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| | 1. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO). |
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| | 2. Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die zulässige Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Passes, in dem sein Name in Groß- und Kleinbuchstaben wiedergegeben ist. Der Bescheid der Beklagten vom 07.06.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.05.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | a) Ein Anspruch auf Ausstellung eines Passes, in dem der Name in Groß- und Kleinbuchstaben dargestellt ist, besteht nach den passrechtlichen Vorschriften im Passgesetz und der Passverordnung nicht. |
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| | Deutsche i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG, die aus dem Geltungsbereich des Passgesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PassG verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der gesetzlichen Verpflichtung, einen Pass - oder einen Personalausweis - zu besitzen, entspricht ein Anspruch auf Ausstellung des Passes - oder des Personalausweises -, um der Ausweispflicht genügen zu können (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1991 - 1 S 2/91 - VBlBW 1992, 115; BVerwG, Urt. v. 29.09.1992 - 1 C 41.90 - Buchholz 402.02 PAuswG Nr. 5, m.w.N.). Welche Eintragungen für diesen Identitätsnachweis ausreichend und erforderlich sind, unterliegt allein staatlicher Bestimmung und Festlegung. Ein Recht auf bestimmte Eintragungen im Reisepass kann deshalb allenfalls im Rahmen der hierfür maßgeblichen staatlichen Vorschriften bestehen. Welche personenbezogenen Angaben der Pass enthält, ist im Gesetz abschließend geregelt (vgl. Senatsurteil vom 08.08.1991 - 1 S 2/91 - a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 19.01.1987 - 1 C 14.85 - Buchholz 402.00 PaßG Nr. 10). |
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| | Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 PassG sind Pässe nach einheitlichem Muster auszustellen. Die Muster bestimmt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 PassG das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung. Die auf dieser Grundlage erlassene Passverordnung regelt in § 1 Satz 1, dass der Reisepass nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen ist. Diese Muster sehen jeweils die Darstellung des Namens in Großbuchstaben vor. In Pässen sind Namen daher in Großbuchstaben anzugeben. |
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| | Aus der PassVwV des Bundesministeriums des Innern vom 17.12.2009 folgt entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes. Als bloße Verwaltungsvorschrift ist sie zum einen für die von den Gerichten vorzunehmende Gesetzesauslegung nicht verbindlich. Zum anderen folgt aus ihr auch inhaltlich nicht, dass der Name des Klägers in Groß- und Kleinbuchstaben anzugeben ist. Sie bestimmt in Nr. 4.1.1.3, dass alle Einträge in Großbuchstaben erfolgen und Ausnahmen bei Buchstaben gelten, die nur als Kleinbuchstabe vorhanden sind, wie z. B. dem Buchstaben „ß“. Soweit sie in Nr. 4.1.1.1 vorsieht, dass für die Schreibweise von Namen im Pass die Eintragungen in den Personenstandsregistern maßgebend sind, bezieht sich das ersichtlich nicht auf die Groß- und Kleinschreibung; denn diese ist in Nr. 4.1.1.3 der PassVwV geregelt. |
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| | b) Es kann offen bleiben, ob die Darstellung des Namens in Großbuchstaben im Pass unionsrechtlich vorgegeben ist (aa). Folge wäre, dass aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts die Vorschriften der § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 PassG, § 1 Satz 1 PassV i.V.m. Anl. 1 und 1a, die die Wiedergabe des Namens in Großbuchstaben vorschreiben, nicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem nationalen Verfassungsrecht, hier dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, zu überprüfen wären. Die unionsrechtlichen Fragen bedürfen jedoch keiner Entscheidung, da es an einem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Passes, in dem der Name in Groß- und Kleinbuchstaben dargestellt ist, fehlt (bb). |
