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| | Die Klage ist zulässig und begründet. |
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| | Der Anspruch des Klägers auf Krankengeld nach § 44 SGB V für den streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 10.10.2015 ist zwischen den Beteiligten dem Grunde nach zu Recht unstreitig. Der Kläger war bei der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld versichert und im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt; für die Kammer ergeben sich keine Anhaltspunkte, dies in Zweifel zu ziehen. |
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| | Die Beklagte hat jedoch die Höhe des Krankengeldes zu niedrig berechnet. Im Fall des Krankengeldbezuges im Anschluss an den Bezug von Übergangsgeld berechnet sich die Höhe des Krankengeldes nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 235 Abs. 1 S. 1 SGB V (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Mai 2009, Az: B 1 KR 16/08 R). |
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| | Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Der Kläger gehörte zum Kreis der Versicherten, die im Sinne von § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V "nicht Arbeitnehmer sind". Er war nämlich als Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V pflichtversichert, als er arbeitsunfähig erkrankte. Diese Personen sind nicht als Arbeitnehmer versichert. Dies entspricht nicht nur dem Wortlaut der Regelung, sondern ihrer Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck (BSG, Urteil vom 05.05.2009, - B 1 KR 16/08 R -, in juris). Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck ist § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V dabei so zu lesen, dass für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag gilt, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war (BSG a.a.O. unter Hinweis auf Gerlach, in Hauck/Noftz, SGB V, Band 2, K § 47 RdNr. 165ff. m.w.N.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2017 – L 5 KR 848/17 B). |
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| | Aus der Anwendbarkeit von § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V hat die Beklagte freilich nicht nur gefolgert, dass 80 v.H. des Bemessungsbetrages, den die Rentenversicherung für das unmittelbar vor Krankengeld-Beginn gewährte Übergangsgeld zugrunde gelegt hat, als Regelentgelt zu berücksichtigen sind. Vielmehr hat sie das so errechnete Krankengeld in Höhe vom 47,13 EUR kalendertäglich darüber hinaus auf die Höhe des zuvor bezogenen Übergangsgeldes von 41,11 EUR begrenzt und dabei die Entgeltersatzfunktion betont. Insoweit hat das BSG freilich in seiner zitierten Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass eine explizite oder auch nur mittelbare Regelung darüber, dass arbeitsunfähige Bezieher von Übergangsgeld Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Übergangsgeldes bzw. auf Krankengeld unter Berücksichtigung eines davon lediglich vorzunehmenden geringfügigen Übergangsgeld-Abschlags haben, nicht existiert (BSG a.a.O.; vgl. auch Gerlach, in Hauck/Noftz, SGB V, Band 2, K § 47 RdNr. 166 m.w.N. sowie Knittel, in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Band 1, Stand Juni 2016, § 47 SGB V RdNr 37, 41; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2017 – L 5 KR 848/17 B). |
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| | Die Begründung der Beklagten für diese Deckelung des Krankengeldes erscheint zwar unter Hinweis auf die von ihr angeführten Rechtsprechungsnachweise teils nachvollziehbar, da das Krankengeld eine Entgeltersatzfunktion hat, und durchaus auch falsche Anreize entstehen können, wenn der Abbruch einer Reha-Maßnahme zur Erhöhung von Entgeltersatzleistungen führt. |
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| | Hierbei hat die Beklagte allerdings einseitig den Zeitpunkt des Abbruchs einer Reha-Maßnahme in den Blick genommen. Gerade umgekehrt könnte insoweit auch argumentiert werden, dass diese Auslegung der Vorschriften potentielle Teilnehmer von Reha-Maßnahmen von Beginn an von der Teilnahme abhalten kann, wenn sie damit rechnen müssen, im Falle eines krankheitsbedingten Maßnahmeabbruchs schlechter gestellt zu werden als bei Verweigerung der Teilnahme von Beginn an. Diese Argumentation gilt auch für diejenigen, die erfolgreich an einer Maßnahme teilnehmen und am Tag danach erkranken. Daher können durch die Gesetzesauslegung der Beklagten ebenso ungünstige Fehlanreize entstehen wie bei einer strikten Anwendung der durch den Gesetzgeber beschlossenen Vorschriften. Der Kläger wird durch die Gesetzesanwendung der Beklagten gegenüber denjenigen Personen grundsätzlich schlechter gestellt, welche die Durchführung einer Reha-Maßnahme grundsätzlich ablehnen. |
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| | In dieser Situation ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger durch seine vorausgegangenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung Anwartschaften auf Krankengeld entsprechend seinem letzten Arbeitseinkommen erworben hat, die unter dem grundsätzlichen Schutz der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) stehen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Oktober 2009 – L 4 KR 4766/08 –, Rn. 30, juris). Dieser Schutz gewährleistet zwar keine strikte Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistungen (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Auch ist der Inhalt des Eigentumsschutzes von seiner inhaltlichen Ausprägung durch die Gesetze abhängig, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Allerdings hat der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Rechnung zu tragen. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers; schutzwürdige Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls sind in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvL 8/07 –, BVerfGE 126, 331-369). |
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| | Damit ist es nicht vereinbar, dass die Beklagte unter Berufung auf – wenngleich teils nachvollziehbare - übergeordnete Interessen eine so weitgehende Einschränkung des Krankengeldanspruchs wie beim Kläger vornimmt. Für die Kürzung des Krankengeld-Anspruchs des Klägers ab dem 10.10.2015 um 6,02 EUR täglich bzw. 180,60 EUR monatlich bedurfte es daher einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage, die derzeit jedoch nicht existiert (vgl. zu den insoweit aufgeworfenen – auch verfassungsrechtlichen – Fragen Borner, jurisPR-SozR 24/2009 Anm. 2 zu BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 – B 1 KR 16/08 R). |
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| | Im Ergebnis ergibt sich damit, dass für den Fall des Krankengeldbezuges nach Übergangsgeld das Krankengeld 70 Prozent des Regelentgeltes im Sinne des § 47 Abs. 4 S. 2 SGB V beträgt, also 70 Prozent des kalendertäglichen Betrages, der zuletzt der Beitragsbemessung zu Grunde gelegen hat, also (wegen § 235 Abs. 1 S. 1 SGB V) 70 Prozent von 80 Prozent des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt. Dies sind vorliegend ausgehend von der Bemessungsgrundlage in Höhe von 84,16 EUR kalendertäglich 47,13 EUR (84,16 EUR x 0,8 x 0,7 = 47,13 EUR). |
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| | Zur Tenorierung verweist die Kammer auf die Formulierung der Klägeranträge in der Entscheidung des BSG vom 05. Mai 2009 – B 1 KR 16/08 R –, SozR 4-2500 § 47 Nr. 11, Rn. 4). |
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| | Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs. |
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