shirts aus Kaschmir und Seide ist ein mit schwarzer langer Unterwäsche angezogener Mann auf einem Sofa abgebildet, der seine nackten Füße auf einem flauschigen Teppich abstellt. Das Sofa steht vor einer mit Holzbrettern verschalten Wand, durch das Holzfenster wird ein Wald sichtbar. Das Foto auf der Werbeanzeige, auf dem eine Familie mit Angorawäsche abgebildet ist, zeigt ebenfalls im Hintergrund eine mit Holzbrettern verschalte Wand, sowie einen Kamin mit Holzfeuer, so dass der Eindruck entsteht, beide Fotos seien im selben Raum aufgenommen. |
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| | Bei dem Beitrag über Kompressionsstrümpfe befindet sich ein Foto, auf dem zwei mit Wolljacken und hellen Röcken bekleidete Damen ab der Taille abwärts mit ihren bestrumpften Beinen abgebildet sind. Auch die auf dem Foto in der Werbeanzeige der Anbieterin der Kompressionsstrümpfe abgebildeten drei Damen tragen Wolljacken und ebenfalls helle Röcke. |
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| | Das Argument der Verfügungsbeklagten, dass ein Leser bei Produktvorstellungen in einer kostenlosen Zeitschrift des Fachhandels keine kritische Berichterstattung erwarte, verfängt nicht. § 4 Nr. 3 UWG soll verhindern, dass der Verbraucher erst einen Werbebeitrag lesen muss, um diesen dann als Werbung klassifizieren zu können, er soll nicht erst den Sinn eines Hinweises wie im vorliegenden Fall der Überschrift „GesundheitsBoutique“ hinterfragen müssen. Er soll vielmehr von Anfang an klar und deutlich darauf hingewiesen werden, ob ihm Werbung oder ein redaktioneller Beitrag präsentiert wird, ohne sich zuvor im Einzelnen mit dem Inhalt des Beitrages zu beschäftigen. Er soll vor dem Lesen entscheiden können, ob er umworben oder informiert werden möchte (LG München I, Urteil vom 17.03.2009, Az. 33 O 2958/08, Rn. 71, zitiert nach juris). Dieser Mindeststandard des Schutzes des Verbrauchers vor getarnter Werbung muss auch bei kostenlosen Zeitschriften gelten. |
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| | Auch der Einwand der Verfügungsbeklagten, in ihre Pressefreiheit werde übermäßig eingegriffen, überzeugt nicht. Es ist keine übermäßige Einschränkung, wenn die Verfügungsbeklagte auf verschleierte werbende Produktvorstellungen verzichten muss, sofern sie in der gleichen Ausgabe vom beworbenen Produktanbieter eine Anzeige schaltet. Sie verzichtet damit nur auf eine Art von Werbung, die der Gesetzgeber in § 4 Nr. 3 UWG missbilligt. |
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| | Alternativ könnte sich die Verfügungsbeklagte bei Produktvorstellungen, die sich mit dem Produkt nur eines Anbieters befassen, auf sachliche Informationen beschränken und auf Fotos mit werbendem Charakter verzichten. |
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| | Wenn die Verfügungsbeklagte diese beiden Wege nicht beschreiten will und dennoch in ihrer Rubrik „GesundheitsBoutique“ für die Produkte einzelner Produktanbieter werben will, hat sie den Ausweg, die Werbebeiträge als solche zu kennzeichnen, etwa durch die Überschrift „Anzeige“ oder „Werbung“. |
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