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| | aa) Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) 2252/2004 bestimmt, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente die im Anhang aufgeführten Mindestsicherheitsnormen erfüllen müssen. Für die Personaldatenseite ist unter Nr. 2 des Anhangs bestimmt, dass der Pass oder das Reisedokument eine maschinenlesbare Personaldatenseite enthält, die Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments 9303 der ICAO entspricht; ihre Ausstellungsweise muss den in dem genannten Dokument enthaltenen Spezifikationen für maschinenlesbare Pässe genügen. In Kapitel IV des ICAO-Dokuments 9303 ist in Abschnitt IV-18 unter Nr. 11.1 die Darstellung der Daten in der visuellen Zone in Großbuchstaben („upper-case characters“) geregelt. |
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| | Diese Darstellung in Großbuchstaben ist dem Wortlaut nach nur als eine Empfehlung an die Reisedokumente ausstellenden Staaten formuliert („It is recommended that upper-case characters be used…“). Daraus ergibt sich jedoch unionsrechtlich nicht notwendig, dass die Darstellung des Namens in Großbuchstaben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union freigestellt wäre. Teil 1 des Dokuments 9303 der ICAO stellt auf internationaler Ebene zwar nur eine unverbindliche Empfehlung dar. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) 2252/2004 i.V.m. Nr. 2 des Anhangs zur Verordnung begründet jedoch eine bindende Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung der dort vorgesehenen Mindestsicherheitsnormen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 30.06.2014 in der Rs. C-101/13, Rn. 37f., veröff. unter www.curia.europa.eu). Denn die Verordnung bestimmt eindeutig und ausdrücklich eine Pflicht zur Einhaltung der Mindestsicherheitsnormen des ICAO-Dokuments 9303, indem sie deren Beachtung mit den Formulierungen „müssen…erfüllen“ in Art. 1 Abs. 1 und „muss…genügen“ in Nr. 2 des Anhangs zwingend vorschreibt. Daher hat der Gerichtshof auf Vorlage des Senats in einem anderen passrechtlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 06.02.2013 - 1 S 1026/12 - juris) dahin erkannt, dass für die maschinenlesbare Personaldatenseite der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe die in Teil 1 des Dokuments 9303 der ICAO vorgeschriebenen Spezifikationen verpflichtend sind; die Personaldatenseite muss allen obligatorischen Spezifikationen des Teils 1 des Dokuments 9303 der ICAO genügen (vgl. EuGH, Urt. v. 02.10.2014 - C-101/13 - juris Rn. 22 ff.). |
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| | Diese Spezifikationen können jedoch den Staaten einen Spielraum einräumen, der auch unionsrechtlich besteht (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 27 ff., zur Eintragung des Geburtsnamens). Ein solcher Spielraum könnte mit der Formulierung „recommended“ eröffnet sein. Andererseits geht das ICAO-Dokument 9303 in Abschnitt IV-18 unter Nr. 11.1 nur für Präfixe wie „von“, „Mc“ oder „de la“ davon aus, dass ein Gebrauch von Kleinbuchstaben angemessen („appropiate“) ist. Für sonstige Namensbestandsteile (vgl. Nr. 11.2) und für die maschinenlesbare Zone des Passes im unteren Teil des Passes, in dem Präfixe nicht auftauchen dürfen (vgl. Nr. 12.7), sollen hingegen nur Großbuchstaben verwendet werden (vgl. Nr. 12.2). Die Verbindlichkeit dieser Vorgaben für die Mitgliedstaaten kann hier jedoch offen bleiben. |
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| | bb) Ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sich ergebender Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Passes, in dem der Name in Groß- und Kleinbuchstaben dargestellt ist, besteht nicht. |
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| | Wie ausgeführt, kann ein Recht auf bestimmte Eintragungen im Reisepass allenfalls im Rahmen der hierfür maßgeblichen staatlichen Vorschriften bestehen. Der Anspruch auf Ausstellung des Passes erstreckt sich jedoch auch auf richtige Angaben im Pass. Dies folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Der einzelne kann verlangen, dass die Rechtsordnung seine personenbezogenen Daten als Teil und zugleich Ausdruck seiner Identität schützt und respektiert (vgl. Senatsurteil vom 02.12.1999 - 1 S 2874/98 -, zum Personalausweis). |
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| | Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Daran fehlt es hier jedoch, da bereits der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht berührt ist. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erstreckt sich auf die engere persönliche Lebenssphäre, die Selbstdarstellung des Einzelnen in der Öffentlichkeit, seinen sozialen Geltungsanspruch sowie seine soziale Identität. Der Name eines Menschen dient nicht nur als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal, sondern ist darüber hinaus Ausdruck seiner Identität und Individualität und wird vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst.Geschützt durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist der Name eines Menschen, der Ausdruck der Identität sowie Individualität des Namensträgers ist und sich als solcher nicht beliebig austauschen lässt. Er begleitet vielmehr die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird. Der Einzelne kann daher grundsätzlich verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.03.1988 - 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 - BVerfGE 78, 38; Beschl. v. 24.03.1998 - 1 BvR 131/96 - BVerfGE 97, 391; Kammerbeschl. v. 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97 - juris, m.w.N.; Kammerbeschl. v. 05.12.2008 - 1 BvR 576/07 - NJW 2009, 663; Urt. v. 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90). |
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| | Der Schutzbereich ist daher berührt, wenn der Name eines Passinhabers im Pass orthografisch falsch wiedergegeben wird. Dies ist im Fall des Klägers nicht gegeben. Auch im Übrigen ist in keiner Weise erkennbar, dass durch die Wiedergabe des Namens des Klägers in Großbuchstaben in seinem Pass sein sozialer Geltungsanspruch, seine Identität, seine Individualität oder sein Namensrecht in sonstiger Weise negativ betroffen sind. Die Wiedergabe seines Namens in Groß- und Kleinbuchstaben in der Geburtsurkunde entspricht lediglich der in Deutschland üblichen Schreibweise von Namen. Für die darüber hinausgehende klägerische Behauptung, seine Eltern hätten in seiner Geburtsurkunde bewusst seinen Namen in Groß- und Kleinbuchstaben eintragen lassen und dies sei für ihn identitätsstiftend, ist nichts ersichtlich. Konkrete Umstände, die für die Richtigkeit dieser Behauptung sprechen, sind vom Kläger nicht dargelegt. Auch die Ausführungen des Klägers in der Berufungsverhandlung, der Nachname stamme aus dem Holländischen und sei historisch zur Abgrenzung vom Namen „...“ hinten mit einem großen S geschrieben worden, können sein Begehren nicht begründen. Denn er verlangt eine solche Schreibweise seines Nachnamens im Reisepass nicht; stattdessen begehrt er - mit Ausnahme des ersten Buchstabens - die Wiedergabe der Buchstaben seines Nachnamens in Kleinbuchstaben. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20.04.2012 berufen, das einen Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses mit Groß- und Kleinschreibung für den Fall bejahte, dass die Kleinschreibung des Namens oder eines Namensteils - dort für den klein geschriebenen Namensteil „d“ mit nachfolgendem Apostroph - besonderer Ausdruck der Individualität und der Unterscheidbarkeit von Familienzweigen ist (a.a.O., Rn. 23). Für eine solche Fallgestaltung ist hier nichts ersichtlich. |
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| | Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass die Eintragung seines Namens in seiner Geburtsurkunde für ihn identitätsstiftend ist, läge eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ein daraus folgender Anspruch auf entsprechende Wiedergabe seines Namens im Pass nicht vor. Eine etwaige Beeinträchtigung durch die Wiedergabe seines Namens im Pass allein in Großbuchstaben ist allenfalls sehr geringfügig und vom Kläger im Hinblick auf die im allgemeinen Interesse liegende einheitliche Handhabung der Erstellung von Reisepässen hinzunehmen. |
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| | Beschluss vom 16. März 2016 |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. |
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